Entscheidungsstichwort (Thema)
Online-Banking durch Betreuer-Genehmigung von Verfügungen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Senat bleibt bei seiner Ansicht, dass der Betrag des § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den Kontostand des Kontos des Betreuten zu beziehen ist und nicht auf die beabsichtigte Verfügung (vgl. Senat vom 20.6.1994 - 16 Wx 86/94, OLGReport Köln 1994, 263 = MDR 1995, 72 = FamRZ 1995, 187 = Rechtspfleger 1994, 503).
2. Für die Frage der Erforderlichkeit einer Genehmigung nach § 1825 BGB ist die Häufigkeit eines genehmigungsbedürftigen Geschäfts ein wesentlicher Gesichtspunkt.
Normenkette
BGB § 1813 Abs. 1, § 1825
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 17.10.2006; Aktenzeichen 6 T 378/06) |
AG Bergisch Gladbach (Beschluss vom 22.09.2006; Aktenzeichen 5 XVII R 371/04) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.) werden der Beschluss des AG Bergisch Gladbach vom 22.9.2006 - 5 XVII R 371/04 - und der Beschluss des LG Köln vom 17.10.2006 - 6 T 378/06 - aufgehoben.
Dem Betreuer wird für das Konto der Betroffenen bei der KSK L Nr. ... die vormundschaftliche Genehmigung gem. § 1825 BGB zur Durchführung von Bankgeschäften bis zu einem Betrag von 3.500 EUR unabhängig von der Höhe des Guthabens erteilt, mit Ausnahme von Kreditgeschäften gem. § 1822 Nr. 8 BGB.
Gründe
I. Dem Beteiligten zu 1. als Betreuer u.a. für Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern und der Postkontrolle wurde mit Beschluss des AG Waldbröl vom 17.12.2004 die Genehmigung zum Onlinebanking bzgl. zweier Konten der Betroffenen bei der KSK L erteilt. Die Betroffene verfügt über Vermögen und erhält neben einer monatlichen Rente in regelmäßigen Abständen Zahlungen von der H i.H.v. mehreren Tausend EUR. Sie lebt in einem Seniorenzentrum, an das sie monatlich über 3.000 EUR Heimkosten zahlen muss.
Mit Antrag vom 7.9.2006 bittet der Betreuer nunmehr um eine Genehmigung zur allgemeinen Ermächtigung für Bankgeschäfte bis zu 3.500 EUR gem. §§ 1908i, 1925 BGB. Zur Begründung verweist er darauf, dass er für sämtliche Banküberweisungen - gleichgültig mit welcher Summe - einer vormundschaftlichen Genehmigung bedarf, sofern der Kontostand 3.000 EUR überschritten hat. Dies komme bei der finanziellen Situation der Betroffenen häufig vor. Im Übrigen müsse er monatlich die 3.000 EUR übersteigenden Heimkosten vom Konto der Betreuten abbuchen lassen. Die kontoführende Bank könne im Onlinebanking-Verfahren die Freigabe eines monatlichen Festbetrages nicht berücksichtigen, sondern benötige bei Kontoständen über 3.000 EUR eine allgemeine Ermächtigung.
Das AG hat keine Notwendigkeit für eine allgemeine Ermächtigung gesehen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist vor dem LG ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betreuers.
II. Die weitere Beschwerde ist begründet.
Die von dem Betreuer beantragte Genehmigung für Verfügungen bis zu einem Betrag von 3.500 EUR unabhängig vom Kontostand des im Tenor aufgeführten Girokontos ist diesem zu erteilen, § 1825 Abs. 1 BGB.
Die Ausführungen der Vorinstanzen, die diese Genehmigung versagt haben, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, §§ 27 FGG, 546 ZPO.
Die erstinstanzliche Entscheidung leidet an einem Verfahrensfehler, der im Beschwerdeverfahren nicht geheilt wurde.
Das AG hat seine Nichtabhilfeentscheidung vom 4.10.2006 auf einen Vermerk vom 22.9.2006 (Bl. 247) gestützt, der dem Beschwerdeführer nicht bekannt war. Es handelt hierbei um eine Feststellung des Gerichts zur Handhabung des Online-Banking durch die KSK in einem anderen Betreuungsfall. Der Betreuer, der dazu nicht Stellung nehmen konnte, ist mithin in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Auch in 2. Instanz ist dem Betreuer dieser Vermerk nicht mitgeteilt worden.
Da der Senat wegen der ausreichenden Sachaufklärung in der Sache entscheiden kann und diese Entscheidung zugunsten des Betreuers zu treffen ist, bedurfte es zur Heilung dieses Verfahrensmangels keines Hinweises mehr.
In der Sache ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für eine generelle Genehmigung nach § 1825 BGB vorliegen, diese allerdings entsprechend dem Antrag auf Verfügungen bis maximal 3.500 und auf das Girokonto der Betreuten bei der KSK L (Nr. ...) zu beschränken ist.
Zu Recht ist das AG davon ausgegangen, dass der Beschluss des AG Waldbröl vom 17.12.2004 keine generelle Genehmigung im Sinne des 1825 BGB enthält. Somit kommt nur eine von jenem Beschluss unabhängige Genehmigung nach § 1825 BGB in Betracht.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit dieser Genehmigung lassen die Entscheidungen der Vorinstanzen indes nicht mit der nötigen Deutlichkeit erkennen, welche Auslegung des § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB ihren Entscheidungen zugrunde gelegt wird, obgleich diese Vorfrage für die Erforderlichkeit einer Genehmigung bzw. deren Umfang von Bedeutung ist. Zur Auslegung des § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist streitig, ob sich der dort genannte Betrag auf die beabsichtigte Verfügung des Betreuers oder auf den Kontostand des Kontos de...