Leitsatz (amtlich)

›In Strafsachen ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren - hier: erfolgreich eingelegte Haftbeschwerde - gemäß § 87 BRAGO durch die nach § 83 BRAGO entstandene Gebühr mitabgegolten. Soweit wegen der zusätzlichen tätigkeit im Beschwerdeverfahren die (Mittel-)Gebühr aus § 83 BRAGO zu erhöhen ist, bestimmt sich die erhöhte Gebühr aus dem Rahmen des § 83 Abs. 1 und nicht des § 83 Abs. 2 BRAGO auch dann, wenn die Beschwerde erst nach einem weiteren Verhandlungstag eingelegt worden ist.‹

 

Verfahrensgang

StA Aachen (Aktenzeichen 99 Js 681/95)

 

Gründe

I. Durch Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 2. Juli 1996 (dem 7. Verhandlungstag) wurde der bis dahin in Untersuchungshaft befindliche frühere Angeklagte wegen Steuerhehlerei in 9 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Zugleich wurde Haftfortdauer angeordnet.

Mit Schriftsatz seines damaligen Verteidigers vom 5. Juli 1996 legte der frühere Angeklagte Haftbeschwerde ein. Auf diese Beschwerde hin hob der Senat durch Beschluß vom 2. August 1996 (2 Ws 390/96) den Haftbefehl und den Haftfortdauerbeschluß auf. Die Kosten der Beschwerde und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.

Mit Antrag der Rechtsanwälte S., K. und H. (unter Beifügung einer Prozeßvollmacht und einer Abtretungsvereinbarung an diese Rechtsanwälte) beantragte der frühere Angeklagte für das Beschwerdeverfahren die Festsetzung einer "Gebühr gemäß § 83 I BRAGO" in Höhe von 240,00 DM zuzüglich 15 % Mwst., insgesamt 276,00 DM, gegen die Staatskasse.

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aachen vom 4. September 1997 hat der Rechtspfleger durch Beschluß vom 2. Oktober 1997 die für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen lediglich auf 29,21 DM festgesetzt. Dem lag eine Berechnung zugrunde, wonach aus einer Wahlverteidiger-Mittelgebühr von 440,00 DM für den Fortsetzungstermin vom 2. Juli 1996 ein Anteil von 185,00 DM (und damit von 42 %) zu Lasten der Staatskasse für die Tätigkeit des Verteidigers im Beschwerdeverfahren ausscheidbar sei und hiervon gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 BRAGO 42 % der auf den Fortsetzungstermin entfallenden Pflichtverteidigervergütung von 380,00 DM, nämlich 159,60 DM, in Abzug zu bringen seien. Demgemäß sind 25,40 DM zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 3,81 DM festgesetzt worden.

Gegen den am 9. Oktober 1997 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluß ist unter dem 13. Oktober 1997 die am 14. Oktober 1997 eingegangene Erinnerung eingelegt worden. Mit Verfügung vom 15. Januar 1998 und mit Beschluß vom 21. Januar 1998 haben der Rechtspfleger und die Strafkammer der Erinnerung nicht abgeholfen.

II. Die nunmehr als Beschwerde geltende Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluß vom 2. Oktober 1997 ist zulässig. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als teilweise begründet. Die für das Beschwerdeverfahren 2 Ws 390/96 OLG Köln zu erstattenden notwendigen Auslagen sind auf 107,64 DM (nebst 4 % Zinsen ab Antragseingang) festzusetzen.

Zutreffend ist - was auch der Ansicht des Beschwerdeführers entspricht -, daß das Beschwerdeverfahren in Strafsachen keine besondere Angelegenheit darstellt und daß gemäß § 87 BRAGO die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren durch eine nach § 83 entstandene Gebühr mitabgegolten ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 87 BRAGO Rdnr. 7; Madert in Gerold-Schmidt u.a., BRAGO, 13. Aufl., § 83 Rdnr. 9 und § 87 Rdnr. 3). Demgemäß bestimmt sich der Kostenerstattungsanspruch des früheren Angeklagten für das Haftbeschwerdeverfahren nicht nach einer Gebühr für eine einzelne Tätigkeit nach § 91 Nr. 1 BRAGO, sondern dadurch, daß die Gebühr für die Vorinstanz (hier: aus § 83 BRAGO) wegen der zusätzlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren zu erhöhen ist und die Staatskasse bei einer erfolgreichen Beschwerde den Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtvergütung und der Gebühr ohne Beschwerdeverfahren zu ersetzen hat (LG Krefeld MDR 74, 252 m.Anm. Schmidt = JurBüro 74, 604 m.Anm. Mümmler), mithin die durch die Erhöhung des Gebührenrahmens entstandenen zusätzlichen Kosten aus den Gesamtgebühren anteilig auszusondern sind (Fraunholz in Riedel-Sußbauer, BRAGO, 7. Aufl., §§ 83, 84 Rdnr. 16).

Folglich ist dem mit der Erinnerung in Bezug genommenen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17. September 1997 insoweit beizupflichten, daß sich durch das Beschwerdeverfahren die ansonsten gerechtfertigte Mittelgebühr erhöht. Unrichtig ist aber die sich hieran anschließende Berechnung des geltend gemachten Betrages von 240,00 DM, in der eine erhöhte Mittelgebühr (für einen Fortsetzungstermin in Höhe von 620,00 DM) voll angesetzt und hiervon lediglich wegen des Bestehens einer Pflichtverteidigung die für die Hauptverhandlung gemäß § 97 BRAGO erhaltene Pflichtverteidigergebühr (von 380,00 DM) abgezogen wird. Zutreffend bemerkt hierzu der Bezirksrevisor i...

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