Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 11 O 100/19) |
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (11 O 100/19) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
1. Die Berufung des Klägers ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
2. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auch der Senat geht davon aus, dass dem Kläger gegen die Beklagte zu 1. kein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe 91.654,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2018 und abzüglich einer noch zu bestimmenden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des von ihm von der Beklagten zu 1. erworbenen Kraftfahrzeuges der Marke Porsche Typ Macan S Diesel zusteht, so dass die Beklagte zu 1. sich mit der Rücknahme dieses Kraftfahrzeuges auch nicht in Annahmeverzug befindet.
Auch hat der Kläger nach Auffassung des Senates keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. wegen einer Manipulation dieses Kraftfahrzeuges.
Schließlich kann der Kläger vor diesem Hintergrund weder von der Beklagten zu 1. noch der Beklagten zu 2. Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in einer Höhe von 3.398,64 EUR verlangen.
a. Der Kläger hat zunächst gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB, da es insoweit an einem Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 BGB fehlt.
Zwar behauptet der Kläger, durch die Beklagte zu 2. arglistig getäuscht worden zu sein. Die Beklagte zu 2. ist insoweit allerdings Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 2 U 39/17, a.a.O.; OLG München, Urteil vom 03.07.2017 - 21 U 4818/16, NJW-RR 2017, 1238 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2017 - 1 U 302/17, a.a.O.) und auch der Kläger wirft der Beklagten zu 1. nicht vor, dass sie die von ihm behauptete arglistige Täuschung der Beklagten zu 2. kannte oder hätte kennen müssen.
Die Zurechnung des arglistigen Verhaltens Dritter bemisst sich grundsätzlich nach den §§ 123 Abs. 2, 166 und 278 BGB. Dementsprechend hätte die Beklagte zu 1. für das Verhalten der Beklagten zu 2. nur dann einzustehen, wenn deren Verhalten dem der Beklagten zu 1. deshalb gleichzusetzen wäre, weil die Beklagte zu 2. mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1. als deren Erfüllungsgehilfin, Repräsentantin oder Vertrauensperson aufgetreten wäre. Davon kann indessen nicht ausgegangen werden. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Hersteller der Kaufsache generell nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (vgl. nur BGH, Urteil vom 02.04.2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337. ff; Beschluss vom 9.6.2020 VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312). Der Rechtsverkehr sieht die Beklagte zu 2. aber auch nicht als Repräsentantin oder Vertrauensperson der Beklagten zu 1. an. Die beiden Beklagten sind rechtlich unabhängige juristische Personen, die keine gesellschaftsrechtliche oder personelle Verflechtung aufweisen. Die Beklagte zu 1. ist als Vertragshändlerin ein selbständiges Absatzorgan und nicht auf der gleichen Wirtschafsstufe wie die Beklagte zu 2. tätig. Damit verfolgen beide eigenständige Absatz- und Gewinninteressen. Die Beklagte zu 1. trägt die mit dem Absatz der von ihr bei der Beklagten zu 2. bezogenen Waren sowie die mit ihren marktspezifischen Investitionen verbundenen wirtschaftlichen Risiken (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2017 - 1 U 302/17, a.a.O.), zumal sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt. Die Beklagte zu 2. ist an Vertragsabschluss und -abwicklung weder unmittelbar beteiligt, noch gibt es die Beklagte bindende Weisungen bei der Vertragsanbahnung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2017 - 22 U 52/17, a.a.O.). Die Nutzung des Rufs der Marke der Beklagten zu 2. und der Hersteller-Werbung entspricht den im Wirtschaftsleben üblichen Abläufen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 2 U 39/17). Es handelt sich dabei für den Rechtsverkehr erkennbar um Mittel des Marketings zur Steigerung des Verkaufs, die nicht ernsthaft den Eindruck erwecken können, der Händler sei Teil der Fahrzeugkonzeption und -herstellung oder habe hierauf Einfluss (OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2017 - 1 U 302/17, a.a.O.). Es kann daher auch von einem durchschnittlichen Fahrzeugkäufer erwartet werden, dass er zwischen Vertragshändler und dem Hersteller unterscheiden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 2 U 39...