Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehensempfang bei Treuhandauflage
Leitsatz (amtlich)
Zum Darlehensempfang bei treuhänderischer Hinterlegung der Darlehensvaluta auf Notaranderkonto mit der Treuhandauflage der Bank, über diesen Betrag nur dann zu verfügen, wenn auch der vom Darlehensnehmer zu erbringende Restkaufpreis gezahlt war.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 02.07.2002; Aktenzeichen 3 O 790/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Köln vom 2.7.2002 – 3 O 790/01 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die von der beklagten T. aus notarieller Grundschuldbestellungsurkunde mit Unterwerfungserklärung betriebene Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen der Klägerin. Die Klägerin macht geltend, die durch Grundschuldeintragung auf dem gekauften Objekt zu besichernden Darlehen, welche die Beklagte mit Treuhandauftrag vom 30.6.1995 auf das im Kaufvertrag zwischen der D.(nachfolgend nur noch D.) und der Klägerin hierfür vorgesehene Notaranderkonto bei der später insolvent gewordenen C. ausgezahlt hat, nicht i.S.d. § 607 BGB a.F. empfangen zu haben. Die Beklagte hat für den Fall, dass die Klägerin mit ihrem Antrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, durchdringe, widerklagend von der Klägerin Schadensersatz i.H.v. 135.872,12 Euro zzgl. Kosten und Verzugszinsen beansprucht, weil die Klägerin den von ihr nach den Darlehensbedingungen zu erbringenden Eigenkapitalanteil von rd. 70.000 DM nicht rechtzeitig auf das Notaranderkonto gezahlt und dadurch den Eintritt der (letzten) Auszahlungsvoraussetzung verhindert habe.
Mit Urteil vom 2.7.2002, auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und seiner rechtlichen Beurteilung durch die Zivilkammer Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom 11.11.2002 und des ergänzenden Schriftsatzes vom 5.5.2003 weiter. Sie rügt, das LG habe rechtsfehlerhaft in der treuhänderischen Hinterlegung der Darlehensvaluta i.H.v. 286.000 DM auf dem Notaranderkonto bereits einen Empfang des Darlehens durch die Klägerin gesehen, obwohl der Notar nach den Treuhandauflagen der Beklagten über diesen Betrag nur dann verfügen durfte, wenn auch der von der Klägerin zu erbringende Restkaufpreis i.H.v. 69.960 DM gezahlt war. Die Klägerin habe ihren „Eigenanteil” am Kaufpreis berechtigterweise und im Einvernehmen mit der D. einbehalten, weil noch Mängel an dem Kaufobjekt zu beseitigen gewesen seien und wegen rechtlicher Probleme bei der grundbuchrechtlichen Zuordnung der Tiefgaragenplätze eine neue Teilungserklärung habe erstellt werden müssen. Zu Unrecht habe das LG ferner die in der Zahlungsanweisung der Klägerin vom 13./20.6.1995 enthaltene Bestimmung („Die Auszahlung der Darlehensbeträge wirkt auch bei auftragsgemäßer Überweisung an einen Dritten, sowie bei Überweisung an einen Notar, die an Treuhandauflagen von Seiten der T. gebunden ist, wie eine direkte Auszahlung an uns”) als wirksam angesehen, obwohl es sich um eine von der Beklagten für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Klausel handele, die gem. § 9 AGBG unwirksam sei.
Die Klägerin beantragt,
I. das angefochtene Urteil abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel des Notars I. mit Amtssitz in I. vom 23.6.1995 (Urkundenrollen-Nr. 134/95) für unzulässig zu erklären,
II. für den Fall, dass die Beklagte ihre Hilfswiderklage aufrecht erhalte, die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen der Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 4.4.2003 entgegen.
II. Das angefochtene Urteil hält i.E. und in wesentlichen Teilen der Begründung den Angriffen der Berufung stand. Die vom LG – teilweise in anderem Zusammenhang – gewürdigten Umstände sprechen entschieden dafür, dass hier mit der Hinterlegung der Darlehensvaluta auf dem Notaranderkonto, spätestens jedoch mit der Erfüllung aller anderen Auszahlungsvoraussetzungen außer der Zahlung des Restkaufpreises (i.H.v. 69.960 DM) durch die Klägerin der Darlehensempfang i.S.d. § 607 Abs. 1 BGB (a.F.) eingetreten und der an die D. als Verkäuferin abgetretene Hinterlegungsanspruch erfüllt war.
Richtig ist – davon geht auch das LG aus –, dass der Darlehensnehmer grundsätzlich die Darlehensvaluta noch nicht i.S.d. § 607 Abs. 1 BGB a.F. „empfangen” hat (§ 488 Abs. 1 BGB n.F. spricht von „zur Verfügung stellen”), wenn und...