Normenkette
GVG § 174 Abs. 3; VVG § 203 Abs. 5; ZPO § 254
Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 41 O 13/22) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - Az. 41 O 13/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers und hiermit verbundene Auskunfts- und Zahlungsansprüche, die teilweise im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in den Jahren 2013 bis 2017 vorgenommen hat und ihm hierzu geeignete Unterlagen, in denen mindestens Angaben zur Höhe der Beitragsanpassungen unter Benennung der jeweiligen Tarife enthalten sind, sowie die ihm zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt:
Der Auskunftsantrag sei in dem ausgeurteilten Umfang aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO gerechtfertigt. Soweit der Kläger darüber hinaus die Mitteilung der Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen seit dem 01.01.2019 begehre, sei der Auskunftsantrag jedenfalls unbegründet, weil die Beklagte einen etwaigen Anspruch mit Anlage BLD 1 erfüllt habe.
Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen im Tarif W. N02 zum 01.01.2019, 01.01.2020 und 01.01.2021 und der bezifferte Zahlungsantrag hätten keinen Erfolg, weil die Beitragsanpassungen wirksam gewesen seien. Die Schreiben würden den formellen Anforderungen genügen.
Die Anpassungen seien auch materiell rechtmäßig. Die kalkulatorische Rechtmäßigkeit der Prämienhöhe sei von der Klägerseite nicht in Abrede gestellt worden. Soweit der Kläger einwende, die Beitragskalkulation entspreche im Hinblick auf die Verwendung von Limitierungsmitteln nicht den Voraussetzungen der §§ 150 Abs. 4, 155 Abs. 2 VAG, sei der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagtenseite die Führung des Beweises der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen durch Einholung eine Sachverständigengutachtens nicht möglich, weil der Kläger diese Beweisführung durch sein prozessuales Verhalten verhindert habe, mit der Folge, dass im Rahmen des § 286 ZPO von der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragskalkulation auszugehen sei. Die Beklagte habe unter Beweisantritt zur Darlegung ihrer Behauptung, die Limitierungsmittelverwendung entspreche den Anforderungen, die diesbezüglichen technischen Berechnungsgrundlagen bezeichnet und diese auf einem USB-Stick abgespeichert zum Termin mitgebracht. Damit habe die Beklagte ihrer Darlegungslast gegenwärtig Genüge getan. Es bestehe ein berechtigter Geheimnisschutz. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe sich indes dadurch, dass er trotz des entsprechenden Hinweises der Kammer zum Termin nicht erschienen sei, sondern einen Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung beauftragt habe, in vorwerfbarer Weise einer entsprechenden Geheimhaltungsanordnung entzogen, ohne hierfür rechtfertigende Gründe dargelegt zu haben. Eine Geheimhaltungsanordnung habe sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 174 Abs. 3 GVG nicht auf den nicht anwesenden Prozessbevollmächtigten erstrecken können. Insofern sei es der Kammer in der Folge verwehrt, den Prozessbevollmächtigten des Klägers über gegebenenfalls entscheidungserheblichen Sachverhalt, der in dem Verfahren - auch auf Gutachtenbasis - verwertet werden solle, in Kenntnis zu setzen, was einer gesetzmäßigen, insbesondere das Grundrecht aus Art. 103 GG wahrenden Verfahrensführung, die insbesondere eine Auseinandersetzung der für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte beinhalte, entgegenstehe. Aber auch die Beklagte sei durch das klägerische Verhalten an einer sorgfältigen Förderung des Verfahrens gehindert, weil sie sich wegen des prozessualen Verhaltens der Klägerseite dann aber nicht mit dem etwaig einzuholenden Gutachten auseinandersetzen könne, wenn dies wiederum die Auseinandersetzung mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen erfordern würde.
Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes sei damit insgesamt unmöglich gemacht, weil die Unterlagen nicht Bestandteil der mündlichen Verhandlung werden könnten, was auch einer gesetzmäßigen Verfahrensführung entgegenstünde, wenn der Kammer eine Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verwendung der Mittel aus Rückstellungen, auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigengutachtens ermöglicht wäre.
Die Stufenklage sei als solche unzulässig. Auch die in eine objektive Klagehäufung umzudeute...