Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht der Gesellschafter zur Zustimmung zur Abberufung des Geschäftsführers
Leitsatz (redaktionell)
1. Kündigt der Geschäftsführer einer GmbH ein Darlehen, das diese einer BGB-Gesellschaft gewährt hat, deren Gesellschafter teilweise gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sind, ohne zuvor die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen und ist offensichtlich, dass er damit unter deren Umgehung vollendete Tatsachen schaffen wollte, so liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung vor.
2. In diesem Fall sind die übrigen Gesellschafter im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, dem Begehren eines Gesellschafters auf Abberufung zuzustimmen.
Verfahrensgang
LG Bonn (Entscheidung vom 15.04.2009; Aktenzeichen 16 O 18/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.04.2009 wie folgt abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, der Abberufung des Herrn Q. X. als Geschäftsführer der H. C. Betriebsgesellschaft mbH zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagten jeweils zu 18,75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitseistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien sind Gesellschafter der H. C. Betriebs GmbH (künftig: GmbH) und streiten über die Frage, ob die Beklagten verpflichtet sind, der von der Klägerin gewünschten Abberufung des Geschäftsführers zuzustimmen. Diese kann die Klägerin nicht alleine beschließen, weil aufgrund eines Stimmbindungsvertrages hierfür eine ¾-Mehrheit erforderlich ist, über die die Klägerin und ihr Ehemann, der neben den Parteien der weitere Gesellschafter der GmbH ist, nicht verfügen.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zustimmung zur Abberufung des Geschäftsführers, weil sie meint, dass in seiner Person Umstände vorlägen, die eine Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nicht rechtfertigen würde. Hierfür hat sie sich im erstinstanzlichen Verfahren auf folgende Umstände gestützt:
Der Geschäftsführer sei von seinem früheren Arbeitgeber, der Haus L. H. und Freizeit GmbH zunächst aus wichtigem Grund gekündigt worden. Außerdem sei ihm Hausverbot erteilt worden. Später sei die fristlose Kündigung durch eine einvernehmliche Vertragsaufhebung - bei Fortbestand des Hausverbotes - ersetzt worden. Das fortbestehende Hausverbot belege, dass der Trennung ein wichtiger, der Klägerin allerdings nicht bekannter Grund zugrunde gelegen haben müsse.
Der Geschäftsführer sei wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten durch den Aufsichtsrat der W & L Internationale H. AG, an der der Geschäftsführer bis dahin maßgeblich beteiligt gewesen sei, als Vorstand abberufen worden. Der Umstand, dass der Geschäftsführer gezwungen werden konnte, seine Mehrheitsbeteiligung bis auf einen Anteil von 9 % zu einem symbolischen Kaufpreis abzugeben, belege, wie gravierend die Gründe der Abberufung gewesen sein mussten. Gegenüber dem Aufsichtsrat habe der Geschäftsführer auch finanzielle Unregelmäßigkeiten eingeräumt.
Der Geschäftsführer sei auch als Vorsitzender des ICG Internationaler H.-spieler und Club Partner e. V. abberufen worden. Im Laufe des Verfahrens sei gegen ihn der Vorwurf der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und der Vorlage gefälschter Protokolle erhoben worden, die er nicht entkräftet habe.
Ein Steuerstrafverfahren gegen den Geschäftsführer sei im Jahre 2004 gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden.
Der Geschäftsführer habe im Februar 2009 aus dem Vermögen der GmbH 20.000 € an sich ausgezahlt, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt allenfalls 12.500 € als Vergütung für die bis dahin erbrachte Tätigkeit zugestanden hätten.
Die Beklagten haben die Vorwürfe gegen den Geschäftsführer teilweise bestritten und im Übrigen darauf verwiesen, dass die Klägerin nicht belegbare Spekulationen anstelle, um einen ihr nicht genehmen Geschäftsführer aus dem Amt zu drängen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergebe, dass die Beklagten durch eine Verweigerung der Zustimmung zur Abberufung des Geschäftsführers gegen ihre Treuepflicht als Gesellschafter verstoßen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie trägt nunmehr darüber hinaus eine ganze Reihe von weiteren Umständen vor, aus denen sie die Ungeeignetheit des Geschäftsführers und damit die Zustimmungspflichtigkeit der Beklagten folgert. U. a. wirft sie dem Geschäftsführ...