Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. November 2020 - 7 O 318/19 - in der Hauptsache teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
"1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 18.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. seit dem 4. Mai 2019 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus und im Zusammenhang mit den Beteiligungen an der H., Nr. U., und einer eventuellen Umwandlung dieser Anlage in "Shares" an der Beklagten zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.514,63 EUR freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 % und die Beklagte 88 %.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Bonn sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 20.567,78 EUR festgesetzt.
Gründe
I. 1. Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine englische Limited mit Sitz in W., im Zusammenhang mit einer Genussrechtsbeteiligung auf Rückzahlung der getätigten Einlage sowie auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Die Klägerin zeichnete im Jahr 2007 eine Genussrechtsbeteiligung an der K. (im Folgenden: K.) mit Sitz in P. zum Nennwert von 18.000 EUR. Bei der Zeichnung wurden die Genussrechtsbedingungen "K. B." zugrunde gelegt. Unter dem 21. Mai 2007 erklärte die Klägerin ihre Zustimmung zur Neufassung der Genussrechtsbedingungen und den Emittentenwechsel von der K. auf deren Rechtsnachfolgerin, die I. mit Sitz in P. (vgl. GA 12 ff.). Die Genussrechtsbedingungen "H." (Anlage K 16 - GA 288 ff.; im Folgenden: GRB) sahen in § 13 Nr. 1 für die Genussrechtsbedingungen sowie alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten die ausschließliche Geltung des Rechts der Republik Österreich vor. Rechtsnachfolgerin der I. wurde im Jahr 2013 die ebenfalls in der Republik Österreich ansässige O., die mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 grenzüberschreitend auf die im Vereinigten Königreich ansässige Beklagte verschmolzen wurde.
Wegen der getroffenen Feststellungen und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das angegriffene Urteil des Landgerichts (GA 372 ff.) Bezug genommen.
Die Klägerin, die die Genussrechtsbeteiligung im November 2011 mit Wirkung zum 31. Dezember 2012 (GA 223) ordentlich und sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 19. April 2019 außerordentlich gekündigt hat, begehrt von der Beklagten, deren Rechtsvorgängerin unter Hinweis auf die Mindestvertragsdauer von 14 Jahren die ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2021 bestätigt hatte (GA 224), im Wesentlichen die Rückzahlung der getätigten Einlage nebst Zinsen sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 20.567,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. April 2019 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus und im Zusammenhang mit den Beteiligungen an der H. (U.) und einer eventuellen Umwandlung dieser Anlage in "Shares" an die Beklagte zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten für die anwaltliche Vertretung in Höhe von 2.033 EUR freizustellen.
Die Beklagte hat in erster Linie den Standpunkt vertreten, dass die Klage bereits unzulässig sei. Diese sei auch unbegründet, weil sich ein etwaiger Rückzahlungsanspruch nach dem Buchwert belaufe, der bei 0 EUR liege. Im Übrigen bestehe kein Grund zur außerordentlichen Kündigung, weil die gewährten B-Anteile gleichwertig zu den Genussrechten seien.
2. Das Landgericht hat mit Urteil vom 24. November 2020 (GA 372 ff.) die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 20.567,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2019 mit der beantragten Zug-um-Zug-Einschränkung sowie zur Freistellung der Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.613,16 EUR verurteilt und die weiter gehende Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat es - soweit für die Berufung von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
a) Die Klage sei zulässig.
aa) Die internationale und örtliche Zuständigkeit folge aus Art. 17 Abs. 1 lit. c), Art. 18 der sachlich und räumlich anwendbaren EuGVVO. Die Klägerin sei Verbraucherin, weil es sich bei dem von ihr als Privatperson in Deutschland unterzeichneten Vertrag über die Genussrechtsbeteiligung um eine private Geldanlage handle. Ferner habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre gewerbliche Tätigkeit zumindest auch auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet; dies ergebe sich aus dem Verkaufsprospekt sowie aus dem Umstand, dass die Zustimmungserklärung zur GRB-Neufassung und der Zeichnungsschein von der deutschen Anlag...