Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislast. Diebstahl eines gemieteten Fahrzeugs
Leitsatz (amtlich)
Grundsätzlich trägt der Mieter eines Fahrzeugs die Beweislast dafür, daß der gemietete Wagen ohne sein Verschulden nicht zurückgegeben werden kann. Für den Nachweis der Voraussetzungen des Versicherungsfalles nach § 12 Abs. 1 Ziff. I b AKB genügt es regelmäßig, wenn Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Sicherheit schließen läßt. Die für § 12 Abs. 1 Ziff. I b AKB geltenden Beweisgrundsätze sind wegen der am Leitbild der Kaskoversicherung orientierten Ausgestaltung des AutoMietvertrages, insbesondere durch die ausdrücklich in Bezug genommenen AKB, auf das Haftungsverhältnis zwischen den Mietvertragsparteien im Hinblick auf den behaupteten Diebstahl zu übertragen.
Normenkette
AKB § 12
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 26.01.1995; Aktenzeichen 8 O 546/94) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. Januar 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 8 O 546/94 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten, die insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin die eingeklagte, der Höhe nach nicht bestrittene Schadensersatzforderung gegen den Beklagten zuerkannt. Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB in Verbindung mit dem am 03.08.1990 zwischen den Parteien geschlossenen Auto-Mietvertrag (Bl. 116/117 d.A.), weil der Beklagte entgegen seiner Verpflichtung aus § 556 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziffer II Nr. 7 und Ziffer IV Abs. 1 des vorgenannten Vertrages das Mietfahrzeug infolge von ihm zu vertretenden Unvermögens nicht zurückgegeben hat.
Grundsätzlich trägt der Beklagte als Mieter des Fahrzeugs die Beweislast dafür, daß der gemietete Wagen ohne sein Verschulden nicht zurückgegeben werden kann, § 282 BGB (vgl. Gottfried Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Auflage, § 280 Rdnr. 6, § 282 Rdnr. 7). Den Diebstahl des Mietfahrzeugs aber hat der Beklagte nicht bewiesen. Dazu reicht insbesondere nicht die im Prozeß erklärte Bezugnahme auf die Akten des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – 32 Js 579/91 StA Aachen – aus. Denn aus diesen Akten ergibt sich nur, daß der Staatsanwaltschaft die Beweise für eine Unterschlagung des Mietwagens durch den Beklagten für eine Anklageerhebung nicht ausreichten. Daß das Fahrzeug aber tatsächlich beim Beklagten von einem Dritten gestohlen worden ist, läßt sich diesen Ermittlungsakten indessen gerade nicht entnehmen. Weiteren Beweis für seine Sachdarstellung von einem Diebstahl des Mietwagens bietet der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.
Die Schadensersatzpflicht des Beklagten entfällt nicht in Hinblick darauf, daß das Mietfahrzeug entsprechend Ziffer I Nr. 2 des Auto-Mietvertrages vom 03.08.1990 von der Klägerin „gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)” u.a. über die Teilkaskoversicherung gegen Verlust durch Entwendung versichert worden war und gemäß Ziffer IV desselben Vertrages folgende Haftungsfreistellung galt:
„Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeugs auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht … verstoßen hat.”
Diese Vertragsregelung schafft für die Mietvertragsparteien untereinander die gleiche materielle Rechtslage, wie sie bei Abschluß einer Teilkaskoversicherung zur Abdeckung des Diebstahlsrisikos nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) für den eigenen Wagen bestehen würde. Damit entspricht sie den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof für die Ausgestaltung von Haftungsfreistellungsvereinbarungen in Fahrzeugmietverträgen aufgestellt hat (vgl. BGHZ 70, 304 ff.; BGH VersR 1976, 61 f., jeweils m.w.N.).
Nach § 12 Abs. 1 Ziffer I b) AKB haftet der Versicherer bei Verlust durch Entwendung, insbesondere Diebstahl des versicherten Fahrzeugs. Von einem Diebstahl des dem Beklagten überlassenen Mietwagens der Klägerin kann indessen hier nicht ausgegangen werden.
Für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen eines solchen Versicherungsfalls sind grundsätzlich keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt regelmäßig, wenn Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen läßt. Wird das äußere Bild bewiesen, muß der Versicherer seinerseits Tatsachen beweisen, aus denen die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung folgt, ohne daß diese Vortäuschung voll bewiesen werden braucht (vgl. zu diesen Beweisgrundsätzen Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage, § 12 AKB Anm. 3 b; Martin, Sachversicherungsrecht, Te...