rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Autorecht. Bindung des Geschädigten an die Wahl fiktiver Schadensberechnung

 

Leitsatz (amtlich)

Rechnet der Geschädigte seinen unfallbedingten Substanzschaden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, verbietet es sich, die fiktive Abrechnung nachträglich um einzelne Kostenpositionen zu ergänzen, die sich erst bei der anschließend durchgeführten Reparatur herausgestellt haben; m.a.W. die Abrechnung auf fiktiver Basis kann mit der Abrechnung auf der Grundlage einer durchgeführten Reparatur nicht verquickt werden.

 

Normenkette

BGB § 249

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 15 O 651/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.08.2000 – 15 O 651/99 – sowie die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagten dem Grunde nach in vollem Umfang für die Unfallfolgen einstandspflichtig sind. Bei einem Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Geradeausfahrer trifft in der Regel den Linksabbieger die volle Haftung, da er das Vorrecht des anderen Verkehrsteilnehmers aus § 9 Abs. 3 StVO missachtet hat (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 6. Aufl., Seite 211). Umstände, die ausnahmsweise eine Mithaftung des geradeaus fahrenden Klägers begründen könnten, haben die Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

Über den vom Landgericht zu Recht zuerkannten Betrag hinausgehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Auch insoweit kann zunächst auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts verwiesen werden. Ergänzend ist im Hinblick auf die weiteren Darlegungen der Parteien im Berufungsverfahren wie folgt anzumerken:

Von einem merkantilen Minderwert des KFZ i.H.v. 700,00 DM kann bereits ausweislich des vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens nicht ausgegangen werden. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Einschätzung des Sachverständigen, dass eine Wertminderung dem Fahrzeug weder in technischer noch in merkantiler Hinsicht verbleiben werde, wenn die Unfallreparatur gemäß beiliegender Kalkulation fachgerecht abgeschlossen werde, zu zweifeln. Bei dem beschädigten Fahrzeug handelt es sich um einen VW Golf und damit um einen erfahrungsgemäß stark nachgefragten Fahrzeugtyp – ein Umstand, der bei der Frage, ob ein merkantiler Minderwert eingetreten ist, von nicht unerheblicher Bedeutung ist. Vor allem macht der Markt bei Unfallfahrzeugen angesichts des hohen technischen Reparaturstandards kaum noch Preisabschläge (vgl. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 60. Aufl., § 251 Rz. 24 a.E.). Es war nach alledem Sache des Klägers, eine Wertminderung durch Veranlassung einer fachgerechten Reparatur auszuschließen.

Soweit der Kläger eine höhere Nutzungsausfallentschädigung verlangt, weil die Reparatur erst am 09.04.1999 habe beginnen können, ist ihm entgegenzuhalten, dass angesichts des konkreten Schadens auch für ihn als Laien die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs offensichtlich war. Zudem hat der Sachverständige das Fahrzeug noch am Unfalltag besichtigt, so dass der Kläger sich angesichts der offensichtlich zu Tage tretenden Verhältnisse bezüglich Wert des Wagens und Umfang des Schadens bei dem Sachverständigen über die grundsätzliche Reparaturwürdigkeit Gewissheit verschaffen konnte.

Im übrigen hat der Kläger weder eine Reparaturrechnung vorgelegt noch überhaupt vorgetragen, in welchem Umfang das Fahrzeug repariert worden ist. Die Grundlage für eine weitergehende Nutzungsausfallentschädigung ist von daher auch nicht substantiiert vorgetragen.

Die geltend gemachten sogenannten Nachtragsreparaturkosten bezüglich der nach seiner Behauptung aufgrund des Unfalls abgerissenen Zusatzwasserpumpe i.H.v. 198,00 DM kann der Kläger bereits aus Rechtsgründen nicht verlangen.

Der Kläger rechnet seinen unfallbedingten Substanzschaden auf fiktiver Basis, d.h. auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens und nicht nach den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten ab. Dabei verbietet sich die fiktive, auf einer Schätzung des Sachverständigen beruhende Abrechnung nachträglich um einzelne Kostenpositionen zu ergänzen, die sich angeblich erst bei der anschließend durchgeführten Reparatur herausgestellt haben. Die Abrechnung auf fiktiver Basis kann mit der Abrechnung auf der Grundlage einer tatsächlich durchgeführten Reparatur nicht beliebig verquickt werden. Dies würde nämlich im Ergebnis dazu führen, dass der Geschädigte nicht nur den gem. § 249 S. 2 BGB geschuldeten Ersatzbetrag verlangen kann, sondern an dem Unfall noch tatsächlich verdienen könnte. Dazu im Einzelnen:

Naturgemäß kann der Sachverständige, der den für die Herstellung erforderlichen Reparaturaufwand erm...

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