Entscheidungsstichwort (Thema)
Werkvertragsrecht, Anspruch auf Ausstellung einer berichtigten Rechnung
Leitsatz (amtlich)
Zahlt ein im Ausland ansässiger Auftraggeber, der gem. § 13b UStG als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer ggü. dem Finanzamt schuldet, in Unkenntnis der Rechtslage an den von ihm beauftragten Unternehmer die von diesem in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, hat er keinen Anspruch auf Ausstellung einer berichtigten Rechnung, weil er dieser zum Vorsteuerabzug nicht bedarf.
Normenkette
UStG §§ 13b, 14, 14a, 15 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 242
Verfahrensgang
AG Siegburg (Urteil vom 16.01.2009; Aktenzeichen 109 C 276/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.1.2009 verkündete Urteil des AG Siegburg - 109 C 276/08 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.413,82 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 4.3.2008 zu zahlen. Im Übrigen bleibt es bei der Klageabweisung durch das LG.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 2.655,20 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen auf den Antrag zu 2) 241,38 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über eine in einer Rechnung der Beklagten an die Klägerin zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer.
Die Beklagte erbrachte für die Klägerin, ein belgisches Stahlbauunternehmen, als Subunternehmerin Dachdeckerleistungen. Hierfür berechnete sie der Klägerin mit Rechnung vom 6.4.2005 (Bl. 6 d.A.) 15.086,35 EUR zzgl. 2.413,82 EUR Mehrwertsteuer. Die Klägerin bezahlte die Rechnung. In der Folgezeit wurde sie von dem für sie zuständigen Finanzamt darauf hingewiesen, dass sie zum Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer aus dieser Rechnung nicht berechtigt sei, weil die Umsatzsteuer nicht von der Beklagten als Leistende, sondern gem. § 13b UStG von der Klägerin als Leistungsempfänger geschuldet sei. Hintergrund ist eine am 1.4.2004 in Kraft getretene Änderung des Umsatzsteuerrechts zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug. Danach ist bei Bauleistungen durch einen Unternehmer an einen Unternehmer, der selbst Bauleistungen erbringt, Schuldner der Umsatzsteuer ggü. dem Finanzamt nicht der Leistende (hier die Beklagte), sondern der Leistungsempfänger (also die Klägerin).
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der Umsatzsteuer und die Vorlage einer berichtigten Rechnung. Das LG hat die Klage abgewiesen, hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Der Beklagte hat den Antrag auf Zahlung anerkannt.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung ist hinsichtlich des Antrages auf Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Umsatzsteuer begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Beklagte ist gemäß ihrem in der Sitzung vom 22.6.2009 erklärten Anerkenntnis zur Rückzahlung des auf die Umsatzsteuer entfallenden Anteils aus der Rechnung vom 6.4.2005 zu verurteilen.
Dagegen steht der Klägerin kein Anspruch auf Ausstellung einer berichtigten Rechnung zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 241 BGB i.V.m. §§ 14, 14a UStG.
Allerdings entspricht die von der Beklagten erteilte Rechnung nicht den Anforderungen von §§ 14, 14a UStG. Nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer zu erstellen. Ist allerdings - wie es nach § 13b UStG hier der Fall ist - der Empfänger der Leistung Schuldner der Umsatzsteuer, darf die Rechnung die Umsatzsteuer nicht ausweisen. Vielmehr ist nach § 14a Abs. 5 UStG in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen.
Die §§ 14 ff. UStG regeln aber in erster Linie die Pflichten der Finanzverwaltung gegenüber. Sie begründen für sich noch keinen Anspruch des Rechnungsempfängers auf Ausstellung einer zutreffenden Rechnung. Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Ausstellung einer §§ 14, 14a UStG entsprechenden Rechnung setzt vielmehr voraus, dass der Rechnungsempfänger eine solche Rechnung benötigt, um seinerseits die von ihm geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer ggü. dem Finanzamt geltend zu machen (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 14a Rz. 6; § 14 Rz. 67, 140 ff.; ähnlich BGH NJW 1988, 2042; NJW-RR 2002, 376; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 5. Teil Rz. 145). Einer solchen Rechnung bedarf die Klägerin zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG indes nicht.
Der Vorsteuerabzug für die an den Leistenden gezahlte Umsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt zwar voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG). Die an die Beklagte gezahlte und von dieser nach § 812 BGB zurückzuerstattende Umsatzsteuer kann die Klägeri...