Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenrecht: Termins- und Einigungsgebühr bei Untervollmacht
Leitsatz (amtlich)
Der Festsetzung einer Termins- und Einigungsgebühr zugunsten des beigeordneten Rechtsanwalts steht nicht entgegen, dass dieser nicht persönlich den Termin wahrgenommen hat, sondern sich im Termin in Untervollmacht durch einen anderen Rechtsanwalt hatte vertreten lassen, §§ 5, 45 Abs. 1 RVG.
Normenkette
RVG §§ 5, 45 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 17.02.2010; Aktenzeichen 404 F 176/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des AG Bonn vom 17.2.2010 (404 F 176/09) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Abteilungsrichterin auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten entschieden, dass die im Termin entstandene Termins- und Einigungsgebühr als gesetzliche Vergütung zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten festzusetzen ist.
Der Beklagten wurde durch Beschluss vom 2.10.2009 unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Die bewilligte Prozesskostenhilfe wurde ausdrücklich auf den Vergleich und die erhöhte Terminsgebühr erstreckt. Entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors steht der Festsetzung einer Termins- und Einigungsgebühr zugunsten von Herrn Rechtsanwalt T. nicht entgegen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt nicht persönlich den Termin vom 2.10.2009 wahrgenommen hat, sondern sich im Termin von Herrn Rechtsanwalt L. hat vertreten lassen.
Gemäß § 45 Abs. 1 RVG erhält ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse, also die nach dem RVG berechnete Vergütung. § 5 RVG sieht eine Vergütung auch für den Fall vor, dass der Rechtsanwalt, der eine Tätigkeit nicht persönlich erbringt, sich durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lässt. Zwar schuldet der Prozessbevollmächtigte der von ihm vertretenen Partei grundsätzlich die nach dem Anwaltsvertrag zu erbringenden Dienste in eigener Person (§ 613 S. 1 BGB), jedoch war die im Termin persönlich anwesende Beklagte mit einem Auftreten von Herrn Rechtsanwalt L. in Untervollmacht für Herrn Rechtsanwalt T. einverstanden. In gleicher Weise wie die Partei muss auch die Landeskasse die vertragsgemäße Erfüllung der Anwaltspflichten durch einen Vertreter i.S.v. § 5 RVG gegen sich gelten lassen, da die Beiordnung auf eine Anwaltstätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Anwaltsvertrages abstellt (vgl. OLG Brandenburg OLGReport Brandenburg 2008, 316; Hartmann, Kostengesetze, § 44 RVG Rz. 9; N. Schneider, in Schneider/Wolf, RVG, § 5 Rz. 65).
Mehrkosten durch die Vertretung gem. § 5 RVG entstehen der Staatskasse nicht, da ein etwaiger Ausgleich im Innenverhältnis zwischen den Rechtsanwälten stattfindet. Ein Vergütungsanspruch von Herrn Rechtsanwalt L. gegen die Staatskasse besteht nicht. Zu Recht hat das AG Herrn Rechtsanwalt L. deshalb auch nicht beigeordnet, sondern es bei der Beiordnung von Rechtsanwalt T. belassen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 RVG.
Fundstellen