Entscheidungsstichwort (Thema)
Transportschaden durch abgefahrene Reifen
Leitsatz (amtlich)
Wird das Transportgut während des Transports zerstört, haftet der Frachtführer für Verschulden des Unterfrachtführers, bei dem er Regress nehmen kann.
Eine Haftung ist gem. Art. 17 Abs. 2 CMR nur ausgeschlossen, wenn der Unfall nicht durch unvermeidbare Umstände verursacht worden ist.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 08.12.2000; Aktenzeichen 89 O 82/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.12.2000 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des LG Köln – 89 O 82/00 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147.072,11 Euro (287.648,06 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 28.4.1999 zu zahlen.
Wegen des weiter gehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 170.000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die jeweiligen Sicherheitsleistungen dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eine deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Transportmittelunfalls vom 14.3.1998 in Portugal im Wege des Rückgriffs auf Schadensersatz in Anspruch.
Einen ursprünglich zwischen der U.-Allgemeinen Versicherung AG und der I.C. Transportunternehmen GmbH als Versicherungsnehmerin geschlossenen Versicherungsvertrag für den gewerblichen Güterverkehr für Transporte im Auftrag der Spedition X. GmbH & Co. in N. (Bl. 7 GA) hatte die Klägerin als Versicherer übernommen. Der Vertrag, der die Haftung des Versicherungsnehmers als Frachtführer nach KVO, CMR, HGB/BGB und ausländischem Recht umfasste, ist 1997 auf die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der in Konkurs geratenen Versicherungsnehmerin im Einverständnis der Beteiligten übertragen worden.
Die Beklagte war als Subunternehmerin der Spedition X., die ebenfalls bei der Klägerin eine Versicherung unterhielt (Bl. 235 GA), tätig. In dieser Eigenschaft führte die Beklagte einen Transport aus E. in England nach Q. in Portugal durch. Der von dem Zeugen W., der als Fahrer bei der Beklagten angestellt war, gesteuerte Lkw verunglückte am 14.3.1998 in Portugal. Hierdurch entstand ein Totalverlust der Ladung, Motoren und Steuerungseinheiten (Gewicht 15.696 KG).
Die Unfallursache ist streitig. Insbesondere streiten die Parteien darüber, ob der Unfall durch den schlechten Zustand der Reifen an der Zugmaschine verursacht worden ist.
Die Klägerin regulierte im April 1999 ggü. der Spedition X. den Warenschaden i.H.v. 287.648,06 DM. Unter dem Datum des 2.6.1999 trat die Firma X. Ersatzansprüche aus dem Schadenfall an die Klägerin ab (Bl. 230 GA).
Mit der Klage verlangt die Klägerin den als Versicherer der Auftraggeberin der Beklagten regulierten Betrag von der Beklagten.
Die Klägerin hat behauptet, der Unfall sei auf den verkehrsunsicheren Zustand der Reifen des Lkw zurückzuführen. Die Beklagte habe auf der Zugachse des verunfallten Lkw Reifen montiert gehabt, die runderneuert und fünfmal nachgeschnitten gewesen seien. Dass die Reifen verkehrsunsicher gewesen seien, sei im Betrieb der Beklagten bekannt gewesen. Nach dem Unfall habe der Vater der Beklagten in deren Auftrag dem Zeugen W. die Order gegeben, die betreffenden Reifen nach Deutschland mitzubringen und niemandem zu sagen, wie es zum Unfall gekommen sei. Die Reifen seien jedoch in Portugal beschlagnahmt worden. Der Fahrer habe wiederholt gefordert, dass neue Reifen aufgezogen werden sollten. Damit habe die Beklagte den Schaden zu tragen. Deckungsansprüche gegen die Klägerin stünden ihr nicht zu. Insoweit weist die Klägerin darauf hin, dass nach den Versicherungsbedingungen (Ziff. 3.1.1, Bl. 8 GA) Ansprüche ausgeschlossen seien aus Schäden, die der Versicherungsnehmer, seine gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbständige Leiter von Niederlassungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hätten. Diese Voraussetzungen lägen vor.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 287.648,06 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 13.4.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat einen verkehrsunsicheren Zustand der Reifen in Abrede gestellt und vorgetragen, dass der Lkw etwa einen Monat vor dem Unfall die TÜV-Hauptuntersuchung durchlaufen habe. Der Unfall sei vielmehr dadurch verursacht worden, dass der Fahrer infolge Blenden und Abdrängen durch Gegenverkehr die Gewalt über den Wagen verloren habe.
Das LG hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, zwar habe die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der Klagesumme gegen die Beklagte, diesen könne sie aber wegen des Deckungsanspruchs der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag mit der Klä...