Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 26 O 491/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Oktober 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 491/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit mit der Klage Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verfolgt werden.

 

Gründe

I. Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten drei fondsgebundene Rentenversicherungen mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 ab. Mit Anwaltsschreiben vom 25. September 2014 bzw. mit den Klageschriften vom 17. Dezember 2014 erklärte der Kläger zu allen drei Verträgen den Widerspruch

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Rückerstattung der geleisteten Prämien.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt gewesen, den Vertragsschlüssen noch im Jahr 2014 gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Ihm seien keine ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrungen erteilt worden. Sollte es darauf ankommen, müsse bestritten werden, dass er tatsächlich die erforderlichen Unterlagen erhalten habe. Die Verträge seien auch deshalb unwirksam, weil er nicht über Rückvergütungen und gezahlte Provisionen aufgeklärt worden sei; die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch auf fondsgebundene Lebensversicherungen anzuwenden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Versicherungsscheine an ihn 16.695,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.130,26 EUR seit Rechtshängigkeit und aus 5.565,13 EUR seit dem 13. November 2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Widerspruchsbelehrungen für zutreffend gehalten und sich auf Verjährung und Verwirkung berufen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Oktober 2015, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlich gestellten Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger erklärt ausdrücklich, das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass der Zugang der erforderlichen Unterlagen nicht nur pauschal habe bestritten werden dürfen. Jedoch seien die Widerspruchsbelehrungen fehlerhaft. Diese seien zwar drucktechnisch hinreichend hervorgehoben. Sie seien aber Bestandteil einer Vielzahl von mitübersandten Unterlagen. Zudem seien die Belehrungen in den Versicherungsanträgen und in den Begleitschreiben nicht identisch, worin ein Formfehler liege.

Der Kläger leitet seinen Anspruch weiterhin auch aus einer schadensersatzbewehrten Verletzung der vorververtraglichen Beratungspflicht her. Er vertritt die Auffassung, er hätte über Kick-Back-Leistungen informiert werden müssen. Die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch auf Versicherungsverhältnisse anwendbar; jedenfalls fehle es insoweit an einer höchstrichterlichen Klärung.

Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm auf die drei streitgegenständlichen Versicherungsverträge geleisteten Prämien gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Die Versicherungsverträge sind auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn jeweils zum 1. Dezember 2004 zustande gekommen. Der Kläger hat den Vertragsschlüssen nicht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Überlassung der Versicherungsscheine, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Die erst im Jahr 2014 erklärten Widersprüche waren verfristet.

Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.

Dass dem Kläger die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG mit den Versicherungsscheinen übersandt wurden, hat das Landgericht zu Recht angenommen. Das pauschale Bestreiten des Zugangs der Unterlagen mit Nichtwissen durch den Kläger ist unzureichend (vgl. auch BGH, Beschl. v. 17. August 2015...

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