Verfahrensgang
Tenor
I.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.3.2009 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 729/07 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.) Die Klage wird mit den als Hauptantrag noch gestellten Auskunftsanträgen abgewiesen.
2.) Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die in dem Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziff. 1., Ziff. 2. und soweit es die im Inland erzielten Bruttoerlöse betrifft Ziff. 4. aufgeführten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, soweit diese die Zeit nach dem 31.12.2001 betreffen, in der Hauptsache erledigt ist.
3.) Der weitergehende Feststellungsantrag und der Hilfsantrag werden abgewiesen.
II.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30% zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.
IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches können die jeweiligen Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A
Die Kläger, ein Ehepaar aus Großbritannien, sind als "Ideen- und Konzeptgeber, Autoren und Herausgeber von hochwertigen Standardwerken im Bereich Design" tätig. Sie arbeiten seit dem Jahre 1992 mit der Beklagten, die ihre Bücher herausgibt, auf vertraglicher Basis zusammen. Die Kläger erstreben auf der Grundlage von § 36 UrhG a.F. ("Bestsellerparagraph") bzw. von § 32 a UrhG ("Fairnessparagraph") die Anpassung ihrer Honorare für insgesamt 12 von ihnen verfasste Bücher, weil diese von besonders großem wirtschaftlichen Erfolg gewesen seien. Wegen des Sachvortrags erster Instanz im Einzelnen wird gem. § 540 Abs.1 S.1 Ziff.1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat auf die erhobene Stufenklage die Beklagte durch das angefochtene Teilurteil antragsgemäß hinsichtlich sämtlicher 12 streitgegenständlicher Bücher zu Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt. Mit der Berufung rügt die Beklagte, die weiter das Ziel einer Abweisung der Klage verfolgt, der Urteilstenor gehe zu weit und die Ansprüche seien verjährt und teilweise auch erfüllt.
Nachdem der Senat einen Antrag, die von dem Landgericht als Voraussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit festgesetzte Sicherheitsleistung gemäß § 718 ZPO zu erhöhen, durch Teilurteil vom 19.6.2009 zurückgewiesen und durch Beschluss vom 26.6.2009 einem Einstellungsantrag nicht stattgegeben hatte, hat die Beklagte - ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung - unter dem 6.8.2009 Auskünfte erteilt und Rechnung gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K 37 zum Schriftsatz der Kläger vom 16.9.2009 Bezug genommen.
Die Kläger sehen hierdurch ihr Klagebegehren teilweise als erledigt an. Die Beklagte hat sich der entsprechenden Erledigungserklärung der Kläger nicht angeschlossen. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihre Anträge zurückgenommen, soweit sie das Jahr 1997 betreffen. Sie beantragen nunmehr, festzustellen, dass der Rechtsstreit im Umfang ihrer Erklärung vom 16.9.2009 erledigt sei, und die Berufung im Übrigen mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Auskunftsantrag in folgender Fassung aufrechterhalten bleibt:
Die Beklagte hat im Umfang des Urteils des Landgerichts Köln vom 18.3.2009 Auskunft zu erteilen,
1.) aufgeschlüsselt nach Verkaufsland;
2.) über die Anzahl sämtlicher verkaufter Exemplare im Jahre 1998;
3.) über die Nettoladenverkaufspreise in jedem Verkaufsland mit Buchpreisbindung seit 1998 mit Ausnahme von Deutschland;
4.) über die im In- und Ausland, auch durch den Verkauf an verbundene Unternehmen erzielten Bruttoerlöse im Jahre 1998 sowie über die im Ausland erzielten Bruttoerlöse seit 1998.
Für den Fall, dass die Erledigung nicht festgestellt werden kann, beantragen sie hilfsweise, die Berufung auch insoweit zurückzuweisen.
B
Nachdem der Senat durch Teilurteil vom 19.6.2009 über den Antrag der Beklagten nach § 718 ZPO befunden hat, ist nunmehr durch Schlussurteil über die Berufung zu entscheiden (§§ 301, 525 ZPO). Diese ist zulässig und überwiegend auch begründet.
I. Feststellungsantrag
Nachdem die Kläger den Rechtsstreit teilweise für in der Hauptsache erledigt erklärt haben und sich die Beklagte dieser Erklärung nicht angeschlossen hat, stellt der nunmehr gestellte Antrag, festzustellen, dass der Rechtsstreit insoweit seine Erledigung gefunden habe, eine gem. §§ 267, 525 ZPO zulässige Klageänderung dar (vgl. z.B. Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 91 a Rz 34 m.w.N.). Der Feststellungsantrag is...