Leitsatz (amtlich)
1. Im Sinne der sog. strengen Wiederherstellungsklausel stellt der Ausbau eines Wohnhauses mit drei barrierefreien, selbstständig nutzbaren Wohneinheiten und die Vergrößerung der Wohnfläche von vorher 200 m2 auf 308,78 m2 nach der Umsetzung des genehmigten An-/Umbaus eine wesentliche Abweichung von der bisherigen Nutzung als Einfamilienhaus dar.
2. Mit dem Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel, das subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen und ihn davor zu schützen, dass sich der Versicherungsnehmer durch Vortäuschen des Versicherungsfalls Vermögensvorteile verschafft, wäre es nicht vereinbar, wenn der Versicherungsnehmer die Neuwertspitze für das durch den Brand zerstörte Bestandsgebäude auf der Grundlage der Berechnungen des Sachverständigen verlangen könnte, die Kosten für den Anbau aber selber tragen will.
3. Die tatsächliche Ausführung der vertraglichen Wiederherstellungsleistung ist nicht im Sinne einer Prognoseentscheidung sichergestellt, wenn die Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin einerseits und diejenigen der beauftragten Bauunternehmung andererseits identisch sind.
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 20 O 180/18) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren nur noch in Höhe von 59.936 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten weiter. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auch insoweit die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 59.936 EUR aus der Entschädigungsvereinbarung vom 25.03.2014 i.V.m. §§ 1 S. 1 VVG, 398 BGB nicht schlüssig dargelegt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Neuwertspitze als auch der in der Vereinbarung geregelten Kosten.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Entschädigungsvereinbarung zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten vom 25.03.2014 (Anlage BLD 9, Bl. 223) erwirbt die Versicherungsnehmerin den Anspruch auf den Neuwertanteil i.H.v. 53.299 EUR nur, soweit und sobald sie innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass sie die Neuwertentschädigung i.H.v. 213.197 EUR einschließlich Mehrwertsteuer verwenden wird, um Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Die Regelung in der Entschädigungsvereinbarung vom 25.03.2014 zur Entstehung des Anspruchs auf den Neuwertanteil entspricht insoweit § 26 Nr. 9 VGB 2002, welcher dem Versicherungsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls zugrunde lag. Die vertraglichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte auf Ersatz des Neuwertanteils gemäß § 1 S. 1 VVG i.V.m. §§ 1 Nr. 1, 4 Nr. 1a), 9 Nr. 1, 26 Nr. 1a) und Nr. 9 VGB 2002 im Sinne einer sog. strengen Wiederherstellungsklausel wurden in der Vereinbarung vom 25.03.2014 lediglich übernommen.
Nur mit dieser Einschränkung konnte der Anspruch auf die Neuwertspitze durch die Abtretung der Versicherungsnehmerin auf die Klägerin übergehen. Insofern greifen die Ausführungen der Klägerin nicht durch, dass bei der Bewertung, ob die Voraussetzungen der Wiederherstellungsklausel eingehalten seien, die Veräußerung des versicherten Objektes an eine Kapitalgesellschaft wie die Klägerin berücksichtigt werden müsse. Der Zessionar kann durch die Abtretung des Anspruchs nicht mehr Rechte erhalten, als der Versicherungsnehmerin als Zedentin zustanden. Die zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten in den Versicherungsbedingungen und der Entschädigungsvereinbarung vom 25.03.2014 ausdrücklich vereinbarte strenge Wiederherstellungsklausel sieht keine Ausnahmen oder Lockerung der Voraussetzungen für den Fall einer Veräußerung des versicherten Gebäudes nach dem Eintritt des Versicherungsfalls vor. Die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen einer strengen Wiederherstellungsklausel sind auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt anzuwenden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich eine strenge Wiederherstellungsklausel an dem für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck der Neuwertversicherun...