Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung eines Patienten in einer Chefarztambulanz eines Krankenhauses, Passivlegitimation
Leitsatz (amtlich)
1. Sucht ein Patient die Sprechstunde einer Klinikambulanz auf und wird die Ambulanz von dem Chefarzt und Direktor der Klinik geleitet, dem gestattet ist, die Ambulanz neben seiner Tätigkeit als Klinikdirektor zu betreiben und die Behandlungen privat zu liquidieren, kommt ein Behandlungsvertrag mit dem Betreiber der Ambulanz und nicht mit dem Träger des Krankenhauses zustande. Dies gilt auch für die Behandlung des privat versicherten Patienten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
2. Gegen die Annahme eines Vertragsschlusses zwischen dem Patienten, der in einer Chefarztambulanz behandelt wird, und dem Krankenhausträger spricht es, wenn der Patient mehrmals auf Privatliquidationen des Chefarztes gezahlt hat und nach der Zahlung dessen Behandlung fortlaufend in Anspruch nimmt.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, §§ 278, 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1; SGB V §§ 95, 116
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 24.02.2016; Aktenzeichen 25 O 404/14) |
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24.02.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Köln - 25 O 404/14 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Gründe
I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage abgewiesen, denn sie ist unbegründet. Dem Kläger stehen wegen der streitgegenständlichen Behandlung keine vertraglichen oder deliktischen Ansprüche gegen die Beklagte zu.
1.) Das LG hat zutreffend angenommen, dass ein Behandlungsvertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht zustande gekommen ist.
Der privatversicherte Kläger suchte im Dezember 2010 die Ambulanz der Klinik für Plastische Chirurgie im Hause der Beklagten auf und unterzog sich dort einer ärztlichen Behandlung. Die Ambulanz wurde seinerzeit von Prof. Dr. T geleitet, der die Erlaubnis hatte, die Ambulanz neben seiner Tätigkeit als Direktor der Klinik für Plastische Chirurgie zu betreiben und die in der Ambulanz erfolgten Behandlungen selbst zu liquidieren. Aufgrund dieser unstreitigen, objektiven Umstände ist davon auszugehen, dass der Behandlungsvertrag zwischen dem Kläger und Prof. Dr. T als Betreiber der chirurgischen Ambulanz zustande gekommen ist.
Sucht ein Patient eine Krankenhausambulanz zu den normalen Sprechzeiten auf und beschränkt sich die Behandlung auf den ambulanten Bereich, tritt er regelmäßig in vertragliche Beziehung zum Chefarzt als Betreiber der Ambulanz. Dies gilt auch dann, wenn in Abwesenheit des Chefarztes nur ein diensthabender, nachgeordneter Krankenhausarzt tätig wird (BGH, Urteil vom 20.09.1988, VI ZR 296/87, BGHZ 105, 189 ff; Urteil vom 08.12.1992, VI ZR 349/91, BGHZ 120, 376 ff; OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2000, 5 U 2032/98, MedR 2001, 460; OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2009, 26 U 85/09, MedR 2010, 315 - zitiert nach juris). Hintergrund hierfür ist, dass der Chefarzt im Falle der Behandlung eines Kassenpatienten im ambulanten Bereich eine ihm gesetzlich übertragene Aufgabe wahrnimmt. Die ambulante Versorgung von Kassenpatienten ist nicht in erster Linie Aufgabe des Krankenhausträgers, sondern der nach §§ 95, 116 SGB V ermächtigten Krankenhausärzte. Für Privatpatienten fehlt zwar eine entsprechende gesetzliche Regelung der Zuständigkeit für die ambulante ärztliche Versorgung. Deshalb können der Privatpatient und seine in Betracht kommenden Vertragspartner, nämlich der Chefarzt oder der Krankenhausträger, im Rahmen der Vertragsfreiheit die Behandlungsinhalte in weit stärkerem Maße rechtlich regeln. Fehlen allerdings ausdrückliche Vereinbarungen zu der Frage, ob Chefarzt oder Krankhausträger Vertragspartner werden sollen, liegt es nahe, die für den Kassenpatienten vorgeprägte Zuständigkeitsregelung auch als von den Parteien erklärten und gewollten Inhalt der Vereinbarungen zwischen Privatpatient und Chefarzt über die Behandlung in der Chefarztambulanz anzusehen (so BGH, Urteil vom 20.09.1988, VI ZR 296/87, BGHZ 105, 189 ff; Urteil vom 08.12.1992, VI ZR 349/91, BGHZ 120, 376 ff - zitiert nach juris).
Eine hiervon abweichende ausdrückliche Vereinbarung wurde im vorliegenden Fall nicht getroffen. Insbesondere liegt kein schriftlicher Vertrag vor, der die Beklagte als Vertragspartei bezeichnen würde.
Soweit der Kläger auf das von ihm unterzeichnete Formular "Einverständniserklärung Plastische Chirurgie" und den dort enthaltenen Briefkopf der Beklag...