Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 25.10.2010; Aktenzeichen 26 O 568/09) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Oktober 2010 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln 26 O 568/09 - aufgehoben.
Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht als versicherte Person gegen die Beklagte Leistungen aus einer von der Firma L. GmbH im Jahr 1997 abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Der Kläger hat behauptet, er sei seit dem 29. Oktober 2007 vor allem wegen psychischer Beschwerden in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als selbständiger Schreinermeister und Geschäftsführer der Firma L. GmbH bedingungsgemäß berufsunfähig.
Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, wegen der eingetretenen Berufsunfähigkeit bedingungsgemäße Leistungen ab dem 29. Oktober 2007 bis längstens zum Vertragsende zu erbringen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.341,26 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede gestellt und bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bestritten.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2010, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, schon die Zulässigkeit der Feststellungsklage sei zweifelhaft, da der Kläger auf Leistung hätte klagen können. Zudem seien die beanspruchten Leistungen nicht konkret beziffert und der Tag des Ablaufs der Versicherung sei nicht in den Antrag einbezogen worden. Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Darlegung des beruflichen Tätigkeitsbildes hinreichend substantiiert sei. Jedenfalls aber habe er sein - bestrittenes - Vorbringen nicht in geeigneter Weise unter Beweis gestellt. Der insoweit nur benannte Steuerberater könne zur konkreten Tätigkeit des Klägers nichts bekunden; seine Mitarbeiter habe er als Zeugen nicht benannt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang - hinsichtlich des Feststellungsantrags mit der Klarstellung, dass Leistungen ab September 2009 bis längstens zum Vertragsende (1. Dezember 2023) zu erbringen sind - weiterverfolgt. Hilfsweise beantragt er die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Der Kläger rügt Verfahrensfehler des Landgerichts. Der in der mündlichen Verhandlung erteilte Hinweis zur Notwendigkeit weiterer Konkretisierung des in gesunden Tagen ausgeübten Berufs und zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Tätigkeit sei zu pauschal gewesen. Welcher konkrete weitere Vortrag verlangt worden sei, sei nicht klar erkennbar gewesen. Verfahrensfehlerhaft sei es auch gewesen, dass das Landgericht nicht auf die Stellung sachdienlicher Beweisanträge hingewirkt habe. Der Kläger trägt nunmehr erneut - im Kern unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags - zu seinem in gesunden Tagen ausgeübten Beruf vor und stellt sein Vorbringen durch Benennung von 5 Zeugen (Q., T., D., S., E.) unter Beweis.
Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, hält das Vorbringen - auch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Umorganisation- weiterhin für nicht hinreichend substantiiert und bestreitet die Richtigkeit der Sachdarstellung des Klägers. Sie bestreitet seine Aktivlegitimation und weist erneut auf die ihrer Ansicht nach gegebene Unzulässigkeit des Feststellungsantrags zu 1) hin.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat (vorläufigen) Erfolg; sie führt auf seinen Hilfsantrag zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Köln gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung des Landgerichts leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln. Im Ausgangspunkt zutreffend führt das Landgericht an, dass derjenige, der Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung verfolgt, substantiiert vortragen muss, wie seine berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen ausgestaltet war. Dazu genügt die Angabe eines bloßen Berufstyps und die Angabe der Arbeitszeit nicht. Vielmehr müssen die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallenden Arbeiten ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nach nachvollziehbar beschrieben werden (BGH, NJW-RR 1996, 345; OLG Köln - 20. Zivilsenat -, Hinweisbeschl. v. 18. Februar 2010 - 20 U 13/09 -, in juris dokumentiert; OLG Köln - 5. Zivilsenat -, VersR 2009, 667). Der mitarbeitende Betriebsinhaber muss auch zu zumutbaren Umorganisati...