Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme des Scheidungsantrags im Beschwerdeverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer zulässigen Rücknahme des Scheidungsantrages im Beschwerdeverfahren ist gem. §§ 141, 113 I FamFG i.V.m. § 269 III 1, IV ZPO auszusprechen, dass der die Scheidung der Ehe und den Versorgungsausgleich regelnde Beschluss des Familiengerichts insgesamt wirkungslos ist.
2. Wenn der Antragsgegner entgegen § 114 I FamFG in der ersten Instanz nicht anwaltlich vertreten war, konnte er nicht zur Hauptsache verhandeln mit der Folge, dass die Antragstellerin auch noch nach Erlass des Scheidungsbeschlusses (bis zum Eintritt von dessen Rechtskraft) ihren Scheidungsantrag zurücknehmen kann, ohne dass hierzu die Einwilligung des Antragsgegners erforderlich ist.
Normenkette
FamFG §§ 141, 113; ZPO § 269
Verfahrensgang
AG Siegburg (Beschluss vom 20.07.2010; Aktenzeichen 318 F165/09) |
Tenor
Der am 20.7.2010 verkündete Beschluss des AG - Familiengericht - Siegburg ist insgesamt wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
I. Durch Beschluss vom 20.7.2010 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 23.7.2010 zugestellten Beschluss am 23.8.2010 Beschwerde eingelegt und mit am 23.9.2010 eingegangener Begründung beantragt, den Beschluss insgesamt aufzuheben, hilfsweise zu bestätigen, dass durch die Rücknahme des Scheidungsantrags und Zustimmung des Antragsgegners zur Rücknahme des Scheidungsantrags der Scheidungsbeschluss und die Regelung zum Versorgungsausgleich wirkungslos geworden ist. Sie hat ausdrücklich ihren Scheidungsantrag zurückgenommen und vorgetragen, der Antragsgegner habe dem zugestimmt.
II. Gemäß §§ 141, 113 I FamFG i.V.m. § 269 III 1, IV ZPO ist auszusprechen, dass der die Scheidung der Ehe und den Versorgungsausgleich regelnde Beschluss des Familiengerichts insgesamt wirkungslos ist. Die Antragstellerin hat wirksam ihren Scheidungsantrag zurückgenommen. Eine Einwilligung des Antragsgegners war hierzu nicht erforderlich. Nach § 269 I ZPO (der über die Verweisung in § 113 I FamFG für das Scheidungsverfahren entsprechende Anwendung findet) ist die Einwilligung des Antragsgegners in die Rücknahme des Antrags nur dann erforderlich, wenn in der Hauptsache mündlich verhandelt worden ist. Da der Antragsgegner trotz des durch § 114 I FamFG vorgeschriebenen Anwaltszwangs in der ersten Instanz nicht anwaltlich vertreten war, konnte er nicht zur Hauptsache verhandeln mit der Folge, dass die Antragstellerin auch noch nach Erlass des Scheidungsbeschlusses (bis zum Eintritt von dessen Rechtskraft) ihren Scheidungsantrag zurücknehmen kann, ohne dass hierzu die Einwilligung des Antragsgegners erforderlich ist (BGH FamRZ 2004, 1364 = MDR 2004, 1298/9 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 I FamFG. Für eine abweichende Kostenverteilung gem. § 150 IV 1 FamFG besteht kein Anlass, da dem Antragsgegner mangels anwaltlicher Vertretung nennenswerte außergerichtliche Kosten nicht entstanden sind.
Verfahrenswert: 12.400 EUR
Fundstellen
NJW-RR 2011, 509 |
FamRB 2011, 100 |