Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten zu 2) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Z. vom 24.10.2022, Az: 12 O 517/21, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hinsichtlich der Beklagten zu 1.) seit dem 06.02.2019, hinsichtlich der Beklagten zu 2.) seit dem 06.06.2019 und hinsichtlich des Beklagten zu 3.) seit dem 19.09.2019, zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund des streitgegenständlichen Sturzes am 07.12.2018 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.134,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hinsichtlich der Beklagten zu 1.) seit dem 05.02.2022 und hinsichtlich der Beklagten zu 2.) und 3.) seit dem 30.01.2022, zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schmerzensgeld, Feststellung sowie Schadensersatz wegen einer Sturzverletzung im Zusammenhang mit dem Wochenmarkt in Y. in Anspruch.
Die 1944 geborene Klägerin ist Rentnerin. Am 07.12.2018 veranstaltete die Beklagte zu 1) einen Wochenmarkt in Y.-H. auf dem Marktplatz. Die Beklagte zu 2) sowie die Beklagte zu 3) nahmen an dem Wochenmarkt teil und hatten zu diesem Zweck Marktstände bzw. Verkaufswagen aufgebaut. Um die Marktstände bzw. Verkaufswagen der Beklagten zu 2) und 3) mit Strom zu versorgen, waren Stromkabel entlang des Gehwegs und des Fahrbahnrandes der Straße "O.-straße" verlegt. Die Stromkabel waren nicht am Boden befestigt und auch nicht durch sogenannte Kabelbrücken/Kabelmatten gesichert. Die zum Unfallzeitpunkt 74jährige Klägerin beabsichtigte, die Straße "O.-straße" vom Marktplatz kommend zu Fuß am dortigen Fußgängerüberweg zu überqueren, um die Filiale der Sparkasse Z. in der V.-straße aufzusuchen. Sie nahm dabei die auf dem Boden liegenden Stromkabel wahr. Die Klägerin kam jedoch auf dem Fußgängerüberweg zu Fall, wobei die genauen Umstände des Sturzes zwischen den Parteien umstritten sind.
Durch den Sturz erlitt die Klägerin eine Humeruskopffraktur am rechten Oberarm. Der Humeruskopf ist Teil des Oberarmknochens und verbindet als Teil des Schultergelenks den Oberarm mit der Schulter. Die Klägerin wurde noch am 07.12.2018 über die Notaufnahme in der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der Uniklinik D. Z. stationär aufgenommen und dort bis zum 20.12.2018 behandelt. Sie musste zweimal operiert werden. Da sich nach der ersten Operation zeigte, dass sich der Humeruskopf trotz eines winkelstabilisierenden Implantats erneut verschob, musste die Klägerin unfallbedingt mit einem künstlichen Gelenkkopf versorgt werden.
Das Landgericht hat Beweis über die Umstände des Sturzes durch Vernehmung der Zeugen N. erhoben und die Klägerin informatorisch angehört.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien, der gestellten Anträge und der Begründung im Einzelnen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagten zu 2) und 3) zur Zahlung von 6.500,00 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin wegen eines ihr zur Last fallenden Mitverschuldens sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu 2/3 zu ersetzen. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, das Verweisungsprivileg des §§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB greife ein.
Gegen dieses Urteil richten sich die Klägerin und die Beklagten zu 2) und 3) mit den von ihnen eingelegten Berufungen.
Die Klägerin behauptet weiterhin, sie leide auch heute noch unter unfallbedingten Einschränkungen. Sie befinde sich weiterhin 1x pro Woche - anfänglich sogar 2x pro Woche - in physiotherapeutischer Behandlung und leide ausschließlich unfallbedingt an Einschränkungen der Selbstständigkeit bei Bewegungsstörungen. Deshalb sei ihr aufgrund einer Begutachtung aus April 2020 der Pflegegrad 2 zuerkannt worden. Sie hält ihre Auffassung aufrecht, es sei ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 10.000,00 EUR angemessen, ein Mitverschulden ihrerseits bestehe nicht.
Die Klägerin, Berufu...