Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 20 O 317/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Februar 1999 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Köln – 20 O 317/96 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 21. Januar 1998 – 20 O 317/96 – wird auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) aufrechterhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, soweit über sie noch nicht entschieden ist, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten weder ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu, noch sind diese verpflichtet, ihm zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall vom 25.08.1994 in der Wohnung Car. A. T. 15, C. P. auf Mallorca zu ersetzen, so dass auch die Feststellungsklage unbegründet ist.

1.

Den Beklagten ist keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen, so dass Ansprüche aus §§ 823, 847 BGB nicht bestehen.

Nach Ansicht des Senats ist es schon äußerst zweifelhaft, ob die Beklagten überhaupt Verpflichtete im Sinne des § 823 BGB sind. Verpflichteter hinsichtlich der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten ist grundsätzlich jeder, der in der Lage ist, über die Sache, von der eine Gefahr ausgeht, zu verfügen. Hier haben die Beklagten jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass sie selbst blind bzw. schwerst pflegebedürftig sind. Die normalerweise mit der Rechtsposition eines Eigentümers verbundene tatsächliche Möglichkeit, über die Sache zu verfügen, ist angesichts dieser, den Eltern des Klägers – unwidersprochen – bekannten Tatsache äußerst zweifelhaft. Selbst wenn man diesem Ansatz nicht folgen wollte, so steht jedenfalls fest, dass die Beklagten die Erfüllung der sie treffenden Verkehrssicherungspflichten auf ihre Tochter, die Beklagte zu 3) übertragen haben, was rechtlich zulässig ist (BGH NJW-RR 1989, 394, siehe ausführlich hierzu Münchener Kommentar/Mertens, BGB, 3. Aufl., § 823 Rn. 221, 227). Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) und 2) beschränkte sich daher auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht (BGH a.a.O.; Münchener Kommentar a.a.O. Rn. 224 m.w.N.). Dafür, dass sie diese Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich von ihrem Umfang her ohnehin nach den Umständen des Einzelfalles richtet und angesichts der soeben beschriebenen, den Eltern des Klägers bekannten Situation ohnehin nur in einem geringen Umfang bestehen dürfte, verletzt haben, hat der Kläger nichts vorgetragen und dies ist auch im übrigen nicht ersichtlich.

Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Beklagten selbst noch versicherungspflichtig sind, bestehen Ansprüche aus §§ 823, 847 BGB gegen sie nicht, da sie im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnung an die Eltern des Klägers keine Verkehrssicherungspflichten verletzt haben. Die Anforderungen des Landgerichts an die von den Beklagten zu erfüllenden Verkehrssicherungspflichten, die von dem Kläger geteilt werden, sind überzogen. Vorliegend handelte es sich um eine Ferienwohnung auf Mallorca, die nicht etwa gewerblich vermietet wurde, sondern zum Eigennutzen angeschafft und – unwidersprochen – nur an Freunde und Bekannte abgegeben wurde – wenn auch nicht unentgeltlich. Diese unstreitigen Umstände haben Auswirkungen auf den Umfang der den Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflichten. Denn dieser wird u.a. auch durch die Ortsüblichkeit einerseits und den Erwartungshorizont – in diesem Fall – des Mieters einer solchen Ferienwohnung bestimmt (Münchener Kommentar a.a.O. Rn. 216 ff., 332 m.w.N.). Verbringt jemand seine Ferien in einem südeuropäischen Land, so muss er sich selbst sagen, dass er dort nicht zwangsläufig die Einhaltung deutschen Sicherheitsstandards erwarten darf.

Nach dem Vortrag des Klägers, den der Senat zwar bislang nicht als erwiesen ansieht, den er aber zugunsten des Klägers als wahr unterstellt, bestand die Gefahrenlage vorliegend darin, dass sich im Schlafzimmer eine nicht voll isolierte, mit einem zweiadrigen Anschluss versehene Nachtischlampe befand, und sowohl die Sicherung im Stecker dieser Lampe als auch – die oder einige – Sicherungen im Sicherungskasten mit Drähten überbrückt wurden. Abgesehen davon, dass diese „Gefahrenlage” den Eltern des Klägers bekannt war und von ihnen, was der Kläger sich gegebenenfalls zurechnen lassen müsste, ohne weiteres hingenommen wurde, erlaubt diese Situation nicht den Rückschluss auf einen objektiven Pflichtenverstoß der Beklagten.

Das Vorhandensein von nur zweiadrigen Anschlüssen ist – wie der Senat aus eigener Erfahrung weiß – ein in spanischen Ferienwohnungen völlig üblicher Zustand und zwar durchaus auch im Zusammenhang mit nicht voll isolierten Lampen. Das mag durchaus auch den – heutigen – spanischen Sicherheitsvorschriften nicht entsprechen. Diese Situation allein führt aber nicht zu ...

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