Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 01.07.2005; Aktenzeichen 17 O 178/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.07.2005 - 17 O 178/00 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.07.2005 - 17 O 178/00 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 70.405,14 € nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Wegen der Berechnung des zuerkannten Anspruchs wird auf Seite 11 des angefochtenen Urteils verwiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger könne nicht nach den Mindestsätzen gemäß §§ 15, 16 HOAI abrechnen, sondern die Abrechnung sei auf der Grundlage der Pauschalvereinbarungen der Parteien vorzunehmen. Die ursprünglich im Subarchitektenvertrag getroffene und am 04.11.1996 einvernehmlich abgeänderte Vereinbarung eines Pauschal-Festpreises sei wirksam, da das Honorar für Gebäude, deren anrechenbare Kosten - wie hier unstreitig der Fall - über 50 Mio. DM lägen, frei vereinbart werden könne (§ 16 Abs. 3 HOAI), ohne dass die Beschränkungen des § 4 HOAI eingriffen. Hierzu hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass es sich bei der "N-Ost" einschließlich der Tiefgarage um ein Gebäude im Sinne von § 22 HOAI handele. Die hierzu erfolgten Darlegungen des Sachverständigen Ia seien überzeugend.
Die im Subarchitektenvertrag der Parteien zunächst vereinbarte Pauschalvergütung sei am 04.11.1996 unstreitig dahingehend modifiziert worden, dass der Kläger für die Garage unter der B keine Leistungen mehr habe erbringen sollen. Unter Berücksichtigung der übrigen Honorarsummen sei daher für den Kläger ein neues Pauschalhonorar in Höhe von netto 614.000,-- DM (zusammengesetzt aus 570.000,-- DM für die "N-Ost" und 44.000,-- DM für die "C") bestimmt worden. Diese Beträge seien für den Kläger zunächst in Ansatz zu bringen.
Eine Forderung aus dem von der Firma I erteilten Ergänzungsauftrag vom 14.03.1996 bestehe nicht. Das darauf basierende Schreiben vom 18.11.1996 habe lediglich einen Vorschlag, mithin ein Angebot im Rechtssinne enthalten, das der Kläger - wie sich aus der Aktennotiz vom 09.12.1997 ergebe - abgelehnt habe. Ebenso habe der Kläger auf die Pauschale von 10 % verzichtet, die für Arbeiten im Zusammenhang mit der Ausführung des Ergänzungsauftrages angeboten worden sei.
Aus den Nachträgen 1 - 30 stehe dem Kläger eine Forderung in Höhe von insgesamt 226.160,83 DM zu. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen seien zusätzliche Aufträge mit einem Gesamtvolumen von 251.289,81 DM anzuerkennen, wovon nach den Vereinbarungen der Parteien, die auch hinsichtlich der Nachträge gälten, ein Honoraranteil von 10 % für Koordinierungsleistungen der Beklagten abzuziehen sei.
Des weiteren sei die vereinbarte Pauschalvergütung nach dem Vertrag und den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB anzupassen. Allerdings sei die vom Kläger zusätzlich begehrte Vergütung wegen der aufgetretenen Erschwernisse, die er als Zusatzleistungen gemäß Rechnungsteil D auf Stundenbasis errechnet habe, nicht in voller Höhe zu berücksichtigen.
Das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung sei erheblich gestört gewesen. Aus dem zu der Frage der Erschwernisse durch Leistungsänderungen und teilweise nicht gekennzeichnete Planungsänderung der grundlegenden Entwurfsplanung eingeholten Sachverständigengutachten habe sich ein ganz erheblicher Mehraufwand des Klägers ergeben. Zwar sei nicht außer Acht zu lassen, dass der Kläger nach eigenem Vortrag auch während der Zeit des Planungsstopps auf eigenes Risiko weitergearbeitet habe und der von ihm in dieser Zeit betriebene Aufwand nicht vergütungspflichtig sein könne. Die weiteren vom Kläger erkannten Umstände stünden dagegen letztlich einer Vergütungsanpassung nicht entgegen. Die Erschwernisse seien in ihrem massiven Umfang und den nachhaltigen Auswirkungen auf die Planungstätigkeit des Klägers weder vor Vertragsschluss noch vor der Vertragsänderung in ihrer ganzen Bedeutung zu ermessen gewesen. Auch eine Bindung an die - erkennbar vorläufige - Schlussrechnung vom 16.02.1999 scheide aus. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Parteien für den Fall, dass die erheblichen Erschwernisse von vorne herein bekannt gewesen seien, eine höhere Vergütung vereinbart hätten.
Dem stehe auch nicht die Vereinbarung im Subarchitektenvertrag entgegen, wonach ein Mehrvergütungsanspruch wegen eines krassen Missverhältnisses zwischen de...