Tenor

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin vom 30.01.2017 betreffend das Verfahren -75 IN 528/10 AG Köln- unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für die Durchführung dieses Verfahrens werden der Antragstellerin aus der Staatskasse erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Mit Antrag vom 20.01.2017 beantragte die Antragstellerin Einsicht in die Akten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin mit der Begründung, ihr stehe aus einem von dem Beteiligten gegen sie geführten Prozess vor dem Landgericht Frankfurt/M ein Kostenerstattungsanspruch als Neumasseverbindlichkeit gegen die Masse zu.

Mit Bescheid vom 17.02.2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Antragstellerin vom 14.03.2017 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG, mit welchem sie sinngemäß beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, den Akteneinsichtsantrag vom 20.01.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

II.

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff EGGVG hat in der Sache Erfolg. Der Antragsgegner hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Akteneinsicht in die Akten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin unter Zugrundelegung unzutreffender Erwägungen abgelehnt.

Das Recht der Antragstellerin auf Gewährung von Akteneinsicht richtet sich im Insolvenzverfahren mangels einer eigenen einschlägigen Vorschrift in der Insolvenzordnung über § 4 InsO nach § 299 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 12.01.2004, 2 W 95/03, zitiert nach juris). Die die Akteneinsicht beantragende Antragstellerin ist auch "Dritte" im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO, da sie als nur potentielle Insolvenzgläubigerin nicht Beteiligte des Insolvenzverfahrens ist (vergleiche Uhlenbruck/Pape, InsO, 14. Aufl. 2015, § 4 Rn. 26).

Die Antragstellerin hat schließlich auch ein berechtigtes rechtliches Interesse im Sinne der §§ 4 InsO, 299 Abs.2 ZPO an einer Einsichtnahme in das Insolvenzverfahren dargetan.

Sie hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie eine potentielle Gläubigerin der Insolvenzmasse ist. Solches wird auch weder vom Beteiligten noch vom Antragsgegner in Abrede gestellt. Schon daraus folgt ein ausreichendes rechtliches Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht i.S.v. § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO. Die Vorschrift setzt voraus, dass persönliche Rechte der Antragstellenden durch den Akteninhalt berührt werden. Dabei muss sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (so schon OLG Köln Beschluss v. 18.8.1997 - 7 VA 4/97, NJW-RR 1998, 407, m.w.N). Die (Masse-)Gläubigerstellung der Antragstellerin schafft eine solche unmittelbare rechtliche Beziehung zur Insolvenzschuldnerin (vgl. BGH, Beschluss v. 05.04.2006, IV AR(VZ) 1/06, MDR 2006, 947, 948). Insbesondere steht die von der Antragstellerin behauptete eigene Forderung auch mit dem Insolvenzverfahren in einer rechtlichen, nicht nur tatsächlichen Beziehung, da es sich bei dem behaupteten Kostenerstattungsanspruch um eine Neumasseverbindlichkeit handelt, nachdem die Antragstellerin vom Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes klageweise in Anspruch genommen wurde. Insofern ist der Sachverhalt mit demjenigen, der der Entscheidung des OLG Hamburg im Beschluss vom 19.05.2008, Az: 2 Va 3/08 - juris = ZinsO 2008, 863- zu Grunde lag, nicht vergleichbar.

Dass die Antragstellerin ihre Forderungen vorliegend noch nicht im Verfahren angemeldet hat, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. MüKoInsO/Ganter/Lohmann InsO § 4 Rn. 62).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 S.1 EGGVG, die Bestimmung des Gegenstandswertes auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 29 Abs.2 EGGVG zuzulassen, weil das Verfahren weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10970634

ZInsO 2017, 2438

InsbürO 2018, 85

NJW-Spezial 2017, 566

VIA 2017, 76

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