Leitsatz

Das OLG Köln hatte sich in dieser Entscheidung damit auseinanderzusetzen, wie die Rücknahme des Ehescheidungsantrages im Beschwerdeverfahren zu werten ist und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben.

 

Sachverhalt

Das Familiengericht hatte durch Beschluss vom 20.7.2010 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Gegen den ihr am 23.7.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23.8.2010 Beschwerde eingelegt und mit der am 23.9.2010 eingegangenen Begründung beantragt, den Beschluss insgesamt aufzuheben, hilfsweise zu bestätigen, dass durch die Rücknahme des Ehescheidungsantrages und Zustimmung des Antragsgegners zur Rücknahme des Ehescheidungsantrages der Scheidungsbeschluss und die Regelung zum Versorgungsausgleich wirkungslos geworden sind.

Die Antragstellerin hatte den Ehescheidungsantrag ausdrücklich zurückgenommen und vorgetragen, der Antragsgegner habe der Rücknahme zugestimmt.

 

Entscheidung

Das OLG hat den am 20.7.2010 verkündeten Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts für insgesamt wirkungslos erklärt.

Die Antragstellerin habe ihren Scheidungsantrag wirksam zurückgenommen. Einer Einwilligung des Antragsgegners habe es nicht bedurft. Nach § 269 Abs. 1 ZPO, der über die Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG für das Scheidungsverfahren entsprechende Anwendung finde, sei die Einwilligung des Antragsgegners in die Rücknahme des Antrags nur dann erforderlich, wenn in der Hauptsache mündlich verhandelt worden sei.

Da der Antragsgegner in der ersten Instanz nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, habe er zur Hauptsache nicht verhandeln können mit der Folge, dass die Antragstellerin auch noch nach Erlass des Scheidungsbeschlusses bis zum Eintritt von dessen Rechtskraft ihren Scheidungsantrag zurücknehmen konnte, ohne dass hierzu die Einwilligung des Antragsgegners erforderlich gewesen sei (BGH FamRZ 2004, 1364 = MDR 2004, 1298/9 m.w.N.).

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2010, 27 UF 163/10

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