Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 229/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.05.2019 (Az. 31 O 229/18) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1 bis 2 und 4 bis 5 werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu unterlassen,

geschäftlich handelnd

für einen "Zahnärztlichen Notdienst" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in der diesem Urteil als Anlage K 2 beigefügten Werbung.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird sie des Rechtsmittels für verlustig erklärt.

3. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz gilt folgende Kostenregelung: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 3 zu 1/5, die Beklagten zu 1 bis 2 und 4 bis 5 zu je 1/30 und die Klägerin zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 2 und 4 bis 5 tragen diese zu je 1/30 und die Klägerin zu 13/15.

Hinsichtlich der Kosten der zweiten Instanz gilt folgende Kostenregelung: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 bis 2 und 4 bis 5 zu je 1/24 und die Klägerin zu 5/6. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 2 und 4 bis 5 tragen diese zu je 1/24 und die Klägerin zu 5/6.

4. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln, soweit es bestätigt worden ist, sind vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten unter anderem über die Fragen, ob die Beklagten durch ihre konkret zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachte Werbung auf einer Internetseite den Eindruck erwecken, der kassenärztliche Notdienst würde durch die benannte Praxis ausgeführt, und ob die Beklagten außerhalb der Aufgaben des Notdienstes berechtigt sind, an Sonn- und Feiertagen Behandlungen in Notfällen anzubieten.

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und übt die Berufsaufsicht über die Zahnärzte in ihrem Kammerbezirk aus. Die Beklagten (abgesehen von dem Beklagten zu 3, der nach den angegriffenen Verletzungshandlungen als Gesellschafter der GbR ausgeschieden ist) sind die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die in A eine zahnärztliche Praxisgemeinschaft betreibt. Die Beklagten treten dabei unter dem Namen "B" bzw. "C" auf. Zudem betreibt die GbR im Internet die Internetseiten: Adresse- A und Adresse-B.

Auf den genannten Webseiten bewirbt die GbR u.a. einen Notdienst, den sie an allen Wochentagen und samstags, sonntags sowie an Feiertagen jeweils von 7 bis 22 Uhr anbietet. Auf der Startseite des Internetauftritts Adresse-A findet sich - im Wechsel mit anderen Informationen - die aus Anlage K 1a (oben) ersichtliche Einblendung. Ein Klick auf "mehr erfahren" führt auf die in Anlage K 1b wiedergegebene Website. Auch im Rahmen des Internetauftritts unter Adresse-B wirbt die GbR für einen zahnärztlichen Notdienst, wie aus Anlage K 2 ersichtlich. Auf die Anlagen K1a, K1b und K2 wird Bezug genommen.

Auf den Anlagen K1b und K2 erfolgt nach der Darstellung der Zeiten und des Inhalts des Angebots am Ende der Seite ein Hinweis, dass es sich nicht um den Notdienst der Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder der Zahnärztekammer Nordrhein handele. Auf die entsprechende zentrale Rufnummer wird hingewiesen.

Über eine behördliche Genehmigung für eine Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen verfügt die GbR nicht. Eine solche hatten die Beklagten vergeblich bei der Bezirksregierung beantragt.

Die Klägerin hat die Beklagten wegen der in dem Verfahren erster Instanz angegriffenen Verhaltensweisen erfolglos abgemahnt.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Werbung auf den Internetseiten sei irreführend, weil - so die Behauptung der Klägerin - der Verkehr die Aussagen in der angegriffenen Werbung dahin verstehe, dass es sich bei dem Angebot um einen öffentlich-rechtlich organisierten Notdienst handele. Die Irreführung werde durch den Hinweis am Schluss der Websites nicht ausgeräumt, zumal dieser nur durch "Scrollen" sichtbar werde. Zudem verstehe der Verkehr die Werbung so, dass der Notdienst "rund um die Uhr" angeboten werde. Weiter ist die Klägerin der Ansicht gewesen, die Beklagten verstießen durch das Angebot von zahnärztlichen Leistungen an Sonn- und Feiertagen gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 3 Feiertagsgesetz NRW.

Der im Verlauf des Rechtsstreits aus der Praxisgemeinschaft ausgeschiedene Beklagte zu 3 hat sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet und sich verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Bek...

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