Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtsanwalt, der in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter vor einem auswärtigen Gericht klagt und in dem Rechtsstreit durch eine Rechtsanwaltssozietät vertreten wird, der er selbst angehört, hat in der Regel keinen Anspruch auf Erstattung der Terminsreisekosten.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 26.03.2007; Aktenzeichen 22 O 477/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 318,59 EUR (80 % von 398,24 EUR).
Gründe
I. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, veräußerte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter an den Beklagten ein Grundstück der Gemeinschuldnerin. Später entstand Streit, ob in dem im notariellen Kaufvertrag genannten Kaufpreis die gesetzliche Mehrwertsteuer bereits enthalten war oder nicht. Dies führte zum vorliegenden Rechtsstreit. Mit seiner Prozessvertretung beauftragte der Kläger seinen Sozius aus seiner Hamburger Kanzlei, der auch den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht, dem LG Köln, für ihn wahrnahm. Der Anordnung des persönlichen Erscheinens kam der Kläger nicht nach, sondern erteilte seinem Sozius Vollmacht nach § 141 Abs. 3 ZPO. Im Termin wurde ein Vergleich geschlossen.
Zur Festsetzung angemeldet hat der Kläger u.a. Fahrkosten, Abwesenheitsgeld und Übernachtungskosten für seinen Prozessbevollmächtigten, insgesamt 398,24 EUR für die Wahrnehmung des Termins in Köln.
Er ist der Ansicht, die mehrfach bekräftigte Rechtsprechung des BGH, wonach die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Rechtsanwaltes zur Führung eines Rechtsstreites vor einem auswärtigem Gericht in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstelle, sei vorliegend nicht anzuwenden. Denn streitgegenständlich sei nicht ein von der Gemeinschuldnerin vormals, sondern ein bereits von ihm in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter getätigtes Rechtsgeschäft gewesen. Zudem sei vom LG sein persönliches Erscheinen angeordnet gewesen.
Der Beklagte meint, dass die Sache erstattungsrechtlich nicht deshalb anders zu handhaben sei, wenn der Insolvenzverwalter selbst Vertragspartner geworden sei. Da es sich um einen vom Sachverhalt her überschaubaren Rechtsstreit gehandelt habe, sei der Kläger als Rechtsanwalt gehalten gewesen, aufgrund seiner beruflichen Qualifikation einen solchen beim Prozessgericht zu informieren.
Der Rechtspfleger hat die begehrte Festsetzung abgelehnt und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Zu Recht hat der Rechtspfleger die Festsetzung der in Rede stehenden Kosten abgelehnt.
Diese sind als nicht notwendig i.S.d. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erstattungsfähig. Denn jede Partei hat ihre Prozessführung so einzurichten, dass nur solche Kosten anfallen, wie es sich mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt. Maßstab ist hierbei des Gebot von Treu und Glauben, an dem sich jede Partei im Hinblick auf ihre Prozessführung bei der Frage der Kostenerstattung messen lassen muss (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rz. 12 m.w.N.).
Hieran gemessen entspricht das Vorgehen des Klägers, einen Sozius aus seiner Hamburger Kanzlei mit der Prozessführung vor dem LG Köln zu beauftragen, nicht dem Gebot, überflüssige Kosten zu vermeiden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (s. nur: Beschl. v. 13.6.2006 - IX ZB 44/04 - = MDR 2007, 53) stellt die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreites vor dem auswärtigen Gericht in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar. Denn in solchen Fällen steht schon bei Beauftragung des Rechtsanwaltes fest, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sein wird. Der als Rechtsanwalt zugelassene Insolvenzverwalter ist - vergleichbar mit einem gewerblichen Unternehmen, dass über eine eigene Rechtsabteilung verfügt - ohne weiteres im Stande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des betreffenden Verfahrens zu unterrichten. Es entspricht deshalb der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass dem als Insolvenzverwalter eingesetzten Rechtsanwalt auch keine fiktiven Reisekosten zu erstatten sind (BGH, a.a.O.).
Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des BGH (Beschl. v. 11.2.2003 - XIII ZB 92/02 - = NJW 2003, 1534 = MDR 2003, 656), wonach der Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigem Prozessgericht selbst vertritt, Anspruch auf Erstattung der Reisekosten hat, da er sich nicht darauf verweisen lassen muss, einen Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichtes zu mandatieren und zu informieren, ist nicht einschlägig (so zutreffend für einen dem vorliegenden vergleich...