Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Schadensersatzes bei arglistiger Täuschung über die Zimmerzahl eines veräußerten Hotels

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der Käufer eines Hotels arglistig über die Anzahl der Zimmer getäuscht worden und ist dem eingeschalteten Makler daraufhin in analoger Anwendung des § 654 BGB die Maklerprovision aberkannt worden, so hat der Käufer sich die ersparte Maklerprovision auf den Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer anrechnen zu lassen.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 14.06.2006; Aktenzeichen 18 O 312/01)

 

Tenor

Der Kläger ist des Rechtsmittels der Berufung gegen die Beklagte zu 1) verlustig.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.06.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten zu 2) bis 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2) bis 5) zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung beim Erwerb eines Grundstücks.

Die Beklagten zu 3) bis 5) waren Eigentümer des Grundstücks G. Straße 00 in L.-N.. In dem darauf befindlichen Gebäude wird u. a. das Hotel "H." betrieben. Im Auftrag der Beklagten zu 3) bis 5) bot die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) damals war, seit Ende 1998 das Grundstück als Maklerin zum Kauf an. In dem von der Beklagten zu 2) angefertigten Exposé vom 09.11.1998 wird angegeben, dass das Hotel 36 Zimmer habe. Zur Raumaufteilung heißt es darin:

"Hotel

Erdgeschoss: Empfang, Büro

1. Obergeschoss:

Restaurant, Küche, Konferenzraum, 2 WC___AMPX_’_SEMIKOLONX___Xs, Wäschekammer, Telefonzelle, 2 Doppel-/ 1 Einzelzimmer

2. Obergeschoss

7 Doppel/ 1 Dreibett-/1 Einzelzimmer

3. - 4. Obergeschoss

Wie 2. Obergeschoss

Dachgeschoss

2 Doppel-/ 1 Einzelzimmer, Pächterwohnung, 1 Bad, WC, Wäschekammer"

Nach Besichtigung des Grundstücks und des Hotels hat der Kläger dieses durch notariellen Vertrag vom 26.11.1998 zum Preis von 3 Mio. DM gekauft. In dem Kaufvertrag ist der Ausschluss der Gewährleistung für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel vorgesehen. Außerdem übernahm der Kläger in dem Vertrag die Bezahlung der Nachweisprovision in Höhe von 3 % des Kaufpreises zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (104.400,00 DM) an die Beklagte zu 1).

Nach einer Mitteilung der Stadt L. vom 12.03.1990 an die Beklagten zu 3) bis 5) sind lediglich 33 Zimmer konzessioniert, aber nicht die drei Räume im Dachgeschoss. Gestützt hierauf geht der Kläger entsprechend einem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten von einem Minderwert der Immobilie in Höhe von 382.000 DM aus. Mit einem erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 21.244,05 DM hat er gegenüber einer Forderung der Beklagten zu 3) bis 5) in einem anderen Rechtsstreit (16 U 122/99) die Aufrechnung erklärt. Das Oberlandesgericht Köln ist in seiner Entscheidung vom 25.09.2000 davon ausgegangen, dass dem Kläger tatsächlich ein Schadensersatzanspruch zusteht und hat die Klage der Beklagten zu 3) bis 5) im Hinblick auf die vom Kläger erklärte Aufrechnung abgewiesen. In einem weiteren Rechtsstreit (24 U 194/99) hat ein anderer Senat des Oberlandesgerichts Köln die Klage der Beklagten zu 1) gegen den Kläger auf Zahlung von Maklerprovision in Höhe von 104.400 DM abgewiesen. Der Kläger sei durch die Beklagte zu 2) arglistig über die Zahl der Zimmer getäuscht worden. Deshalb sei der Maklerlohnanspruch verwirkt.

Der Kläger behauptet, der Beklagten zu 2) sei die Zahl der konzessionierten Zimmer bekannt gewesen. Gleichwohl habe sie ihm eine höhere Zimmerzahl vorgespiegelt. Außerdem seien 12 der als Doppelzimmer angegebenen Räume nur Einzelzimmer. Nach den der Konzessionierung beigefügten Plänen befänden sich nämlich im 2. bis 4. Obergeschoss jeweils nur vier Doppel und sechs Einzelzimmer.

Die Beklagten bestreiten sowohl eine vorsätzliche Täuschung als auch den vom Kläger behaupteten Schaden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat es als bewiesen angesehen, dass der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages durch die Zeugen T. und U. über die korrekte Anzahl der Zimmer informiert worden sei. Außerdem habe der Kläger die notwendigen Feststellungen der Kammer zur Schadenshöhe nicht zugelassen, indem er die Inaugenscheinnahme verhindert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags erster Instanz, der gestellten Anträge und der Begründung der Entscheidung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Der Kläger wendet sich hiergegen mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er hält die Beweiswürdigung des Landgerichts für unzutreffend. Die Annahme, er sei vor Abschluss des Kaufvertrages von der richtigen Zahl der Zimmer informiert worden, stehe im Widerspruch zum unstreitigen Vor...

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