Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 17.04.2014; Aktenzeichen 18 O 364/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Köln vom 17.4.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Aufgrund des Anerkenntnisurteils des OLG Köln vom 9.8.2013 (25 U 9/13) und aufgrund des Beschlusses des OLG Köln vom 7.10.2013 sind von den Beklagten als Gesamtschuldner 759 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.12.2013 an die Klägerin zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. In dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Rechtsstreit, in dem die Klägerin den Unfallgegner sowie dessen Versicherung aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat, hat das LG der Klägerin unter Klageabweisung im Übrigen Schadensersatz i.H.v. 7.665,22 EUR zugesprochen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
Dabei ist das LG nicht der auf ein von der beklagten Versicherung eingeholtes Privatgutachten gestützten Auffassung der Beklagten gefolgt, wonach verschiedene Schäden an dem Klägerfahrzeug nicht auf das Unfallereignis bezogen werden könnten. Die teilweise Klageabweisung beruht darauf, dass das LG die Höhe der Reparaturkosten anders als die Klägerin bewertet hat.
Auf die Berufung der Klägerin wurden die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10.231,53 EUR verurteilt und die Kosten der 1. Instanz der Klägerin zu 29 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 71 %, die Kosten der 2. Instanz der Klägerin zu 59 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 41 % auferlegt.
In dem unter dem 17.4.2014 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG sind bei der Kostenausgleichung die von den Beklagten angemeldeten Kosten für die Einholung des Privatgutachtens zu deren Gunsten berücksichtigt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RpflG zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch übersteigt der Beschwerdewert 200 EUR. Der Beschwerdewert ist nicht nur in der Differenz zwischen dem in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrag i.H.v. 570,09 EUR und dem nunmehr zuerkannten Betrag über 759 EUR zu sehen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss zum Nachteil der Klägerin eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 319 ZPO aufweist, indem er auf Seite 2 bezüglich der außergerichtlichen Kosten 1. Instanz das unter Ziff. 2. ausgewiesene Rechenergebnis i.H.v. 180,83 EUR als Erstattungsanspruch der Klägerin bezeichnet. Es ergibt sich aus der wiedergegebenen Berechnung, dass es insoweit um einen Erstattungsanspruch der Beklagten geht.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, denn die von den Beklagten angemeldeten Kosten für die Einholung des Privatgutachtens sind nicht nach § 91 ZPO erstattungsfähig, weil das LG die Behauptungen der Beklagten, welche mit dem eingeholten Privatgutachten belegt werden sollten, aufgrund eines eingeholten Gerichtsgutachtens als nicht stichhaltig bewertet hat.
Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des BGH für die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten nicht darauf an, dass das Privatgutachten die Urteilsfindung des Gerichts beeinflusst hat. Grundlegende Voraussetzung für eine Erstattungsfähigkeit ist nach Auffassung des Senats jedoch, dass die Partei aufgrund ihres Vortrags, der mit dem Privatgutachten belegt werden soll, gänzlich oder teilweise obsiegt.
In den von dem BGH entschiedenen Fällen (vgl. VI ZB 59/12 und die dort zitierten weiteren BGH-Entscheidungen), insbesondere zu dem Thema des Verdachts eines Versicherungsbetrug, hat die beklagte Versicherung, deren Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens als notwendige Prozesskosten anerkannt wurden, regelmäßig (zumindest überwiegend) obsiegt aufgrund des einschlägigen Sachvortrags, sofern nicht die Klage ohnehin zurückgenommen worden ist, was in beiden Fällen mit der Kostentragung der Klägerpartei verbunden gewesen ist. Dass in diesen Fällen für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten auf eine Beurteilung der Notwendigkeit der Gutachteneinholung durch die Partei ex ante abzustellen ist, begegnet unter diesen Vorzeichen keinen Bedenken.
Soweit die Beklagten sich in ihrem Schriftsatz vom 30.10.2014 darauf berufen haben, der BGH habe in seinen Entscheidungen VI ZB 17/11 (NJW 2012, 1370) sowie VI ZB 59/12 (NJW 2013, 1823) bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten allein auf die Beurteilung der Notwendigkeit durch die Partei ex ante abgestellt unabhängig vom Verfahrensausgang, trifft dies nicht zu. Im letztgenannten Fall hatte die Klägerin ihre Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts zurückgenommen. In dem von...