Entscheidungsstichwort (Thema)
"1 Jahr Preisgarantie* sichern!"
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Strom- und Gasanbieter darf hinsichtlich der Konditionen der in einem Fernsehspot ausgelobten einjährigen Preisgarantie auch dann auf seine Internetseite verweisen, wenn der Verbraucher die entsprechenden Tarife dort unmittelbar buchen kann (im Anschluss an BGH GRUR 2009, 1064 - Geld-zurück-Garantie II).
2. Die Bindung der einjährigen Preisgarantie eines Strom- und Gasanbieters an bestimmte, eine einjährige Vertragslaufzeit und die Berechnung einer Mindestabnahmemenge beinhaltende Tarife enthält keine überraschenden Konditionen, die der Aufklärung bereits im Fernsehspot selbst bedürfen.
Normenkette
UWG § 4 Nr. 4, § 5a Abs. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 13.12.2012; Aktenzeichen 31 O 158/12) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.12.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 158/12 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstrekkung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind bundesweit tätige Strom- und Gasanbieter. Die Klägerin wendet sich gegen einen Ende November/Anfang Dezember 2011 ausgestrahlten Fernsehspot der Beklagten, in dem diese für ihr als preisgünstig vorgestelltes Strom- und Gasangebot unter mehrfacher Einblendung ihrer Internetadresse "www.F.de" warb. In einer Bildsequenz fand sich in einem gelben kreisförmigen Banner die Auslobung "1 Jahr Preisgarantie* sichern!". Währenddessen wurde im unteren Bildbereich für etwa eine Sekunde ein klein gedruckter fünfzeiliger Sternchentext eingeblendet, in dem die Geltung der Preisgarantie für bestimmte Strom- und Gastarife sowie die Konditionen letzterer (Berechnung einer jährlichen Mindestabnahmemenge von 1.500 kWh Strom bzw. 2.300 kWh Gas, einjährige Mindestvertragslaufzeit) erläutert wurden. Begleitet wurde die Einblendung von dem aus dem Off gesprochenen Satz "Ganz Deutschland spart, einfach zu günstig Strom und Gas von F wechseln und ein Jahr Preisgarantie sichern." In einer nachfolgenden Sequenz wurde die Domain "WWW. F. DE" der Beklagten, begleitet von dem gesprochenen Text "Jetzt wechseln und sparen unter www.F.de", groß eingeblendet. Auf den Internetseiten der Beklagten wurden die Konditionen der Preisgarantie im Zusammenhang mit den jeweils vorgestellten Tarifen angegeben.
Mit Anwaltsschreiben vom 14.12.2011 beanstandete die Klägerin die Preisgarantiewerbung im Fernsehspot wegen der Unlesbarkeit des Fußnotentexts als intransparente Verkaufsförderungsmaßnahme sowie unter dem Aspekt der Vorenthaltung wesentlicher Informationen und verlangte von der Beklagten erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Unterlassung der Werbung mit der im Fernsehspot ausgelobten zwölfmonatigen Preisgarantie gegenüber Verbrauchern sowie die Erstattung von Abmahnkosten i.H.v. 606,30 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen. Das LG hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie erhält ihre Ansicht aufrecht, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Preisgarantie nicht erst auf den Internetseiten der Beklagten angegeben werden dürften. Dies folge schon daraus, dass es sich bei dem Internetauftritt der Beklagten nicht um eine bloße Informationsquelle, sondern angesichts der Buchbarkeit der Strom- und Gastarife weiter gehend um eine virtuelle Verkaufsstelle handele. Im Übrigen stellten die einjährige Mindestvertragsdauer und die Mindestverbrauchsmengen entgegen der Ansicht des LG überraschende Bedingungen für die Inanspruchnahme der Preisgarantie dar, die darum bereits im Fernsehspot wahrnehmbar sein müssten.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie führt an, ihr dürfe kein Nachteil daraus entstehen, dass sie ihre Produkte online vertreibe und die Informationen zur Preisgarantie sowie die Kaufoption deshalb auf derselben Homepage aufzufinden seien. Die nicht an die Preisgarantie als solche, sondern an die einzelnen Produkte anknüpfenden Tarifbedingungen stellten sich aus Sicht des Verbrauchers schon deshalb nicht als überraschend dar, weil dieser auf Grund der pauschal angepriesenen Preisgarantie keine konkreten Vorstellungen über die einzelnen Tarife und deren Konditionen entwickele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II....