Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostentragungspflicht des Berufungsklägers hinsichtlich der Anschlussberufung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Berufungskläger hat auch dann die Kosten einer in zulässiger Weise eingelegten Anschlussberufung zu tragen, wenn sein Rechtsmittel durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen und die Anschlussberufung dadurch gem. § 524 Abs. 4 ZPO gegenstandslos wird. Eine Quotelung der Kosten findet nicht statt.

 

Normenkette

ZPO §§ 97, 524

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 06.08.2010; Aktenzeichen 8 O 75/10)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 6.8.2010 verkündete Urteil des LG Aachen (8 O 75/10) wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung werden dem Beklagten auferlegt.

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, ist das Rechtsmittel gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

Dass und aus welchen Gründen die Berufung keine Erfolgsaussichten hat, hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 22.5.2011 im Einzelnen dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieses Beschlusses, denen der Beklagte innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht entgegengetreten ist, Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beklagte hat auch die Kosten der vom Kläger eingelegten Anschlussberufung zu tragen, über die im Hinblick auf § 524 Abs. 4 ZPO nach Zurückweisung der Berufung des Beklagten nicht mehr zu entscheiden ist. Die Kostentragungspflicht einer Anschlussberufung, die infolge der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO ihre Wirkung verliert, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 524 Rz. 31a; Rimmelspacher in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 524 Rz. 62, jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.; ausdrücklich offen gelassen in: BGH NJW-RR 2006, 1147, 1148.). Der Senat schließt sich Auffassung an, dass der Berufungskläger auch im Falle der Beschlussentscheidung des Berufungsgerichts die Kosten der Anschlussberufung zu tragen und keine Quotelung zu erfolgen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind dem Berufungskläger die Kosten der Anschlussberufung aufzuerlegen, wenn er sein Rechtsmittel zurücknimmt. Das gilt auch dann, wenn zuvor ein Hinweis gem. § 522 ZPO erfolgt ist (BGH NJW-RR 2006, 1146 [1147]). Allein der Umstand, dass der Berufungskläger es trotz Hinweises auf die Aussichtslosigkeit seiner Berufung auf eine Entscheidung ankommen lässt, ist aber kein hinreichender Grund, ihn durch eine Kostenquotelung zu Lasten des Anschlussberufungsklägers im Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO besser zu stellen als im Fall der Berufungsrücknahme. Die Entscheidung des Großen Senates des BGH zur Kostenverteilung im Fall der Nichtannahme der Hauptrevision nach § 554 ZPO a.F. (BGH NJW 1981, 1790), die zur Begründung der gegenteiligen Auffassung u.a. angeführt wird (vgl. OLG Stuttgart NJW 2009, 863 [864]), steht der vorliegend eingeschlagenen Verfahrensweise aus den Gründen der Entscheidung des OLG Hamm vom 11.1.2011 (- I - 7 U 40/10 - bei juris), auf die der Senat Bezug nimmt, nicht entgegen (wie hier auch: OLG Frankfurt Beschl. v. 15.10.2010 - 13 U 109/08).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2727187

NJW-RR 2011, 1435

JurBüro 2011, 535

ZAP 2012, 58

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