Verfahrensgang
AG Siegburg (Urteil vom 19.11.1997; Aktenzeichen 30 F 25/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 19. November 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg (30 F 25/97) wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung von Notunterhalt für die Zeit ab 1. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Gründe
Die Berufung des Verfügungsbeklagten hat Erfolg.
Der Verfügungsbeklagte (im folgenden: Beklagter) ist für den geltend gemachten Zeitraum am 01.02.1997 gegenüber der Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) nicht mehr unterhaltsverpflichtet. Betraf das Urteil des Senates vom 19.08.1997 (4 UF 42/97) noch das 14. und 15. Studiensemester der Klägerin und konnte die Verzögerung ihres Studiums noch damit begründet werden, dass die Klägerin entsprechend ihrer Ankündigung im Brief vom 22.10.1989 ein einjähriges Auslandsstudium durchgeführt hatte, kann der Beklagte bei einer summarischen Prüfung, wie sie im einstweiligen Verfügungsverfahren vorzunehmen ist, für ein 16. und 17. Semester der Klägerin nicht mehr als unterhaltsverpflichtet angesehen werden. Die Zielstrebigkeit des Studiums ist Anspruchsvoraussetzung, wie in dem angeführten Urteil des Senates bereits ausgeführt ist. Dem Unterhaltsberechtigten obliegt es, die maßgeblichen Studienpläne einzuhalten und das Studium innerhalb angemessener Frist zu beenden. Darauf, ob die Klägerin seit ihrer Anmeldung zum Examen im Februar 1997 an der weiteren Verzögerung des Abschlusses kein Verschulden trifft und sie diese letzte Prüfungsphase zielstrebig durchgeführt hat und sich eine Verzögerung nur deswegen ergeben hat, weil die Benotung der zum 15.10.1997 abgegebenen Magisterarbeit sich bis Januar 1998 verzögert hat, kommt es nicht an. Der Studierende ist nämlich insgesamt gehalten, das Studium innerhalb angemessener und üblicher Zeit zu beenden (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1995, 1006). Mehr als 15. Semester sind jedoch nicht mehr angemessen und auch unter Berücksichtigung des einjährigen Auslandsaufenthaltes für den Beklagten nicht mehr hinzunehmen. Dem Unterhaltspflichtigen kann nur zugemutet werden, für die ordnungsgemäße Dauer der Studienzeit aufzukommen. Zwar kann die ordnungsgemäße Dauer nicht mit der nach den Studienordnungen erforderlichen Mindeststudienzeit gleichgesetzt werden, da dem Studierenden ein gewisser Spielraum für die selbständige Auswahl der angebotenen Lehrveranstaltungen und für eine gewisse Eigenständigkeit beim Aufbau des Studiums zu geben ist. Bei erheblicher Überschreitung der Regelstudienzeit kann indes nicht mehr auf die Eltern zurückgegriffen werden. Insoweit gebietet es der das Unterhaltsrecht beherrschende Grundsatz der Gegenseitigkeit, nach welchem dem Anspruch auf eine kostspielige Ausbildung die Verpflichtung entspricht, mit der gebotenen Sparsamkeit und Pflichtentreue dem Ziel nachzugehen und auf einen möglichst schnellen Abschluss zielstrebig hinzuarbeiten, das Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu beenden (vgl. OLG Hamm NJW 1982, 2325).
Hat die Klägerin nach alledem für die in Rede stehende Zeit ab 01.02.1997 einen Verfügungsanspruch nicht schlüssig dargetan, kommt auch die von der Klägerin begehrte Feststellung der Erledigung des Verfügungsverfahrens hinsichtlich der zwischenzeitlich im Vollstreckungswege erfolgten Zahlung des Beklagten in Höhe eines Betrages von 7.307,49 DM nicht in Betracht mit der Folge, dass der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 7.500,00 DM (750,00 DM × 10)
Fundstellen
Haufe-Index 1778189 |
FamRZ 1999, 1162 |