nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
UWG-Recht. „Miles & More Card”
Leitsatz (amtlich)
Die Werbung eines Luftfahrtunternehmens für seine als „L…Miles & More Card” bezeichnete VISA-Kreditkarte u.a. mit den Angaben
„Neu! Die L… Card.
Wer damit zahlt, kriegt Meilen…
Mit der L…Card bekommen Sie für jeden EURO eine Meile”
ist weder irreführend (§ 3 UWG) noch unlauter im Sinne von § 1 UWG. Sie verstößt auch nicht gegen die Zugabeverordnung, wenn die angesprochenen Verkehrskreise trotz der – wegen des Prämiensystems „Miles & More” – gegenüber anderen Kreditkarten erhöhten Jahresgebühr die Mehrleistung als Teil einer Gesamtleistung ansehen, die sie mit dem Jahresbetrag bezahlen. Für ein abweichendes Verkehrsverständnis ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.
Normenkette
UWG §§ 1, 3; ZugabeVO §§ 1-2
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 81 O 97/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.06.2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 97/99 – geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zu achten. Die Beklagte, die D.L. AG, betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Sie bietet jedermann eine als „L.M. & M.C.” bezeichnete VISA-Kreditkarte an. Die Jahresgebühr für diese Kreditkarte übersteigt die üblicherweise zu zahlenden Jahresentgelte deutlich. Die L.M. & M.C. kostet 125,00 DM im Jahr, für die L.M. & M.C. in Gold sind 190,00 DM Jahresgebühr zu zahlen.
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen zwei im H. und der F. Allgemeinen Zeitung erschienene Werbeanzeigen der Beklagten, die nachfolgend im erstinstanzlichen Klageantrag des Klägers in Schwarz-/Weißkopie wiedergegeben werden. In diesen Werbungen wird die L.M. & M.C. bildlich dargestellt, der neben der Kreditkarte abgedruckte Text lautet:
„Neu! Die L. Card.
Wer damit zahlt, kriegt Meilen.”
Jeweils optisch hervorgehoben heißt es im Blickfang der Werbung
„LEGEN SIE ICHR GELD GUT AN: IN MEILEN.”
bzw.
„WAS DER EURO BRINGT? MEILEN!”
In einer weiteren, nachstehend ebenfalls in Schwarz-/Weißkopie wiedergegebenen, vom Kläger aber nicht zum Gegenstand seines erstinstanzlichen Klageantrags gemachten Werbung der Beklagten heißt es im Blickfang
„IHNEN FEHLEN 1000 MEILEN? KAUFEN SIE SICH EINEN ANZUG:”
Auch dort wird die L.M. & M.C. abgebildet, auch dort heißt es: „Neu! Die L. Card. Wer damit zahlt, kriegt Meilen.”:
Bei dem von der Beklagten seit etwa acht Jahren betriebenen M.&M.-System handelt es sich um ein Prämiensystem, bei dem man ab Erreichen einer bestimmten Mindestprämien-Punktzahl Prämienflüge oder andere Sach- bzw. Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann. Für jeden mit der L. Card (wertmäßig) ausgegebenen Euro schreibt die Beklagte ihrem jeweiligen Kunden eine „Meile” gut. Hat der Kunde z.B. mit seiner Kreditkarte insgesamt Waren/Dienstleistungen in Höhe von 250.000 Euro, also rund 500.000,00 DM, bezahlt, kann er ausweislich des Angebots im Prämienheft der Beklagten Herbst/Winter 2000/2001 eine Reise für zwei Personen nach Gran Canaria als Prämie wählen und dort bei Halbpension eine Woche im Vier-Sterne-Hotel „G.P.” verbringen. Hat der Kunde der Beklagten mit seiner Kreditkarte 40.000 Euro ausgegeben und dafür eine Gutschrift von 40.000 Meilen erhalten, schickt ihm die Beklagte auf Wunsch z.B. sechs Flaschen Champagner V.C. als Prämie zu.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, durch die beiden im H. und in der F. Allgemeinen Zeitung veröffentlichten Werbeanzeigen habe die Beklagte gegen § 3 UWG und auch gegen die Bestimmungen der Zugabeverordnung verstoßen. Er hat hierzu behauptet, der angesprochene Verkehr verstehe die angegriffene Werbung dahin, für jeden mit der L.M.&M.V.-Karte ausgegebenen Euro erhalte er eine Flugmeile gutgeschrieben, so dass er dann, wenn er sich z.B. einen Anzug für 1.000 Euro kaufe, 1.000 Meilen ohne Entrichtung eines Entgeltes fliegen könne. Im übrigen sei der Wert bzw. die Kaufkraft eines Euro dem Verbraucher nicht so geläufig, dass er das so verstandene Angebot der Beklagten als „irrealistisch” auffasse und sich nicht getäuscht fühle. Aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs werde durch die Werbung der Beklagten als Hauptleistung eine VISA-Karte beworben, als Nebenleistung werde dem Verkehr die kostenlose Gewährung von Freiflugmeilen angeboten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
I.
es bei Vermeidung eines für jeden ...