Leitsatz (amtlich)
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine zum Zweck der Auskunft gegebene Erklärung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dann nicht, wenn sie nicht ernstgemeint ist, von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist.
2. In diesen Fällen ist die Festsetzung von Zwangsgeld das geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Mittel zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs.
3. Ist dagegen die Auskunft in formaler Hinsicht vollständig und hinreichend substantiiert, steht aber ihre Richtigkeit in Zweifel, kann dem nicht durch eine Zwangsmittelfestsetzung nach § 888 ZPO begegnet werden. Dem Gläubiger eines Datenauskunftsanspruchs kann unter den Voraussetzungen der §§ 259, 260 BGB dann jedoch ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zustehen.
4. Eine Datenauskunft ist bereits unvollständig, wenn sie keine Angaben zur Herkunft der Daten, zu dem Empfänger oder den Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und zum Zweck der Speicherung enthält. Zur Erzwingung dieser Angaben kommt die Festsetzung eines Zwangsmittels gemäß § 888 ZPO in Betracht.
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 24 O 155/17) |
Gründe
I. Nach dem Ergebnis seiner Vorberatung weist der Senat die Parteien auf Folgendes hin:
1. Vollstreckungstitel ist das Teilanerkenntnisurteil und Urteil des Landgerichts Köln - 24 O 155/17 - vom 19.10.2017. Hierin wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine vollständige Datenauskunft im Sinne von § 34 Bundesdatenschutzgesetz zu erteilen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Datenauskunft nach der erst im Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung ist nicht tituliert. Entsprechendes gilt für einen etwaigen materiell-rechtlichen Anspruch des Gläubigers auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine zum Zweck der Auskunft gegebene Erklärung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dann nicht, wenn sie nicht ernstgemeint ist, von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist (BGH, Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 291/98 -, BGHZ 148, 26, 36, juris; BGH, Urteil vom 24. März 1994 - I ZR 42/93 -, BGHZ 125, 322, juris). ln diesen Fällen ist die Festsetzung von Zwangsgeld das geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Mittel zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs. lst dagegen die Auskunft in formaler Hinsicht vollständig und hinreichend substantiiert, steht aber ihre Richtigkeit in Zweifel, kann dem nicht durch eine Zwangsmittelfestsetzung nach § 888 ZPO begegnet werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. September 2011 - I-2 W 26/11 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 22. September 2004 - 5 W 574/04 -, juris). Dem Gläubiger kann unter den Voraussetzungen der §§ 259, 260 BGB ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zustehen (zum Ganzen Staudinger/Claudia Bittner (2014) BGB § 260 Rn. 46).
3. Gemessen daran dürfte die von der Schuldnerin erteilte Auskunft insofern von vornherein unvollständig sein, als sie nicht die gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1-3 BDSG genannten Angaben zur Herkunft der Daten, zu dem Empfänger oder den Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und zum Zweck der Speicherung enthält. zur Erzwingung dieser bisher fehlenden Angaben dürfte die Festsetzung eines Zwangsmittels gemäß § 888 ZPO in Betracht kommen.
4. Die weiteren vom Gläubiger erhobenen Einwendungen gegen die Vollständigkeit der erteilten Auskunft können die Festsetzung eines Zwangsmittels hingegen nicht rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Gläubigers umfasst der titulierte Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG a. F. nicht die Übermittlung der in der elektronisch geführten Versicherungsakte gespeicherten Korrespondenz (wie z.B. die Schadensmeldungen des Klägers). Der Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG a. F. bezieht sich nur auf die zu der Person gespeicherten Daten. Vom Umfang her ist der Anspruch beschränkt auf eine Auskunft. Die Herausgabe oder Vorlage von Unterlagen, in denen sich die personenbezogenen Daten befinden, kann nicht verlangt werden (OLG Schleswig, Beschl. v. 28.02.2011 - 5 U 112/10, juris; Dix, in: Simitis, BDSG, § 34 Rn. 15; Kempermann/Deiters/Fischer, ZD 2013, 313, 314 ff.; Kamlah, in Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 34 BDSG, Rn. 21). Rechtliche Bewertungen oder Analysen der verantwortlichen Stelle fallen ebenfalls nicht unter den Begriff der personenbezogenen Daten (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-141/12 und C-372/12 -, juris). Einem Anspruch auf Erteilung vollständiger Aktenauszüge hat der EuGH in der vorgenannten Entscheidung eine Absage erteilt (Kamlah, in Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 34 BDSG, Rn. 21).
5. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass ein Grund für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht besteht. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache dürfte bereits deshalb ausscheiden, weil der titulierte Auskunftsanspruch sich auf § 34 BDSG a. F. bezieht. Außerdem besteht kein Erfordernis an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es ist nicht ersic...