Entscheidungsstichwort (Thema)
Lebensversicherung: Widerruf wegen Ratenzahlungszuschlags oder "Kick-Backs"
Verfahrensgang
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 7.7.2010 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 609/09 - durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
a) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch nach Auffassung des Senats keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Versicherungsbeiträge (Klageantrag zu 1).
aa) Bereicherungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Die Beklagte hätte die von dem Kläger entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtlichen Grund i.S.d. § 812 BGB erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre. Dies wäre wiederum dann zu bejahen, wenn der von dem Kläger mit dem anwaltlichen Schreiben vom 15.4.2008 erklärte Widerspruch gem. § 5a VVG wirksam wäre. Wenn nämlich ein Versicherungsnehmer unter den Voraussetzungen des § 5a VVG a.F. wirksam widersprochen hat, kommt der Vertrag nicht zustande. Vorliegend ist jedoch der von dem Kläger ausgesprochene Widerspruch zu spät erfolgt und deshalb unwirksam.
(1) Gemäß § 5a Abs. 1 und 2 VVG in der Fassung vom 13.7.2001 (gültig vom 1.8.2001 bis 7.12.2004) betrug die Widerspruchsfrist bezogen auf den Versicherungsantrag des Klägers vom 24.6.2004 und den Versicherungsschein vom 1.7.2004 14 Tage. Die Verlängerung der Widerspruchsfrist bei Lebensversicherungsverträgen auf 30 Tage ist erst durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2.12.2004 (BGBl. I, 3102, S. 3106) erfolgt, das erst am 8.12.2004 in Kraft getreten ist. Bereits diese Frist hat der Kläger versäumt.
Der Lauf der Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Abs. 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG a.F.) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. An dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen keine Zweifel. In dem dem Kläger übersandten Versicherungsschein wird - abgesetzt und in Fettdruck (vgl. Anlage K 1 AH) - auf das Widerspruchsrecht hingewiesen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm aber auch eine hinreichende Verbraucherinformation i.S.d. § 10a VVAG a.F. i.V.m. Anlage Teil D des Gesetzes übergeben worden. Wie bereits das LG zutreffend ausgeführt hat, war die Beklagte nicht gehalten, den Kläger (auch) über die Höhe der Abschlusskosten zu unterrichten. Was die Angabe der Rückkaufswerte anbelangt, hat die Beklagte dem Kläger die Anlage K 5 ("Rückkaufswerte ...) vorgelegt, aus denen sich die insoweit erfolgenden Abzüge ergeben. Da es sich vorliegend um eine fondsgebundene Lebensversicherung handelt, ist wegen der Wertschwankungen eine konkretere Angabe nicht möglich und deshalb auch nicht gefordert (vgl. auch AG Osterode, NVersZ 2000, 326 [327]; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 51 Rz. 43). Eine etwaige Intransparenz der AVB ist für die Frage des Fristbeginns unerheblich. Die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist vielmehr - wie der BGH in seinem Urt. v. 26.9.2007 - IV ZR 321/05 (VersR 2007, 1547 f.) entschieden hat - der Unvollständigkeit der Unterlagen i.S.v. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht gleichzusetzen, auch wenn die Unwirksamkeit auf einem Verstoß gegen das Transparenzgebot beruht. Die Rechtsfolgen der Intransparenz von Versicherungsbedingungen ergeben sich allein aus den § 306 BGB, § 6 AGBG.
Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins vom 1.7.2004 zu laufen. Der Widerspruch vom 15.4.2008 konnte die Frist deshalb nicht mehr wahren.
Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmungen des § 5a Abs. 1 Satz 1 und des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bestehen nicht (vgl. dazu ausführlich mit weiteren Nachweisen Beschluss des Senats vom 5.2.2010 - 20 U 150/09). Auch der Kläger selbst wendet sich nur gegen die in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierte maximale Widerspruchsfrist von 1 Jahr.
(2) Der Widerspruch des Klägers ist auch deshalb unwirksam, weil er die maximale Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. versäumt hat. Hiernach erlischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Innerhalb dieser Frist ist der Widerspruch durch den Kläger unstreitig nicht erfolgt. Wie der Senat in dem bereits zitierten Beschluss in dem Verfahren 20 U 150/09 im Einzelnen ausgeführt hat,...