Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 23.02.2000; Aktenzeichen 4 O 169/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.02.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 4 0 169/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, denn dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Entschädigungsanspruch wegen des Fahrzeugdiebstahls am 05.01./06.01.1999 in Würselen zu. Eine Entschädigungspflicht des Versicherers ist gemäß § 13 Abs. 7 AKB entfallen, da das Fahrzeug des Klägers binnen der Monatsfrist "wieder zur Stelle gebracht" worden ist und der Kläger somit verpflichtet war, sein Fahrzeug zurückzunehmen.
Die Frist des § 13 Abs. 7 AKB hat mit Eingang der Schadenanzeige bei der Beklagten am 18.01.1999 zu laufen begonnen. Ein Fristbeginn bereits am 07.01.1999 kann nicht angenommen werden. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 12.10.2000 (Bl. 167 d.A.) behauptet, er habe den Diebstahl unverzüglich bei einer Frau C. gemeldet, reicht diese Meldung nicht aus, um die Monatsfrist des § 13 Abs. 7 AKB in Gang zu setzen.
Mit § 13 Abs. 7 AKB wird dem Interesse des Versicherers Rechnung getragen, bei schnellem Wiederauffinden des Fahrzeugs für den Verlust trotz Eintritts des Versicherungsfalles keinen Ersatz leisten zu müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beginnt diese Frist erst dann zu laufen, wenn eine Schadenanzeige mit einem Inhalt vorliegt, der den Versicherer in den Stand versetzt, gezielt nach dem Verbleib des Kraftfahrzeugs zu fahnden (OLG Köln, VersR 87, 1106 (1107); r+s 92, 366 (367)). § 13 Abs. 7 AKB will nämlich dem Versicherer die Möglichkeit geben, eine angemessene Zeit nach dem Fahrzeug zu suchen, um eine Entschädigungsleistung eventuell zu vermeiden. Die Suche nach dem Kraftfahrzeug setzt aber naturgemäß Kenntnisse über die näheren Umstände des Abhandenkommens voraus. Diese Kenntnisse kann nur eine detaillierte Schadenanzeige vermitteln, nicht aber schon die bloße Mitteilung, daß das versicherte Fahrzeug gestohlen worden ist.
Außerdem ist es erforderlich, daß die Schadenanzeige bei derjenigen Stelle im Bereich des Versicherers eingeht, die dort für "Fahndungsmaßnahmen" zuständig ist. Durch die mündliche Information der Zeugin C. sind diese Voraussetzungen noch nicht erfüllt. Der Kläger trägt im einzelnen nicht vor, welche Angaben er der Zeugin zum Fahrzeug und zu den Umständen des Abhandenkommens gemacht hat. Um erfolgversprechende Fahndungs-maßnahmen einleiten zu können, sind detaillierte Angaben erforderlich, die in der Regel nur im Rahmen einer schriftliche Schadenanzeige gemacht werden können. Entsprechend hat die Zeugin C. dem Kläger nach der Anzeige des Diebstahls ein Schadenanzeigeformular übersandt. Fahndungsmaßnahmen nach dem Fahrzeug konnte die Beklagte erst mit Eingang der detaillierten Schadenanzeige am 18.01.1999 ergreifen, denn es ist nicht ersichtlich, daß die mündlich gemachten Angaben ausreichend waren, um eine erfolgversprechende Suche nach dem Fahrzeug einleiten zu können. Die Monatsfrist des § 13 Abs. 7 AKB hat daher nicht schon mit der Mitteilung des Diebstahls am 07.01.1999, sondern erst mit Eingang der Schadenanzeige am 18.01.1999 zu laufen begonnen. Die Monatsfrist lief somit erst am 18.02.1999 ab.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß das Fahrzeug mit Eingang des Schreibens der Beklagten vom 10.02.1999 beim Kläger "wieder zur Stelle gebracht" worden ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 10.02.1999 ergibt sich, daß das Fahrzeug noch von der Polizei untersucht werde, von dieser also noch nicht freigegeben war. Wird aber ein Fahrzeug von der Polizei beschlagnahmt, gilt es erst dann als "wieder zur Stelle gebracht", wenn die Polizei die Freigabe an den Geschädigten erklärt (Stiefel/Hofmann, 16. Aufl., § 13 Rn 78; Feyock/Jacobsen/Lemor, § 13 AKB, Rn 66).
Im Ergebnis hat das Landgericht die Klage jedoch zu Recht abgewiesen, denn mit dem Telefonat und dem Fax der Polizei Mönchengladbach am Nachmittag des 18.02.1999, also am letzten Tag der Frist, war das Fahrzeug "wieder zur Stelle gebracht".
Dies heißt nicht, daß das Kraftfahrzeug seitens des Versicherers in die Garage des Versicherungsnehmers zurückgebracht sein muß; es genügt die Mitteilung an den Versicherungsnehmer von irgendeiner Stelle, daß er sich das Kraftfahrzeug an einem bestimmten Ort abholen kann. Das Merkmal "wieder zur Stelle gebracht" ist also nicht als eine auf einen Ort bezogene Beschreibung zu verstehen, sondern bedeutet, daß der entwendete Gegenstand so wieder vorhanden sein muß, daß es dem Versicherungsnehmer bei objektiv zumutbaren Anstrengungen möglich ist, ihn innerhalb der Monatsfrist in seine Verfügungs-gewalt zurückzuerlangen (BGH VersR 82, 135 (136);...