Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 8 O 157/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Mai 2019 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten und Wertminderung des Fahrzeugs A, amtliches Kennzeichen X1, sowie von Sachverständigenkosten und einer Kostenpauschale wegen eines vom Kläger behaupteten Verkehrsunfalls am 27.11.2016 gegen 22:45 Uhr auf der B-straße in C. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des angeblich weiter unfallbeteiligten Fahrzeugs D, amtliches Kennzeichen X2. Das klägerische Fahrzeug stand zum Unfallzeitpunkt im Sicherungseigentum des finanzierenden Kreditunternehmens, der Kläger war Halter und unmittelbarer Besitzer. Darlehensnehmerin des Autokredits war - wie der Kläger erst in der Berufungsinstanz dargelegt hat - die Schwester des Klägers.

Mit Schreiben vom 09.03.2017 (Anlage F2) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde aufgrund von Ungereimtheiten nicht in die Regulierung eintreten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.04.2017 forderte der Kläger die Beklagte nochmals vergeblich zur Zahlung des eingeklagten Schadens auf.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei als Besitzer für den vorliegenden Reparaturschaden aktivlegitimiert. Er sei nach den Finanzierungsbedingungen verpflichtet, das Fahrzeug instand setzen zu lassen. Der Unfall habe sich so wie von ihm vorgetragen ereignet. Das ihm entgegenkommende Fahrzeug, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, sei im Bereich der scharfen Kurve auf seine Fahrbahn geraten, wodurch es zu einer streifenden Kollision mit seinem Fahrzeug gekommen sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Sachverständigen E auf deren Konto bei der F eG, IBAN: X3 zu deren Gutachten-Nr.: X4 1.378,85 Euro und an den Kläger persönlich weitere 12.325,95 Euro zu zahlen, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz mit Wirkung ab dem 09.03.2017;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 526,58 Euro freizustellen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat das vom Kläger behauptete Unfallereignis mit Nichtwissen bestritten.

Das Landgericht hat Beweis zum Unfallereignis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß dem Beweisbeschluss vom 06.12.2017 und durch Zeugenvernehmung erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei aktivlegitimiert, da er plausibel vorgetragen habe, dass er nach den Finanzierungsbedingungen das an die Bank sicherungsübereignete Fahrzeug instand setzen lassen müsse. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Landgericht überzeugt, dass sich der Unfall wie vom Kläger behauptet ereignet habe.

Wegen der weiteren rechtlichen Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihr am 27.05.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.06.2019 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 27.08.2019, eingegangen am selben Tage, begründet.

Mit der Berufung beanstandet die Beklagte, der Kläger habe seine Aktivlegitimation nicht bewiesen. Die vorgetragenen Indizien ließen in ihrer Gesamtschau den Rückschluss darauf zu, dass es sich nicht um einen unfreiwilligen Unfall gehandelt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.05.2019 - 8 O 147/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen die landgerichtliche Entscheidung vom 21.05.2019 zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Der Unfall habe tatsächlich so wie vorgetragen stattgefunden. Wie sich aus dem Sicherungsübereignungsvertrag ergebe, verpflichte die finanzierende Sparkasse den Halter des sicherungsübereigneten Fahrzeugs zur Instandsetzung. Die Instandsetzung des Fahrzeugs sei mit der Bezifferung des Nutzungsschadens nachgewiesen worden. Die Schwester habe als Darlehensnehmerin den Kredit bis September 2019 zurückgeführt.

Mit Schriftsatz vom 15.06.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger eine Abtretungsvereinbarung zwischen der G GmbH als Kreditgeberin, der Schwester des Klägers und dem Kläger vom 02./08.06.2020 vorgelegt, nach der die G G...

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