Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 81 O 74/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.9.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln – 81 O 74/01 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 8.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer beträgt mehr als 20.000 Euro.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt bundesweit den Einzelhandel in Form von unter der Bezeichnung „G.K.” betriebenen Warenhäusern mit einem umfassenden Sortiment, darunter Schmuckwaren. In einer Beilage zur Ausgabe der „W. Zeitung” vom 8.1.2001 veröffentlichte die Beklagte die in dem nachfolgend dargestellten Klageantrag unter Ziff. 1 wiedergegebene Werbung für Schmuckwaren.
Der klagende Verein, zu dessen Mitgliedern zahlreiche Gewerbetreibende diverser Branchen gehören und der sich in seiner Satzung die Aufgabe der Förderung gewerblicher Interessen gestellt hat, beanstandet diese Werbung als mit der Bestimmung des § 7 Abs. 1 UWG unvereinbare Ankündigung einer Sonderveranstaltung.
Dem Verkehr, so hat der Kläger zur Begründung dieses Standpunktes aus im einzelnen erläuterten Gründen vorgetragen, vermittle die Werbung nach ihrem gesamten Erscheinungsbild, vor allem aber wegen des Hinweises „Gold 750 nach Gramm REDUZIERT je Gramm … Sie sparen 25 %” den Eindruck einer Verkaufsveranstaltung mit ungewöhnlichen Besonderheiten. Es werde suggeriert, dass die Beklagte in Durchbrechung ihres regelmäßigen Geschäftsverkehrs die Warengruppe „750-er Goldwaren” als einmaliges, unwiederholbares Angebot verkaufe.
Nachdem die Beklagte die Abgabe einer mit vorprozessualer Abmahnung des Klägers geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung abgelehnt hat, nimmt dieser sie nunmehr klageweise auf Unterlassung sowie ferner auf Ersatz einer für die erwähnte Abmahnung geltend gemachten Kostenpauschale in Anspruch.
Der Kläger, der sich im Übrigen nach seiner von ihm näher dargelegten Mitgliederstruktur und auch nach den sonstigen, in der wettbewerbsrechtlichen Bestimmung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG formulierten Voraussetzungen für klagebefugt hält, hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 500.000 DM zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf Werbeträgern wie Zeitungsbeilagen mit dem Blickfang
„Gold 750 NACH GRAMM REDUZIERT 39,95 29,95 je Gramm Sie sparen 25 %”
besondere Verkäufe anzukündigen wie nachstehend verkleinert in Schwarzweiß wiedergegeben:
2. an ihn – den Kläger – 290 DM nebst 9,26 % Zinsen seit dem 8.2.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Aktivlegitimation des klagenden Vereins in Abrede gestellt und sieht in der Werbung aus von ihr im einzelnen erläuterten Gründen nicht die Ankündigung einer nach Maßgabe von § 7 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung gesehen: Es werde lediglich eine im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs, wie er in der Branche sowie in ihrem, der Beklagten, Betrieb üblich sei, nicht ungewöhnliche Preissenkung beworben, auf die auch mit blickfangmäßig herausgestellten Hinweisen aufmerksam gemacht werden dürfe.
Mit Urteil vom 28.9.2001, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das LG die Klage als unbegründet abgewiesen. Die in der Werbung angekündigte Kaufgelegenheit erwecke nicht den Endruck eines außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegenden Angebots, welches als solches einmalig und nicht wiederholbar sei, so dass die Annahme einer i.S.v. § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung aus diesem Grund ausscheide.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kläger „seinen erstinstanzlichen Schlussantrag” weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung seines in erster Instanz in das Verfahren eingeführten Vortrags hält er an dem Standpunkt fest, dass die angegriffene Werbung die Merkmale der Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung erfülle. Sie erwecke den Eindruck, dass die Beklagte entgegen der Branchenübung eine Aktion starte, wonach Goldschmuck unabhängig von Art, Umfang und Qualität seiner Verarbeitung zu besonders günstigen Preisen nur noch am Gewicht orientiert angeboten wird. Der Verkauf von Schmuckwaren nach Gewicht sei weder branchenüblich noch sachlich gerechtfertigt. Mit der blickfangmäßig herausgestellten Preisermäßigung von 25 % pro Gramm Gold werde weiter auch der Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile erweckt, was durch den i...