Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 2 O 363/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.10.1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 363/97 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Mit der Klage wird Schadensersatz wegen einer vom Kläger behaupteten Schlechterfüllung eines mit den Beklagten geschlossenen Rechtsanwaltsvertrages verlangt.
Im Jahre 1977 führte eine Architektenplanungsgruppe für die Stadt K. die Planung und Bauleitung in Zusammenhang mit der Erstellung des Sozial-Kulturellen Zentrums K.-C. durch. Gemäß einer schriftlichen Vereinbarung vom 20.06.1977 wurde zwischen der Architektengemeinschaft und der Stadt K. ein Pauschalhonorar in Höhe von 1,27 Mio. DM vereinbart. Diese Vereinbarung wurde seitens der Stadt K. von dem Beigeordneten Baecker unterzeichnet. Nach Erhalt dieser Summe vertrat die Architektengemeinschaft die Auffassung, ihr stehe über dieses Pauschalhonorar hinaus ein weiterer Honoraranspruch zu; sie erstellte in diesem Zusammenhang eine Vergleichsrechnung auf der Grundlage einer Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI. Diese Differenz zwischen der Berechnung und dem gezahlten Pauschalhonorar beträgt nach der jetzigen Bezifferung durch den Kläger rund 459.560,00 DM, damals verlangte die Architektengemeinschaft eine deutlich höhere Summe.
Durch Vereinbarung vom 22.12.1982 trat diese Architektengemeinschaft ihre damals noch auf 1,06 Mio. DM bezifferten zusätzlichen Honoraransprüche an den Kläger ab. In einem durch drei Instanzen geführten Rechtsstreit verfolgte der Kläger diese Ansprüche ohne Erfolg. In der Berufungsinstanz dieses zunächst vor dem Landgericht Köln – 5 O 283/83 – geführten Rechtsstreits wurde der Kläger von Rechtsanwalt Prof. Dr. R. J. vertreten (OLG Köln 22 U 247/84). Die Revision gegen das das Rechtsmittel des Klägers zurückweisende Berufungsurteil wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.11.1986 nicht angenommen.
Ende 1987 beauftragte der Kläger Rechtsanwalt U. mit der Prüfung von etwaigen Ansprüchen gegen die für ihn im Vorverfahren tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten. Verjährungshemmende oder -unterbrechende Maßnahmen traf Rechtsanwalt U. nicht. Am 16.08.1988 verjährten etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers aus einer Schlechterfüllung des Rechtsanwaltsvertrages mit Rechtsanwalt Prof. Dr. J.. Aufgrund einer Abrede unmittelbar zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt Prof. Dr. J. verzichtete dieser auf die Einrede der Verjährung, und zwar erstmals im Dezember 1988; dieser Verzicht wurde mehrfach verlängert und am 05.01.1990 durch Prof. Dr. J. erstmals mit einer Einschränkung versehen, dass der Verzicht nur soweit gelte, als Verjährung noch nicht eingetreten sei (vgl. K 15). Nach Kündigung der Beauftragung des Rechtsanwalts U. – vermutlich im Frühjahr 1989 – erteilte der Kläger Rechtsanwalt Dr. W. den Auftrag, seine Interessen gegenüber Prof. Dr. J. zu vertreten. Während dieses Mandats kam es zu weiteren – überwiegend mündlichen – Verjährungsverzichtserklärungen von Prof. Dr. J., u.a. zu der bereits erwähnten vom 05.01.1990. Zuletzt erklärte Prof. Dr. J. einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis längstens 30.09.1990. Mit Schreiben vom 23.08.1990 legte Rechtsanwalt Dr. W. sein Mandat nieder (vgl. Anlage K 16).
Daraufhin beauftragte der Kläger Rechtsanwalt Schade, für ihn Klage gegen Prof. Dr. J. zu erheben. Dies geschah durch Klageeinreichung beim Landgericht Köln am 28.09.1993; die Zustellung erfolgte am 08.10.1993. Mit Urteil vom 03.04.1991 (3 O 519/90) wurde die Klage abgewiesen. Die dagegen geführte Berufung des Klägers blieb erfolglos. Nach Auffassung des Senats der bereits in diesem Vorverfahren mit der Sache befaßt war und vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 18.03.1993), waren bei Klageerhebung bereits mögliche Schadensersatzansprüche gegen Prof. Dr. J. verjährt (vgl. Urteil des Senats vom 08.07.1992 – 16 U 67/91).
Nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens beauftragte der Kläger die jetzigen Beklagten Anfang September 1993 mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage gegen Rechtsanwalt Dr. W.; daran schloss sich eine Klageerhebung an. Auch diese Klage wurde vom Landgericht Köln (unter dem Aktenzeichen 17 O 374/93) abgewiesen. Das Landgericht stellte zur Begründung darauf ab, dass eine Pflichtverletzung des damals beauftragten Rechtsanwalts Dr. W. nicht schlüssig dargetan sei. Im Berufungsverfahren ließ der Kläger – nunmehr vertreten durch Rechtsanwälte G. und Sozien in K. – im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.03.1995 Versäumnisurteil gegen sich ergehen, das rechtskräftig wurde (OLG Köln 16 U 1/95).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten es pflichtwidrig versäu...