Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum erforderlichen darzulegenden Bewerbungsaufwand des einem minderjährigen Kind gesteigert Unterhaltspflichtigen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Unterhaltspflichtige hat substantiiert darzulegen, dass er noch nicht einmal in der Lage ist, jedenfalls den Mindestunterhalt zu zahlen. Dass es ihm grundsätzlich möglich ist, in Deutschland so viel zu verdienen, dass er sogar mehr als den Mindestunterhalt zahlen kann, steht (aufgrund seiner früheren Tätigkeit) fest. Dass er sich nach der wohl betriebsbedingten Kündigung allerdings ausreichend um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat, steht nicht fest. Nach den von ihm selbst vorgelegten Bewerbungslisten hat er in der Zeit nach seiner Kündigung Ende April 2009 bis Mitte November 2009 75 Bewerbungsschreiben verfasst, monatsdurchschnittlich also 11,5. Das reicht keineswegs aus. Vielmehr ist mindestens ein doppelt so umfangreicher Bewerbungsaufwand zu verlangen, ein Aufwand, der einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entspricht. Nach seinen eigenen Angaben hat sich der Antragsteller auch noch nicht bei Zeitarbeitsfirmen oder privaten Arbeitsvermittlern bemüht. Er hat sich bislang nach seinen eigenen Angaben nur als Mineraloge, der in anorganischer Chemie promoviert hat, beworben. Nach seinem Lebenslauf ist er aber auch studierter Geologe. Das AG hat auch darauf hingewiesen, dass er sich gegebenenfalls auch unterhalb seines Ausbildungsniveaus bewerben muss. Selbst wenn sein Einkommen dann geringer sein sollte, ist doch bei einer Unterhaltspflicht für nur ein Kind (Ehefrau und Mutter sind nachrangig) davon auszugehen, dass er jedenfalls den Mindestunterhalt für ein Kind verdienen kann.

 

Normenkette

BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1-2, 2 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Eschweiler (Beschluss vom 29.10.2009; Aktenzeichen 11 F 264/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das AG Prozesskostenhilfe für die Abänderungsklage insoweit nicht bewilligt, als der Antragsteller für sein minderjähriges Kind noch nicht einmal den Mindestunterhalt zu zahlen bereit ist.

Insoweit verweist der Senat zunächst auf den angefochtenen Beschluss sowie den Nicht-Abhilfebeschluss des AG vom 30.12.2009 und auf das Vorverfahren über den Kindesunterhalt. Nach alledem ist der Antragsteller genau über seine, dem minderjährigen Kind gegenüber bestehende gesteigerte Erwerbsobliegenheit unterrichtet.

Zu Recht geht das AG davon aus, dass der Antragsteller bislang nicht substantiiert dargelegt hat, noch nicht einmal in der Lage zu sein, jedenfalls den Mindestunterhalt zu zahlen.

Dass es ihm grundsätzlich möglich ist, in Deutschland so viel zu verdienen, dass er sogar mehr als den Mindestunterhalt zahlen kann, steht fest.

Dass er sich nach der wohl betriebsbedingten Kündigung allerdings ausreichend um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat, steht nicht fest.

Nach den von ihm selbst vorgelegten Bewerbungslisten hat er in der Zeit nach seiner Kündigung Ende April 2009 bis Mitte November 2009 75 Bewerbungsschreiben verfasst, monatsdurchschnittlich also 11,5.

Das reicht nach der Rechtsprechung keineswegs aus. Vielmehr ist mindestens ein doppelt so umfangreicher Bewerbungsaufwand zu verlangen, ein Aufwand, der einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entspricht.

Nach seinen eigenen Angaben hat sich der Antragsteller auch noch nicht bei Zeitarbeitsfirmen oder privaten Arbeitsvermittlern bemüht.

Er hat sich bislang nach seinen eigenen Angaben nur als Mineraloge, der in anorganischer Chemie promoviert hat, beworben. Nach seinem Lebenslauf ist er aber auch studierter Geologe.

Das AG hat auch darauf hingewiesen, dass er sich gegebenenfalls auch unterhalb seines Ausbildungsniveaus bewerben muss. Selbst wenn sein Einkommen dann geringer sein sollte, ist doch bei einer Unterhaltspflicht für nur ein Kind (Ehefrau und Mutter sind nachrangig) davon auszugehen, dass er jedenfalls den Mindestunterhalt für ein Kind verdienen kann u.U. auch mit Hilfe eines Nebenjobs.

Bislang reichen die Bemühungen des Antragstellers nicht aus, um festzustellen, dass er zur Leistung des Mindestunterhalt nicht in der Lage sein könnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2306053

FamFR 2010, 152

ZKJ 2010, 284

ZKJ 2010, 288

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