Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 15.01.1992; Aktenzeichen 28 0 403/91) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Januar 1992 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 0 403/91 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufgrund des Unfalls vom 21. September 1990 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Soweit wegen materieller Schäden des Klägers Ansprüche aus den §§ 537, 538 BGB in Betracht kommen könnten, sind diese schon deshalb ausgeschlossen, weil unstreitig die Eltern des Klägers als Mieter der Wohnung bei Abschluß des Mietvertrages den angeblichen Mangel, nämlich den Zustand des Heizkörpers im Kinderzimmer, kannten (§ 539 BGB).
Auf die Kenntnis der Eltern als gesetzlicher Vertreter des Klägers kommt es nach § 166 Abs. 1 BGB an (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 51.Aufl., § 166 Rdn. 4 m. N.). Diese Kenntnis ist von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1991 vorgetragen und vom Kläger nicht bestritten worden.
Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages – soweit diese neben einem Anspruch aus § 538 BGB überhaupt in Betracht kommen (vgl. hierzu Palandt/Putzo a.a.O. § 538 Rdn. 5) – und aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 847 BGB) scheiden aus, weil die Beklagte Schutz- und Fürsorgepflichten, insbesondere eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger nicht verletzt hat.
Ist – wie hier – in einer Mietwohnung ein Flachheizkörper eingebaut, der aus zwei parallelen Heizplatten ohne Zwischenlamellen besteht und der nach oben nicht abgedeckt ist, so haftet der Vermieter nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn ein vierjähriges Kind der Mieter wie seinerzeit der Kläger auf den Heizkörper klettert, dabei mit dem Fuß zwischen die Heizplatten gerät und sich verletzt. Die Gefahr, die von einem solchen Heizkörper für Kleinkinder ebenso wie von einem herkömmlichen Rippenheizkörper, von scharfkantigen Gegenständen insbesondere in Kopfhöhe des Kindes, von Steckdosen und von anderen Gegenständen in der Wohnung ausgeht, liegt für die Eltern als Mieter offen zu Tage und ist von ihnen ohne unzumutbaren Aufwand durch geeignete Maßnahmen wenn nicht ganz zu verhüten, so doch jedenfalls wesentlich einzugrenzen. Im Rahmen der Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht ist mit Recht anerkannt, daß der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen muß, die für einen Benutzer – hier die Mieter –, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. z. B. KG, VersR 1983, 1162 m. w. N.). Deutlich erkennbare Gefahren, die vor sich selbst warnen, können für eine Verkehrssicherung ausscheiden, wenn bei verständiger Beurteilung anzunehmen ist, daß der zu Schützende ihnen ausweichen kann und wird (RGRK/Steffen, BGB 12.Aufl. § 823 Rdn. 144; vgl. auch Erman/Schiemann, BGB 8. Aufl.,§ 823 Rdn. 80; MK-Mertens, BGB 2.Aufl., § 823 Rdn. 190 a; Geigel/Schlegelmilch, Haftpflichtprozeß, 20.Aufl., Kapitel 14 Rdn. 12). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Eltern des Klägers durch Mietvertrag vom 5. März 1990 das Haus in K., I., als sogenanntes Miet-Familienheim vermietet. Wie bereits oben ausgeführt, war den Mietern zum damaligen Zeitpunkt der Zustand des jetzt beanstandeten Heizkörpers bekannt. Die Mieter waren auch bereits Eltern des damals schon fast vierjährigen Klägers und hatten als solche das Wissen und die Erfahrung in Bezug auf das Verhalten des Klägers als eines damals noch kleinen Kindes einerseits und in Bezug auf die Gefahren andererseits, die möglicherweise von dem Heizkörper insbesondere dann ausgehen konnten, wenn sie in dem Zimmer das Kinderzimmer des Klägers einrichteten, in dem sich dieser Heizkörper befand. Diesen Heizkörper abzudecken oder ihn auch mit Hilfe der Beklagten abdecken zu lassen, wäre den Eltern des Klägers ein Leichtes gewesen. Nach den oben dargelegten Grundsätzen bestand unter solchen Umständen eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten auch dann nicht, wenn es sich wie gesagt hier um ein „Miet-Familienheim” handelte. Im Gegenteil ist von Mietern mit Kindern, die ein solches Haus in der Regel beziehen werden, ganz besonders zu erwarten, daß sie Gegenstände erkennen, von denen Gefahren für ihre Kinder ausgehen können. Es wäre lebensfremd und nicht sachgerecht, in derartigen Fällen die Verkehrssicherungspflicht dem Vermieter aufzubürden, weil die spezifische Gefährdung, die hier von dem Heizkörper ausging, für die Eltern des Klägers als Mieter viel eher zu erkennen war als für die Beklagte, zumal die Verwirklichung der Gefahr nicht zuletzt auch davon abhing, wie die Mieter den Raum nutzen wollten, in dem sich der Heizkörper befand. Diese Beurteilung ist von der zwischen...