Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 23.10.2015; Aktenzeichen 18 O 34/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.10.2015 verkündete Teilurteil der 18. Zivilkammer des LG Bonn - 18 O 34/15 - aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das LG Bonn zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 6.223,64 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohnes aus einem Vertrag über die Ausführung von Aushubarbeiten betreffend die Baugruben von jedenfalls vier Wohnhäusern in Anspruch.
Die Beklagte beabsichtigte die Errichtung von 7 Häusern in einem Neubaugebiet in C. Mit dem Abbruch eines bestehenden Wohnhauses beauftragte die Beklagte eine Firma I. Die entsprechenden Bauarbeiten wurden von dem Kläger als Subunternehmer der Firma I ausgeführt. Letztere trat ihren Vergütungsanspruch an den Kläger ab und zeigte dies der Beklagten an. Nach Rechnungsstellung durch die Firma I zahlte die Beklagte an den Kläger 19.040,00 EUR brutto.
Des Weiteren beauftragte die Beklagte den Kläger mit diversen Rodungsarbeiten sowie der Baureifmachung des Grundstücks. Die von dem Kläger insoweit inklusive Umsatzsteuer gestellten Rechnungen wurden von der Beklagten vollumfänglich bezahlt.
Zudem beauftragte die Beklagte den Kläger mit dem Aushub von 4 (so die Beklagte) oder 7 (so der Kläger) Baugruben. Über die Ausführung der Aushubarbeiten kam es zwischen den Parteien zum Streit. Mit Schreiben vom 08.09.2014 kündigte der Kläger den Werkvertrag, weil die Beklagte eine von ihm geforderte Sicherheit nach § 648a BGB nicht gestellt habe. Die geleisteten Arbeiten stellte er mit Schlussrechnung vom 16.09.2014 mit insgesamt 35.229,60 EUR brutto abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen in Höhe von 20.000,00 EUR brutto mit noch zu leistenden 15.299,60 EUR brutto in Rechnung. Dieser Betrag ist Gegenstand der Klageforderung.
Der Kläger hat behauptet, er habe die in Rechnung gestellten Arbeiten ordnungsgemäß erbracht. Er ist der Auffassung, eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG habe nicht stattgefunden.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, durch die Abtretung sei der Kläger in den Vertrag mit der Firma I eingetreten. Bei der Ausführung der Abbrucharbeiten seien Mängel aufgetreten. Für die Ausführung der Arbeiten zu deren Beseitigung habe er an eine Drittfirma 1.000,00 EUR Vergütung zahlen müssen. Zudem habe eine Umkehr der Steuerschuld stattgefunden, weshalb der Kläger die berechnete Umsatzsteuer für die Abbrucharbeiten in Höhe von 3.040,00 EUR zu Unrecht erhalten habe. Dem Kläger stehe wegen des Aushubs nach ihrer Rechnungsprüfung nur ein Werklohn von insgesamt 25.229,95 EUR netto zu. Auch hinsichtlich der Vergütung für die Rodungsarbeiten sei der Kläger überzahlt worden und zwar in Höhe eines Betrags von 3.323,31 EUR. Der Kläger habe zudem die Baugruben zu umfänglich ausgehoben, weshalb ihr bei der (Wieder-)Verfüllung Mehrkosten in Höhe von 5.631,60 EUR netto entstanden seien. Die Beklagte hat wegen der vorgenannten 4 Beträge die Aufrechnung gegen die Werklohnforderung erklärt.
Das LG hat der Klage mit Teilurteil vom 23.10.2015 in Höhe von 6.223,64 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2014 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, auch nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten stünde dem Kläger jedenfalls noch ein Restwerklohn in Höhe von 5.229,95 EUR netto zu. Eine Umkehr der Steuerschuld habe nicht stattgefunden, da die Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung gemäß § 13 Buchst. b Abs. 5 S. 2 UStG für das Jahr 2014 nicht vorgelegt habe. Aus diesem Grunde schulde die Beklagte den unstreitigen Betrag auch brutto, d.h. zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 993,69 EUR, insgesamt mithin die zugesprochenen 6.223,64 EUR. Die von der Beklagten gegen den Restwerklohnanspruch zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen stünden dieser aus im Teilurteil im Einzelnen aufgeführten Gründen nicht zu. Ob dem Kläger über die ausgeurteilten Beträge hinaus weitere Vergütungsansprüche zuzüglich Umsatzsteuer zustünden, sei durch Beweisaufnahme noch zu klären.
Wegen der weiteren Einzelheiten des tatsächlichen Sach-und Streitstandes erster Instanz und des Inhalts der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Urteil vom 23.10.2015, Bl. 91 ff. verwiesen.
Gegen das ihr am 29.10.2015 zugestellte Teilurteil richtet sich die am 6.11.2015 eingegangene und innerhalb der bis zum 29.01.2016 verlängerten Begründungsfrist begründete Berufung der Beklagten.
Die Beklagte behauptet, die Finanzverwaltung gehe von einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft in Bezug auf die für das Bauvorhaben der Beklagten erbrachten Bauleistungen aus. Sie, die Beklagte, habe den Werklohn daher ohne Umsatz an den Kläger zu zahlen und sei berechtigt, von dem Kläger die zu Unrecht an diesen gezahlte Umsatzsteuer zurück zu verlangen. Ihr stünden deshalb Gegenansprüche in Hö...