Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.07.2021 (Az. 17 O 457/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht aus Tierhalterhaftung in Anspruch.
Der Beklagte ist Halter eines Hundes. Die Tochter des Beklagten ging am 02.07.2020 gegen 18:00 Uhr mit diesem auf einem Feldweg im B. spazieren und traf auf die (später) Geschädigte, die ebenfalls mit ihrem Hund spazieren ging. Auf einem hoch mit Gras bewachsenen Feld rannten die beiden Hunde zu einem Mäuseloch. Die Geschädigte lief hinterher, um die Hunde von dort zu vertreiben. Als die Tochter des Beklagten den Hund zurückrief und dieser daraufhin zu ihr lief, zog sich dessen Schleppleine, in die die Geschädigte unbemerkt geraten war, um deren Bein fest, so dass diese umgerissen wurde. Die Geschädigte erlitt hierdurch eine Fraktur des proximalen Endes der Tibia rechts und musste vollstationär behandelt werden. Die Schadensentwicklung ist noch nicht abgeschlossen.
Die Klägerin stellte dem Haftpflichtversicherer des Beklagten unter dem 24.08.2020 eine Zwischenrechnung (Anlage K1 = Bl. 5 f. eA LG). Dieser lehnte eine Haftung mit Schreiben vom 02.09.2020 ab (Anlage K3 = Bl. 10 eA LG). Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2020 wiederholte die Klägerin ihre Forderung, woraufhin der Haftpflichtversicherer des Beklagten erneut ablehnend reagierte.
Die Klägerin hat behauptet, aufgrund des Unfallereignisses habe sie für die Heilbehandlung der Geschädigten Kosten in Höhe von 11.639,36 EUR aufgewendet.
Mit Klageschrift vom 23.12.2020 hat die Klägerin zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.639,36 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 934,03 EUR zu bezahlen, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2020 bzw. 04.02.2021. Mit Schriftsatz vom 14.04.2021 hat die Klägerin die Klage um einen Feststellungsantrag erweitert.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, in dem Unfallereignis habe sich keine typische Tiergefahr verwirklicht. Zudem würden Zahlungsansprüche der Klägerin an einem weit überwiegenden Mitverschulden der Geschädigten scheitern.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2021 hat das Landgericht auf Antrag des Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Dieses ist beiden Parteien am 30.04.2021 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14.05.2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat sodann beantragt,
1. das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 28.04.2021 aufzuheben;
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.639,36 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2020 zu zahlen;
3. festzustellen, dass der Beklagte ihr gegenüber verpflichtet ist, den weiteren künftigen Schaden aufgrund des Vorfalls vom 02.07.2020 gegen 18:00 Uhr im B. zu erstatten, welcher dadurch noch entstehen wird, dass der Hund des Beklagten ihre Versicherte, Frau P. Y., durch die sich um das Bein der Versicherten der Klägerin umwickelte Leine umgerissen und einen Trümmerbruch am rechten Bein verursacht hat.
Der Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 28.04.2021 aufrechtzuerhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage gemäß § 833 Satz 1 BGB nicht gegeben seien. Das Handeln des Hundes sei auf das Befolgen eines menschlichen Befehls zurückzuführen und nur daraus habe der Schaden resultiert. In einem solchen Fall sei der leitende Mensch und nicht das Tier als folgsames Werkzeug als Urheber des Schadens anzusehen. Die typische Tiergefahr habe sich auch nicht dadurch realisiert, dass sich der Hund an einer Schleppleine befunden habe. Denn insofern sei zu berücksichtigen, dass es rein auf einer menschlichen Entscheidung beruhe, die Leine an dem Hund zu befestigen und dem sich an der Leine befindlichen Hund Befehle zu erteilen. Die weiteren Details der rechtlichen Würdigung des Landgerichts lassen sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils entnehmen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 29.07.2021 zugestellte Urteil mit einem beim Oberlandesgericht am ...