Leitsatz (amtlich)

Die Frist des § 1836 Abs. 2 BGB beginnt mit der Entstehung des jeweiligen Vergütungsanspruchs zu laufen, nicht erst mit dem Ablauf der Rechnungsperiode, innerhalb derer der Betreuer seine Tätigkeit abrechnet. Der Abrechnungsanspruch entsteht aber bereits mit der Tätigkeit, für die eine Vergütung beansprucht wird.

 

Normenkette

BGB § 1836 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 1 T 529/01)

 

Tenor

Auf die weitere sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem AG Köln wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Köln vom 2.1.2002 – 1 T 529/01 – abgeändert: In Abänderung des Beschlusses des AG Köln vom 9.10.2001 – 53 XVII S 25/96 – wird der Antrag des S. K. F. e.V. K.-P. auf Erstattung der Kosten für die Tätigkeit der Vereinsbetreuerin Frau M. im Zeitraum vom 1.1.2000 bis 28.3.2000 zurückgewiesen und werden die Kosten für den Zeitraum vom 29.3.2000 bis zum 28.6.2000 auf 440,86 DM festgesetzt. Dieser Betrag ist aus der Staatskasse zu erstatten.

 

Gründe

Die weitere sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim AG Köln ist zulässig, nachdem das LG in seiner Entscheidung das Rechtsmittel zugelassen hat. Die weitere sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der Antrag auf Vergütungsfestsetzung für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 28.3.2000 ist gem. § 1836 Abs. 2 BGB verfristet. Der Antrag vom 27.6.2001 war am 29.6.2001 beim AG eingegangen (Blatt 203d. A.). Damit waren alle Vergütungsansprüche, die sich auf einen Zeitraum von mehr als 15 Monaten vor der Anmeldung dieser Ansprüche beim AG bezogen, verfristet. Nach § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB erlischt der Vergütungsanspruch des Betreuers, wenn er nicht binnen 15 Monaten „nach seiner Entstehung” beim VormG geltend gemacht wird. Der Vergütungsanspruch entsteht aber nicht erst mit Ablauf der Rechnungsperiode, innerhalb derer der Betreuer seine Tätigkeit abrechnet, sondern bereits mit der Tätigkeit selbst. Insoweit folgt der Senat der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur (Dammrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufi., § 1836 BGB Rz. 41; Erman/Holzhauer, 10. Aufl., § 1836 BGB Rz. 15; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1836 BGB Rz. 22; Palandt/Diederichsen, 61. Aufl., § 1836 BGB Rz. 12; Soergel/Zimmermann, 13. Aufl., § 1836 BGB Rz. 29; Wagenitz in Münch/Komm, BGB, 4. Aufl. 2002, § 1836 BGB Rz. 59) und der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Beschl. v. 13.8.2001 – 20 W 113/01, OLGReport Frankfurt 2001, 293 = FamRZ 2002, 193; Beschl. v. 27.8.2001 – 20 W 159/01, MDR 2002, 156 = OLGReport Frankfurt 2001, 313). Der allein von Staudinger/Engler, § 1836 BGB Rz. 69 vertretenen Gegenansicht kann nicht gefolgt werden. Bei der Bemessung der 15-Monatsfrist hat der Gesetzgeber bereits berücksichtigt, dass die Betreuer und Betreuungsvereine zur Verfahrensvereinfachung und zur Entlastung der Gerichte jeweils erst nach einem längeren Abrechnungszeitraum, regelmäßig nach einem Jahr ihre Kosten abrechnen.

Es verbleibt dann nach Beendigung dieses Abrechnungszeitraumes noch eine 3-Monatsfrist, die der Frist in § 15 Abs. 2 ZSEG entspricht. Betrüge der Zeitraum, der dem Betreuer für seine Abrechnung zur Verfügung steht, 15 Monate gerechnet vom Ende des Abrechnungszeitraumes an, könnte wegen der lange zurückliegenden Zeit der Betreute kaum noch beurteilen, ob der Betreuer die von ihm abgerechneten Tätigkeiten auch tatsächlich erbracht hat. Der Zeitraum von 3 Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode überfordert die Betreuungsvereine auch nicht. Sie werden dann nur angehalten, wie es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ihre Abrechnungen zügig nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes auch durchzuführen.

Eine Kostenentscheidung für die vorliegende Entscheidung ist nicht veranlasst.

Dr. Schuschke Jennissen Dr. Ahn-Roth

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107172

EzFamR aktuell 2002, 395

OLGR Köln 2002, 338

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