Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 11 O 100/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (11 O 100/19) vom 17.06.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 91.654,60 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten im sogenannten Abgasskandal in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der mit der Beklagten zu 1 geschlossene Kaufvertrag sei wirksam zustande gekommen und vom Kläger nicht wirksam angefochten worden. Das in § 27 Abs. 1 EG-FGV enthaltene Verbot richte sich nur gegen den Veräußerer des Fahrzeugs, nicht jedoch gegen beide Vertragspartner. An einer wirksamen Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung mangele es bereits deshalb, weil die Beklagte zu 1 als Vertragshändlerin für ein etwaiges arglistiges Verhalten der Fahrzeugherstellerin nicht einzustehen habe. Der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag sei unwirksam, weil etwaige Mängelansprüche des Klägers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits verjährt gewesen seien. Soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 gerichtet sei, habe der Kläger seine Aktivlegitimation nicht substantiiert und widerspruchsfrei dargelegt. Es bleibe bereits unklar, ob er oder eine andere Person und aus wessen Vermögen die Zahlung des Kaufpreises veranlasst habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen die Abweisung der Klage wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit welcher er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
Insoweit macht er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags geltend, der Kaufvertrag sei nichtig, weil dem Verbot des § 27 Abs. 1 EG-FGV der Zweck zugrunde liege, dass nicht dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeuge gar nicht erst in den Geschäftsverkehr zur Nutzung im Straßenverkehr gelangen sollten.
Ihm stehe gegen die Beklagte zu 1 ein Anspruch auf Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB zu.
Im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung seien Mängelansprüche des Klägers noch nicht verjährt gewesen. Weil sich die Beklagte zu 1 ein arglistiges Verhalten der Beklagten zurechnen lassen müsse, greife die Verjährungsvorschrift des § 438 Abs. 3 BGB ein.
Soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 gerichtet sei, sei ein Hinweis des Landgerichts auf bestehende Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers nicht erfolgt. Er habe den Kaufvertrag unter seinem Namen abgeschlossen und auch den Kaufpreis von seinem Konto überwiesen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und führen hierzu vertiefend aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts offensichtlich nicht begründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 09.01.2021.
Darin heißt es:
"1. Die Berufung des Klägers ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
2. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auch der Senat geht davon aus, dass dem Kläger gegen die Beklagte zu 1. kein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe 91.654,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2018 und abzüglich einer noch zu bestimmenden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des von ihm von der Beklagten zu 1. er...