Normenkette
ZPO §§ 141, 531 Abs. 1, 2 Nr. 3, § 540 Abs. 1 Nr. 1; VVG §§ 1, 49 a.F.; GMP-E 2003 §§ 27, 30 Nr. 1 c); BGB § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 826; StGB § 263; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 14.02.2008; Aktenzeichen 24 O 240/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.02.2008 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 240/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 91 % und der Beklagten zu 9 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, welcher bis dahin ein Einzelhandelsgeschäft für Lederbekleidung betrieben hatte, mietete mit Wirkung ab dem 15.02.2005 Lagerräume in dem Objekt Am B-Ring X1 in Y für die Dauer von sechs Monaten. In den Räumlichkeiten gab es keine wasserführenden Einrichtungen oder Wasserquellen mit Ausnahme des Wassers, welches sich im geschlossenen Heizungskreislauf befand. Zugleich meldete er den "Leder Terminal Großhandel L. U." als Gewerbe an. Die Beklagte erteilte hierfür eine vom 18.03. bis zum 18.05.2005 gültige vorläufige Deckungszusage für eine "Multi-Risk"-Versicherung (Anlage K 1). Der Deckungszusage liegen die "Versicherungsbedingungen zur H. Multirisk-Police für Einzelhandel und Handwerk" (GMP-E 2003, Anlage K 2) zugrunde. Nach deren § 30 Nr. 1 c ist die Gefahr von Leitungswasserschäden versichert.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus Anlass eines in seinem Warenlager angeblich zwischen dem 23.04. und dem 26.04.2005 eingetretenen Feuchtigkeitsschadens an dort eingelagerter Ware (Lederbekleidung).
Er hat behauptet, dass die an der Ware - unstreitig - vorhandenen Feuchtigkeitsschäden durch in Form von Dampf und in flüssigem Zustand ausgetretenes Heizungswasser verursacht worden seien. Der Kläger hat insoweit dargelegt, dass das Ventil an einem bestimmten, in dem Lagerraum vorhandenen Heizkörper defekt gewesen sein müsse. Den Schaden an den Lederwaren hat der Kläger auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen F. aus November 2005 (Anlage K 6) mit 281.941 € beziffert, den Betriebsunterbrechungsschaden mit weiteren 14.000 €. Ferner hat er Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 15.089 € verlangt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 311.030 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit [09.02.2006] zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den Eintritt eines Versicherungsfalls in Abrede gestellt. Ergänzend hat sie sich unter Berufung auf eine Vielzahl von im Einzelnen näher ausgeführten tatsächlichen Aspekten auf Leistungsfreiheit berufen mit der Behauptung, der Kläger habe einen Versicherungsfall vorgetäuscht, er habe sie zudem im Zuge der Schadensbearbeitung arglistig getäuscht und außerdem auch gegen Aufklärungsobliegenheiten verstoßen, zu welchen sie im Einzelnen vorgetragen hat.
Im Wege der Widerklage hat sie von dem Kläger Erstattung der von ihr zur Aufklärung des angezeigten Schadenfalls aufgewendeten Kosten für die Einholung von Sachverständigengutachten verlangt, welche sie zunächst mit 64.518,14 € brutto beziffert hat.
Sie hat insoweit beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an sie 64.518,14 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit [19.01.2007] zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. I. vom 23.11.2007 (GA 319 ff), welcher sein Gutachten vor der Kammer mündlich erläutert hat (GA 344 ff), sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen A. vom 24.06.2007 (GA 274 ff). Außerdem hat das Landgericht den Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO angehört und weiter Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J. U. und V. W. (GA 338 ff).
Mit Urteil vom 14.02.2008, auf welches hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage hin antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu ihrer Überzeugung fest, dass der Kläger selbst oder in seinem Auftrag Handelnde einen Versicherungsfall in betrügerischer Absicht vorgetäuscht hätten. Die Kammer hat sich hierbei entscheidend darauf gestützt, dass aufgrund des durch die Zeugenaussagen nicht erschütterten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. I. ein Defekt der Heizungsanlage und infolge dessen ausgetretenes Heizungswasser ausgeschlossen werde könne.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen diese Beurteilung, wobei er im Wesentlichen die Beweis...