Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 10.02.2010; Aktenzeichen 20 O 254/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Februar 2010 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 254/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I.
Die Klägerin ist eine gesetzliche Unfallversicherung und macht gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommens vom 29. Februar 1984/23. März 1984 50 % derjenigen Aufwendungen geltend, die sie aufgrund eines Unfalls der Frau H. N. vom 14. September 1998 an diese zu leisten hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf die geltend gemachten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung in der geltend gemachten Höhe folge aus § 1 des Teilungsabkommens, wonach die Beklagte als Haftpflichtversicherer auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet habe. Für die Haftung der Beklagten reiche es nach § 2 des Teilungsabkommens aus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges bestehe. Ein solcher Zusammenhang sei unzweifelhaft gegeben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Teilungsabkommens müsse die Klägerin gerade nicht den Nachweis führen, dass und welche Aufwendungen im Einzelnen, die sie an die Geschädigte N. erbringe, rein unfallbedingt seien. Für diese Auslegung spreche auch, dass die Parteien des vorliegenden Teilungsabkommens anders als im Fall, den der Bundesgerichtshof entschieden habe (VersR 2007, 1247), davon abgesehen hätten, eine Klausel des Inhalts zu vereinbaren, dass die Klägerin im Zweifelsfall die Ursächlichkeit des fraglichen Schadensfalles für den der Kostenanforderung zugrundeliegenden Krankheitsfall nachzuweisen habe. Die Beklagte könne auch aus dem in § 4 vereinbarten Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit nichts herleiten. Sie verkenne, dass die Prüfung der Übergangsfähigkeit sich bei Bestehen eines Teilungsabkommens nur auf die versicherte Eigenschaft des Verletzten, die gesetzliche Leistungspflicht des Sozialversicherers sowie darauf erstrecke, ob der von dem Verletzten behauptete Ersatzanspruch seiner rechtlichen Natur nach übergangsfähig sei.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, aus § 1 des Teilungsabkommens folge, dass die Klägerin die Unfallbedingtheit der Sozialleistungen nicht nachweisen müsse. Eine solche Auslegung habe nicht einmal die Klägerin vertreten, die geltend gemacht habe, dass 50 % derjenigen Aufwendungen zu erstatten seien, die die Klägerin aufgrund des Unfalls der H. N. vom 14. September 1998 an diese zu leisten habe. Auch der Bundesgerichtshof habe in der vom Landgericht zitierten Entscheidung ausdrücklich betont, dass es den Parteien eines Abkommens unbenommen bleibe, den Ausschluss der Prüfung der Haftungsfrage einzuschränken. Dies sei vorliegend der Fall. Nach dem Wortlaut von § 4 Ziff. 13 des Teilungsabkommens müssten die Sachleistungen der Klägerin "schadensbedingt", also unfallbedingt sein. Hinsichtlich der Barleistungen gelte dies entsprechend. Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung argumentiert, dass nach der Systematik des Teilungsabkommens aus der Existenz der Klausel, nach der "im Zweifelsfalle" und "auf Verlangen" des Versicherers die Ursächlichkeit nachzuweisen war, nur geschlossen werden könne, dass die Abkommenspartner grundsätzlich auf diesen Nachweis verzichtet hätten. Vorliegend sei es aber gerade umgekehrt. Wegen des Fehlens einer solchen Klausel falle schon ein tragendes Argument des Bundesgerichtshofs für die sehr weite Auslegung des Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage weg. Entscheidend sei aber, dass nicht nur in Zweifelsfällen, sondern generell der Sozialversicherungsträger die Übergangsfähigkeit, also Unfallkausalität für Sozialleistungen und kongruenten Personenschaden darzulegen und zu beweisen habe. Auch die sicherlich mit einem Teilungsabkommen bezweckte Regulierungsvereinfachung und Kostenersparnis als solche könnten allein nicht zur Unterstützung der Auffassung des Landgerichts herangezogen werden. Würden auch solche Aufwendungen der Klägerin von der Beklagten zu 50 % üb...