Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 11.08.2005; Aktenzeichen 24 O 160/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.8.2005 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Köln - 24 O 160/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im Herbst des Jahres 2001 erwarb der Kläger einen BMW 328 I Cabrio. Das Fahrzeug war innerhalb eines Rahmenvertrages zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B Autoversicherung P AG, und der D Fuhrpark-Management in C kasko- und haftpflichtversichert. Betreuender Vertriebspartner für den Rahmenvertrag war die L Assekuranz in C. Mit Schreiben vom 6.3.2001 hatte die Versicherungsgesellschaft den Rahmenvertrag und alle damit verbundenen Verträge mit der D zum 1.1.2002g ekündigt. Die Kündigung war dem Kläger nicht zur Kenntnis gelangt.
Am 23.2.2002g eriet der Kläger mit dem Fahrzeug auf der Autobahn A 1 in Richtung M auf winterglatter Fahrbahn ins Schleudern und prallte gegen einen Erdwall. Die Insassen des total beschädigten Wagens wurden verletzt.
Bei der Unfallaufnahme stellte die Polizei am Fahrzeug des Klägers am linken hinteren Reifen eine Profiltiefe von 0,7 bis 1,1 mm und am Reifen hinten rechts eine Profiltiefe von 0,5 bis 0,9 mm fest (Bl. 79 GA).
In einem vom Kläger eingeholten Gutachten der E Automobil GmbH, Niederlassung C, vom 15.11.2002 wird die Profiltiefe der Reifen vorne mit jeweils 5,0 mm, hinten links mit 1,5 mm und hinten rechts mit 1,0 mm angegeben (Bl. 6 GA). Auf den Personenschaden zahlte die Beklagte als Haftpflichtversicherer einen Betrag von 27.586,24 EUR.
Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung auf Grund der Kaskoversicherung i.H.v. 14.592,14 EUR nebst Zinsen sowie auf Feststellung und Freistellung im Hinblick auf den Haftpflichtversicherungsschutz in Anspruch genommen. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage Erstattung des regulierten Betrages von 27.586,24 EUR verlangt.
Die Parteien haben vor dem LG im Wesentlichen darüberg estritten, ob für den Kläger wegen der Vertragslage Deckungsschutz in der Kasko- und Haftpflichtversicherung bestanden hat und ob der Kläger zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt ist. Der Kläger hat den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzgl. Restwert auf 14.300 EUR beziffert. Die Beklagte hat sich zudem auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls und Gefahrerhöhung durch nicht verkehrssichere Reifen berufen.
Das LG hat durch Urteil vom 11.8.2005 in der durch Beschluss vom 6.10.2005 berichtigten Fassung unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 13.800 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2002 zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Haftpflichtversicherungsschutz aus Anlass des Unfalls vom 23.2.2002 mit dem Pkw BMW Cabrio xx-xx zu gewähren. Die Widerklage hat das LG abgewiesen. Es hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des Versicherungsvertrages zu. Die Beklagte habe die Sachlage klären müssen, weil die Gefahr bestanden habe, dass der Kläger seinen Wagen nach der Kündigung weiter nutze. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass eine versicherungsvertragliche Deckung bestehe. Die Beklagte habe den Kläger so zu stellen, wie erg estanden hätte, wenn er sich in Kenntnis der Beendigung des Versicherungsvertrages zum 1.1.2002 eine anderweitige gleichwertige Deckung verschafft hätte. Die vom Kläger beanspruchten Sachverständigenkosten i.H.v. 792,14 EUR seien im Rahmen der Kaskoversicherung nicht zu ersetzen. Eine grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls sei nicht anzunehmen.
Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und seine tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte nur noch gegen die Verurteilung zur Zahlung aus der Vollkaskoversicherung. Die Deckung in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung werde akzeptiert. Die Beklagte macht geltend, die Polizei habe vor Ort festgestellt, dass das Fahrzeug wegen unzureichender Profiltiefe der Reifen technische Mängel aufgewiesen habe. Der Kläger habe die Winterreifen anlässlich eines Besuchs in Schweden kurz vor Weihnachten 2001 montieren lassen. Hierbei sei ihm bewusst gewesen, dass es sich umg ebrauchte Reifen gehandelt habe. Der Kläger habe in der Folgezeit die Profiltiefe nicht kontrolliert. Die mangelnde Profiltiefe sei erkennbar gewesen. Demnach sei Leistungsfreiheit sowohl unter dem Gesichtspunkt der grob fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls als auch der Gefahrerhöhung gegeben.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden sei, an den Kläger 13.800 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2002 zu z...