Entscheidungsstichwort (Thema)
Gutgläubiger Grundstückserwerb im vorläufigen Insolvenzverfahren
Leitsatz (amtlich)
Im Insolvenzeröffnungsverfahren kann ein Grundstück gutgläubig vom Schuldner erworben werden, wenn eine vom Insolvenzgericht angeordnete Verfügungsbeschränkung nicht im Grundbuch eingetragen ist.
Normenkette
BGB §§ 878, 892; GBO § 53; InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 22 S. 1, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 81 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Leverkusen (Aktenzeichen LÜ-7726-21) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) wird das Grundbuchamt angewiesen, die in den Grundbüchern des Amtsgerichts Leverkusen von Lützenkirchen in den Blättern 7726 und 7762 jeweils in Abt. II unter lfd. Nrn. 11 und 12 eingetragenen Amtswidersprüche zu löschen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch eingetragener Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes. Durch Wohnungs- und Teileigentumskaufvertrag vom 15.04.2019 - UR.Nr. ..../2019 des Notars Dr. M. in Köln - hat der Beteiligte zu 1) diesen Grundbesitz an die Beteiligten zu 2) und 3) u.a. verkauft, aufgelassen und die Eintragung von Auflassungsvormerkungen zugunsten der Beteiligten zu 2) und 3) bewilligt (Bl. 153 ff. d.A.).
Mit Schriftsatz vom 26.04.2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) bis 3) unter Bezugnahme auf vorgenannte Urkunde die Eintragung von Auflassungsvormerkungen in den im Rubrum bezeichneten Grundbüchern zugunsten der Beteiligten zu 2) und 3) beantragt (Bl. 152 d.A.). Die Eintragung der Auflassungsvormerkungen ist am 21.05.2019 antragsgemäß erfolgt.
Durch Beschluss vom 01.07.2019 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Essen, 160 IN 94/19, im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1) Herrn Rechtsanwalt Dr. K., den Beteiligten zu 4), zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und u.a. angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (Bl. 184 f. d.A.).
Mit Schriftsatz vom 22.07.2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) bis 3) unter Bezugnahme auf die vorgenannte Urkunde vom 15.04.2019 (UR.Nr. 832/2019) beantragt, den Eigentumswechsel in den Grundbüchern einzutragen und die am 21.05.2019 eingetragenen Auflassungsvormerkungen zu löschen (Bl. 177 d.A.).
Am 31.08.2019 ist beim Amtsgericht Leverkusen ein Gesuch des Amtsgerichts Essen vom 21.08.2019 eingegangen, unter Hinweis auf den Beschluss vom 01.07.2019 die angeordnete Verfügungsbeschränkung an dem im Rubrum bezeichneten Grundbesitz des Beteiligten zu 1) einzutragen (Bl. 183 ff. d.A.). Dieses Gesuch ist dem Grundbuchamt am 02.09.2019 vorgelegt worden.
Am 05.09.2019 hat das Grundbuchamt den Eigentumswechsel und die Löschung der Auflassungsvormerkungen entsprechend dem Antrag vom 22.07.2019 in den im Rubrum bezeichneten Grundbüchern eingetragen.
Am 09.09.2019 hat das Grundbuchamt in Abt. II unter lfd. Nr. 11 und 12 der im Rubrum bezeichneten Grundbücher Amtswidersprüche gegen den jeweiligen Eigentumswechsel und die Löschungen der Auflassungsvormerkungen eingetragen.
Mit Schreiben vom 09.09.2019 hat das Grundbuchamt den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) von der Eintragung der Amtswidersprüche in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, dass eine Löschung der Amtswidersprüche erfolgen könne, sobald eine notariell beglaubigte Zustimmungserklärung zu der Veräußerung oder eine Freigabeerklärung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorliege (Bl. 187 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 11.09.2019 (Bl. 188 f. d.A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) bis 3) beantragt, die eingetragenen Amtswidersprüche wieder zu löschen, weil die Voraussetzungen für die Eintragung von Amtswidersprüchen nicht vorliegen würden. Ob die Eintragungen unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt seien, könne offen bleiben, weil die Beteiligten zu 2) und 3) das Eigentum jedenfalls gutgläubig erworben hätten. Es komme daher nicht darauf an, ob vor den Grundbucheintragungen im Insolvenzeröffnungsverfahren eine Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Beteiligten zu 1) angeordnet worden sei.
Mit weiterem Schriftsatz vom 12.09.2019 (Bl. 188 f. d.A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) bis 3) klargestellt, dass das Schreiben vom 11.09.2019 als Beschwerde gegen die Eintragung der Amtswidersprüche zu verstehen sei.
Durch am 23.09.2019 erlassenen Beschluss hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 191 ff. d.A.).
II. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) mit dem Ziel der Löschung der eingetragenen Amtswidersprüche sind gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Dem steht § 71 Abs. 2 GBO nicht entgegen, weil die Eintragung von Amtswidersprüchen, die nicht unter dem öffentlichen Glauben stehen, unbeschränkt anfechtbar ist, so dass mit der Beschwerde ihre Löschung verlangt werden kan...