Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 20 O 387/14) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klagepartei erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.01.2017.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klagepartei hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Treuhandgesellschaft hat gegenüber der Klagepartei keine Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung begangen. Den zutreffenden Feststellungen des LG in der angefochtenen Entscheidung ist die Klagepartei in ihrer Berufungsbegründung nicht entgegengetreten.
Ein Anspruch der mitversicherten T Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH (nachfolgend T GmbH) gegen die Beklagte auf Gewährung von Versicherungsleistungen aus der bei der Beklagten unterhaltenen Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater wegen einer Pflichtverletzung der T GmbH im Zusammenhang mit dem Beitritt der Klagepartei zu einer J GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (nachfolgend J Fondsgesellschaft) ist nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Zutreffend ist das LG in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der T GmbH im Zusammenhang mit der J Fondsgesellschaft wesentliche Elemente einer geschäftsführenden Treuhand enthält und der von der Klagepartei geltend gemachte Verstoß gegen Aufklärungspflichten in den vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Bereich eines unternehmerischen Risikos fällt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
Auf den geltend gemachten Deckungsanspruch finden unstreitig die als Anlage B 7 vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (AVB-WB) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für Vermögensschaden-Haftpflicht von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten der Beklagten (Version 0016290 1/95, nachfolgend BBR) Anwendung.
Die Zusage eines über die im schriftlichen Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen hinausgehenden Versicherungsschutzes hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei nicht nachvollziehbar dargetan. Wie das LG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt, hat die Klagepartei nicht substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte nach Vorlage des Emissionsprospektes bestätigt habe, dass sie für die damit verbundenen Tätigkeiten der T GmbH Versicherungsschutz unabhängig von der Risikobeschreibung und dem Risikoausschluss in den Versicherungsbedingungen gewähre. Dem Vortrag der Klagepartei ist weder der Inhalt der behaupteten Zusage zu entnehmen noch unter welchen Umständen sie erteilt worden sein soll. Eine Bestimmung der Reichweite der behaupteten Deckungszusage durch Auslegung ist nicht möglich. Anhand des klägerischen Vortrags ist nicht feststellbar, ob und in welchem Umfang die im Versicherungsschein vereinbarten AVB-WB und BBR nachträglich wirksam abbedungen wurden.
Wie dem Senat als Spezialsenat für Sachversicherungsrecht bekannt ist, ist es nicht unüblich, dass Berufshaftpflichtversicherer Bescheinigungen ausstellen, in denen sie bestätigen, dass für eine bestimmte Person Versicherungsschutz in der bei ihnen unterhaltenen Haftpflichtversicherung besteht. Das Ausstellen einer dahingehenden Bescheinigung erfolgt regelmäßig im Interesse des Versicherungsnehmers zum Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung gegenüber Dritten vor allem im Bereich der Pflichtversicherung. Auch aus Sicht des Versicherungsnehmers stellt die bloße Bestätigung des bestehenden Versicherungsschutzes keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Versicherers dar, die auf eine Änderung des Versicherungsvertrages und der zu Grunde liegenden Bedingungen gerichtet ist. Der im Versicherungsvertrag vereinbarte Deckungsumfang wird grundsätzlich nicht modifiziert. Umstände, die vorliegend eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch im Berufungsverfahren erfolgt kein Vortrag der Klagepartei zum Lebenssachverhalt, welcher der behaupteten Bestätigung des Versicherungsschutzes zugrunde liegen soll.
Unbehelflich ist der Hinweis der Klagepartei auf eine "einschlägige Markterfahrung". Die Klagepartei hat sich mit dem substantiierten Vortrag der Beklagten in der Duplik nicht auseinandergesetzt, wonach es eine entsprechende Praxis nicht gegeben habe, ganz im Gegenteil eine geschäftsführende Treuhand und die Wahrnehmung eines unternehmerischen Risikos nicht versicherbar seien. Dem Senat, der als Spezialsenat für Sachversicherungsrecht mit einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zwischen Anlegern von Fondsgesellschaften und dem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer der Treuhandgesellschaft befasst war und ist, ist die vo...