Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 16.05.2003; Aktenzeichen 89 O 150/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.5.2003 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 89 O 150/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin ist Mitglied der J.N.-Gruppe und betreibt eine Holzhandlung mit Baumarkt in M. an der N. In dem Objekt befindet sich ein Hochregallager. Die Beklagte ist Versicherungsmaklerin, die sich schwerpunktmäßig mit der Vermittlung von Versicherungen für gewerbliche Auftraggeber befasst.
Unter dem Datum des 3.9.2001 schlossen die Parteien einen Versicherungsmaklervertrag (Bl. 63 GA). Gegenstand des Vertrages waren die Vermittlung, Betreuung und Verwaltung der betrieblichen und privaten Versicherungen. Die Beklagte wurde zugleich bevollmächtigt, im Namen der Klägerin als Versicherungsnehmer und nach Abstimmung mit diesem, Versicherungsverträge auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen, zu erweitern, zu kündigen, neu abzuschließen und erforderliche Erklärungen in allen Versicherungsangelegenheiten abzugeben. Am 17.10.2001 brach die Hochregalanlage aus ungeklärter Ursache zusammen. Eine Entschädigungsleistung einer Versicherung erhielt die Klägerin für den Bruchschaden nicht, weil kein Deckungsschutz bestand.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte hätte anlässlich der von ihr im Betrieb der Klägerin im Jahre 2001 vorgenommenen Risiko-Management-Analyse auf die Deckungslücke hinweisen müssen. Dies habe die Beklagte pflichtwidrig unterlassen. Die Klägerin hat behauptet, am 15.5.2001 habe Herr P. von der sie zu einem Kurzbesuch aufgesucht. Dieser Kontakt habe sich darauf reduziert, alle vorhandenen Versicherungsverträge in Ablichtung zusammenzustellen und Herrn P. mit der Bitte um maklerseitige Prüfung zu übergeben. Anschließend habe die Klägerin zunächst vergeblich auf eine erneute Kontaktaufnahme gewartet. Auf eine Anfrage der Klägerin vom 17.8.2001 sei es dann zu einem Besprechungstermin vom 23.8.2001 im Hause der Klägerin mit den Zeugen A. und Q. der Beklagten gekommen. Hierbei sei eine Versicherungsaufstellung nicht Gegenstand des Gesprächs gewesen. Die Beklagte habe die Klägerin bis zum Schadeneintritt im unklaren gelassen, dass insb. die zentralen betrieblichen Einrichtungen der Klägerin nach der bestehenden Deckung nicht gegen die Gefahr des Bruchs versichert seien.
Ihren durch den Zusammenbruch der Hochregalanlage entstandenen Schaden beziffert die Klägerin auf insgesamt 76.219,96 EUR (Bl. 3, 4 GA). Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 76.219,96 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 9.6.1998 seit dem 21.2.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie habe im Jahre 1999 erstmals für das Versicherungsjahr 2000 für die Baustoffhändlergruppe, der die Klägerin angehöre, eine All-Risk-Versicherung konzipiert und dies per Rundschreiben an die Mitglieder der J. & N.-Gruppe bekannt gemacht. Die Klägerin, die seinerzeit von einer anderen Versicherungsmaklerin betreut worden sei, habe im Jahre 2001 zunächst telefonisch an dem neuen Produkt Interesse bekundet. Daraufhin habe die Beklagte ihr im Mai 2001 eine Kurzfassung der Versicherungslösung übersandt. Eine erste persönliche Kontaktaufnahme sei am 15.5.2001 erfolgt. Herr P. von der Beklagten habe die Prokuristin der Klägerin aufgesucht. Anlässlich des Besuches seien ihm zu Informationszwecken Kopien der damaligen Versicherungsverträge übergeben worden. Eine Ortsbesichtigung sei damals weder vorgesehen noch durchgeführt worden. Ein zweiter Besuch sei erst am 3.9.2001 erfolgt. Anlässlich dieses Gesprächs, an dem für die Beklagte die Zeugen A. und Q. teilgenommen hätten, sei der Klägerin die von der Beklagten anhand der vorgelegten Unterlagen erstellte Versicherungsaufstellung übergeben worden. In dem Gespräch sei ausführlich über den derzeit bestehenden Deckungsschutz der Klägerin sowie über das Produkt der Beklagten gesprochen worden. Es sei dann der Versicherungsmaklervertrag unterschrieben worden. Der Klägerin sei klar gewesen, dass Deckungslücken im Hinblick auf unvorhergesehene Sachschäden bestanden hätten und dass nur für Feuer, Sturm und Hagel Versicherungsschutz bestanden habe. Hierauf habe der Zeuge A. im Zusammenhang mit der Vorstellung des neuen, wesentlich umfassenderen Produkts, hingewiesen.
Am 25.9.2002 habe die Prokuristin der Beklagten, die Zeugin G., dem Zeugen A., ihr Einverständnis zum Abschluss der Versicherungsverträge erst mit Beginn 1.1.2002 erklärt. Aus diesem Grund seien auch erst mit diesem Datum die Vorverträge gekündigt wo...