Leitsatz (amtlich)
Der Kostenerstattungsanspruch nach § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG umfasst die Kosten eines Anwalts nicht, wenn der Abmahnende selbst über hinreichende Sachkunde verfügt. Das ist bei Verbänden, die in die Liste der qualifizierten Ein-richtungen nach §§ 4, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG eingetragen sind, in der Regel der Fall.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 17.06.2009; Aktenzeichen 26 O 114/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.6.2009 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 114/08 - wird, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen über eine Basisversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz ("Rürup-Rente") zugrunde liegen, in Anspruch. Die Klauseln beschäftigen sich mit der Kündigung, mit der Beitragsfreistellung und mit der Fortführung der Versicherung als beitragsfreie Versicherung.
Der Text der Klauseln lautet vollständig:
§ 18 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
Kündigung und Auszahlung der Rückvergütung
(1) Sie können die Versicherung schriftlich kündigen
- jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
- innerhalb eines Versicherungsjahres mit Frist von drei Monaten auf den Fälligkeitstermin der Beitragszahlung, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres.
Bei einer Kündigung im ersten Versicherungsjahr erlischt die Versicherung inklusive eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen ohne Wert. Bei einer Kündigung nach dem ersten Versicherungsjahr wird die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung gem. Abs. 3 umgewandelt. Eine Auszahlung der Rückvergütung erfolgt nicht.
Beitragsfreistellung
(2) Anstelle einer Kündigung nach Abs. 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von der künftigen Beitragszahlungspflicht befreit zu werden (beitragsfreie Versicherung gem. Abs. 3). Bei einer Beitragsfreistellung im ersten Versicherungsjahr erlischt die Versicherung inklusive eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen ohne Wert.
Beitragsfreie Versicherung
(3) Sofern das Fondsvermögen zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung den Mindestbetrag von EUR 250 erreicht hat, wird es bis zum Beginn der flexiblen Leistungsphase als beitragsfreie Versicherung weitergeführt, anderenfalls erlischt die Versicherung. Zu Beginn der flexiblen Leistungsphase wird das dann vorhandene Fondsvermögen verrentet. Bis dahin werden weiterhin Kosten und - für eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen - Risikobeiträge entnommen. Dies kann - bei ungünstiger Entwicklung der Werte der Anteileinheiten - dazu führen, dass das Fondsvermögen vor Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer aufgebraucht ist oder den Mindestbetrag von EUR 250 unterschreitet. In diesen Fällen erlischt die Versicherung inklusive eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen. Die B. wird Sie jedoch rechtzeitig darauf hinweisen.
Die Kündigung und die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung sind mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) keine beitragsfreie Rente vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Rente zur Verfügung.
Beitragsrückzahlung
(4) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
Der Kläger hält wesentliche Teile der Klauseln in § 18 AVB für intransparent. Da bei Verträgen nach dem Alterseinkünftegesetz die Kündigung (und als deren Folge die Auszahlung des Rückkaufswertes) ausgeschlossen sei, werde der Versicherungsnehmer schon durch die Überschrift des § 18 AVB getäuscht, da diese suggeriere, es bestehe ein Kündigungsrecht. Dieser Fehler werde durch den einleitenden Satz " Sie können die Versicherung schriftlich kündigen" aufrechterhalten. Es werde auch die Erwartung erweckt, im Falle einer Kündigung erfolge eine Auszahlung des Rückkaufswertes. Die insoweit beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer hervorgerufene Fehlvorstellung werde auch durch die nachfolgenden Sätze nicht beseitigt.
Inhaltlich ungemessen sind nach Auffassung des Klägers § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AVB. Hierdurch werde unzulässig in das unabdingbare Recht des Versicherungsnehmers auf Kündigung und Prämienfreistellung eingegriffen. Einschränkungen des Rechts auf Prämienfreistellung durch die Vereinbarung von Mindestwerten seien nur dann erlaubt, wenn bei Nichterreichen des Mindestbetrags der Rückkaufswert erstattet werde (§ 174 Abs. 1 VVG a.F.). Die Auszahlung eines Rückkaufswertes sei hier jedoch au...